OGH 7Ob689/84

OGH7Ob689/8422.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes S*****, vertreten durch Dr. Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. September 1984, GZ 1 R 445–447/84‑28, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 8. August 1984, GZ 1 A 977/83‑25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00689.840.1122.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstrichters, womit der Nachlass aufgrund des Gesetzes je zur Hälfte den beiden volljährigen erblichen Kindern ohne die Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom erblichen Sohn erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig, weil die behauptete offenbare Gesetzesverletzung nicht vorliegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall, welches von mehreren eidesstättigen Vermögensbekenntnissen zweier Miterben der Verlassenschaft nach § 114 AußStrG zugrunde zu legen ist. In den unbekämpft gebliebenen Punkten 2 und 3 des Beschlusses ON 23 hatte das Erstgericht beide eidesstättige Vermögensbekenntnisse der Miterben mit den voneinander abweichenden Ziffern jeweils in Bezug auf einen Miterben zur Kenntnis genommen.

Der Rekurswerber vermag selbst nicht zu behaupten, dass § 114 AußStrG für den vorliegenden Fall eine ausdrückliche Regelung enthalte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 39/103 uva). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die angefochtene Entscheidung liegt vielmehr auf der Linie der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (GIUNF 7332, SZ 7/87 und SZ 42/151).

Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses keinerlei über das Verlassenschaftsverfahren hinausreichende Wirkung hat (EvBl 1974/226 ua). Die Entscheidung darüber, welches der Vermögensbekenntnisse richtig ist und was demnach wirklich in den Nachlass fällt, ist nicht den Erben überlassen, sondern im Rechtsweg zu klären.

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