Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salburg vom 11.2.1977, 11 Cg 1/77-4, rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.10.1978, ON 9, wurde den Eltern gemäß § 176 ABGB die elterlichen Rechte entzogen und der väterlichen Großmutter Franziska A das alleinige Recht eingeräumt, den Minderjährigen zu pflegen, zu erziehen, ihn zu vertreten und sein Vermögen zu verwalten. Mit Beschluß vom 7.4.1981, ON 26, wurde für den Minderjährigen gemäß § 26 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe durch Unterbringung in einem Heim oder auf einem Pflegeplatz zur Behandlung seiner Diabeteskrankheit angeordnet. Mit Beschluß vom 20.6.1983, ON 48, wurde im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe die Unterbringung des Minderjährigen im Rehabilitationszentrum Schloß Oberrain in Unken zum Zwecke der Berufsvorschulung angeordnet. Diese Maßnahme konnte aber bis jetzt nicht in Vollzug gesetzt werden. Da die väterliche Großmutter Franziska A infolge eines Leidens nicht mehr zur Ausübung der Vormundschaft fähig war, beantragte das Stadtjugendamt Salzburg, es zum Vormund zu bestellen, der Vater aber, ihm wieder die elterlichen Rechte zuzuteilen. Das Erstgericht enthob Franziska A als Vormund und bestellte an ihrer Stelle das Stadtjugendamt Salzburg zum Vormund. Den Antrag des Vaters, ihm die elterlichen Rechte zu übertragen, wies es ab. Es stellte fest, der Vater sei auf Grund seiner Lebenseinstellung und Persönlichkeit nicht geeignet, die elterlichen Rechte für seinen Sohn auszuüben. Der Vater habe stets übermäßig dem Alkohol zugesprochen und sei nie arbeitswillig gewesen. Vater und Sohn hätten die Wohnung der Franziska A völlig verkommen lassen, erst auf Betreiben einer Sozialarbeiterin seien sie daran gegangen, einigermaßen Ordnung zu schaffen. Unter der Obhut des Vaters habe der Minderjährige seine ärztlichen Kontrollen vernachlässigt. Der Vater habe es auch unterlassen, sich um die Berufseingliederung seines Sohnes anzunehmen. Vater und Sohn schliefen bis in den Tag hinein und vertrödelten mehr oder minder ihre Zeit. Nach den bisherigen Erfahrungen könne auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Vaters nicht damit gerechnet werden, daß er den Minderjährigen zu einer geordneten Lebensführung anhalten könne. Bei einer stationären Einlieferung sei der Minderjährige so verschmutzt gewesen, daß er zweimal habe gebadet werden müssen. Der Vater sei daher nicht in der Lage, für seinen Sohn entsprechend zu sorgen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Minderjährigen und des Vaters nicht Folge. Schon zur Vermeidung lebensbedrohlicher Komplikationen sei es erforderlich, dem Minderjährigen die Chance einzuräumen, unter Aufsicht und Betreuung geschulter verantwortungsbewußter Erzieher aufwachsen zu können; das bisherige Verhalten des Vaters biete keine Gewähr für eine sorgfältige Erziehung und Eingliederung des Minderjährigen in ein geordnetes Berufsleben.
Rechtliche Beurteilung
Auf den vom Vater und dem gleichfalls zur Anfechtung legitimierten Minderjährigen (EFSlg.30.431; EvBl 1970/84; EvBl 1967/312; SZ 28/259;
SZ 23/181 uva) erhobenen ao.Revisionsrekurs könnte zwar trotz seiner Verspätung gemäß § 11 Abs2 AußStrG Rücksicht genommen werden, weil der Amtsvormund nicht Dritter im Sinne der genannten Gesetzestelle ist (JBl 1955,605), er ist aber dennoch unzulässig. Die Ausführungen im Rechtsmittel lassen nicht erkennen, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität, welche Gründe allein gegen einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes geltend gemacht werden können, gelegen sein soll. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren liegt nicht vor, in Wahrheit bekämpfen die Rekurswerber unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
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