Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der pflichtteilsberechtigten Sohnes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der eigenberechtigte Noterbe ist in der Abhandlung auf die Rechte der §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 54/122; SZ 58/77; SZ 68/126; 1 Ob 9/99a). Er hat im Verlassenschaftsverfahren gemäß § 784 zweiter Satz ABGB das Recht, an der Schätzung teilzunehmen und dabei seine Erinnerungen anzubringen. Er ist insoweit Beteiligter im Sinne des § 9 AußStrG (EFSlg. 39.551/2; SZ 64/184 u. a.). Die Errichtung eines Inventars nach den §§ 92 ff AußStrG wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichts hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z u. a.), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittlung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153). Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben sind nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (SZ 23/232; SZ 45/36; SZ 59/9; 6 Ob 1685/93 u. a.). Der Inhalt des Inventars ist auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss (SZ 47/12; SZ 49/149; SZ 68/126; SZ 70/206 u. a.).
Aus den dargestellten Zwecken der Inventierung und Schätzung im Verlassenschaftsverfahren folgt, dass das rechtliche Gehör des Noterben durch Zuziehung zu Befundaufnahme und Schätzung und sachliche Behandlung seiner Einwendungen gewahrt ist, er jedoch kein Recht auf Aufnahme von Erkundungsbeweisen zur Stärkung seiner Position im späteren Zivilprozess hat (vgl zur Inventierung eines Abfindungsanspruchs: EvBl 1998/88).
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