OGH 1Ob507/95 (RS0070580)

OGH1Ob507/9525.4.1995

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. Vielmehr muss nicht klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden können.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 A1

1 Ob 507/95OGH25.04.1995
2 Ob 257/98bOGH15.10.1998

Auch

6 Ob 106/06sOGH24.05.2006

Auch

7 Ob 146/06fOGH05.07.2006

Auch; nur: Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. (T1)

4 Ob 169/09wOGH19.11.2009

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00507_9500000_002

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