European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00046.17X.0329.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen des außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof gaben die klagende Partei und die erstbeklagte Partei mit gemeinsamem Schriftsatz vom 1. 2. 2017
das „ewige Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 erster Satz ZPO, wonach ein
Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden kann, gilt gemäß § 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren und ist analog auch auf das Revisionsrekursverfahren anzuwenden (4 Ob 232/04b; Fink in Fasching/Konecny³ II/3 Vor §§ 168–170 ZPO Rz 16). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (1 Ob 228/10a).
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