OGH 1Ob504/80 (RS0014443)

OGH1Ob504/8014.5.1980

Rechtssatz

In der Nichtgeltendmachung der Valorisierung eines Mietzinsbestandteils durch den Vermieter, von dem der Mieter weiß, dass er der Bezahlung einer Leibrente an einen Vorberechtigten dient, durch mehrere Jahre kann noch nicht ein schlüssiger Verzicht auf die Valorisierung für die Vergangenheit erblickt werden.

Normen

ABGB §863 FIII
ABGB §1444 Da

1 Ob 504/80OGH14.05.1980
5 Ob 580/83OGH10.05.1983

Auch; Beisatz: Angesichts der Frage des Vermieters nach der Höhe des von den Mietern seinem Rechtsvorgänger bezahlten Mietzinses und angesichts seines auf die Erhöhung des (monatlichen) Hauptmietzinses um Schilling fünfzig gerichteten Begehrens kann keine Rede davon sein, die Mieter hätten gerechtfertigterweise der Annahme sein dürfen, der Vermieter wolle in Kenntnis der vereinbarten Wertsicherungsklausel ernstlich auf die Geltendmachung der geschuldeten Mietzinsaufwertungsbeträge verzichten. (T1)

5 Ob 582/90OGH12.06.1990

Auch

2 Ob 546/95OGH24.05.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Kategoriemietzins (§ 46 Abs 2 MRG). (T2)

5 Ob 166/08kOGH09.09.2008

Auch; Beisatz: In der Unterlassung der Geltendmachung der Erhöhung des Hauptmietzinses auf den Kategoriemietzins kann ein stillschweigender Verzicht nicht erblickt werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800514_OGH0002_0010OB00504_8000000_001

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