1 Ob 47/15s | OGH | 28.01.2016 |
Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T1); Veröff: SZ 2016/9 |
1 Ob 194/17m | OGH | 29.11.2017 |
8 Ob 61/19g | OGH | 24.09.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Die neue Rechtsprechung hat jedenfalls für den Fall, dass das besondere Allgemeininteresse auf Gesetzesebene anerkannt ist, indem nicht nur eine Enteignung von Nachbarn vom Gesetzgeber ermöglicht wird, um die Anlage errichten und betreiben zu können und durch zumutbare Vorkehrungen Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können, erhebliche Argumente für sich und führt zum selben Ergebnis. (T2)<br/>Beisatz: Ob im Fall, dass sich die ortsunüblichen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Immissionen nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen und der Nachbar im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte, sich die Versagung des Unterlassungsanspruchs dadurch rechtfertigen lässt, dass es sich um eine gemeinwichtige Anlage handelt, könnte fraglich sein. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Betriebspflichtige Gondelseilbahn. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20160128_OGH0002_0010OB00047_15S0000_001
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