OGH 1Ob49/74 (RS0007879)

OGH1Ob49/7429.3.1974

Rechtssatz

Die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses hat keine andere Folge als die, daß es der Abhandlungspflege zugrundezulegen ist. Sie hat hingegen keinerlei Wirkung über das Verlassenschaftsverfahren hinaus.

Normen

AußStrG §114

1 Ob 49/74OGH29.03.1974

Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155

3 Ob 228/74OGH17.12.1974
6 Ob 684/77OGH31.08.1977

Beisatz: Auch keine steuerrechtliche Wirkung. (T1)

3 Ob 535/78OGH21.02.1978
4 Ob 598/79OGH15.01.1980

Beisatz: Insbesondere keine schuldbegründete Wirkung. (T2)

3 Ob 504/84OGH11.04.1984

Beisatz: Der sich aus dem Vermögensbekenntnis ergebende Wert des Nachlasses ist gemäß § 27 Abs 1 GJGebG Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 10. (T3)

7 Ob 689/84OGH22.11.1984

Beisatz: Revisionsrekurs zurückgewiesen. (T4)

7 Ob 546/85OGH18.04.1985
3 Ob 538/86OGH09.04.1986

Beis wie T1

7 Ob 671/86OGH23.10.1986

Veröff: NZ 1987,210

5 Ob 509/87OGH24.02.1987

Beisatz: Zum Zweck der Bemessung der Erbschaftssteuer bestimmt sich der Wert des Nachlasses ausschließlich nach den Grundsätzen des ErbStG. (T5)

1 Ob 623/91OGH18.12.1991

Beis wie T2; Beisatz: Die Aufnahme einer Forderung in das eidesstättige Vermögensbekenntnis führt auch dann zu keinem konstitutivem Anerkenntnis, wenn der Erbe weder im Verlassenschaftsverfahren noch sonst Zweifel gegen den Bestand der Forderung geäußert hat. (T6) Veröff: NZ 1992,153

7 Ob 622/92OGH26.11.1992

nur: Sie hat hingegen keinerlei Wirkung über das Verlassenschaftsverfahren hinaus. (T7) Veröff: NZ 1994,113

1 Ob 613/94OGH23.11.1994

Auch

10 Ob 89/98fOGH17.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Abgabenbehörde ist nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19740329_OGH0002_0010OB00049_7400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)