Rechtssatz
Unentgeltlichkeit ist kein essentielles Merkmal einer Dienstbarkeit. Das Entgelt für eine Dienstbarkeit kann eine persönliche Verpflichtung des Erwerbers sein, es kann in einer vom Schicksal der Dienstbarkeit unabhängigen Reallast bestehen oder als Gegenleistung zum Inhalt der Servitut gehören, in welchem Fall es bei der Dienstbarkeit selbst im Grundbuch einzutragen ist.
2 Ob 632/87 | OGH | 15.03.1988 |
Vgl auch; nur: Unentgeltlichkeit ist kein essentielles Merkmal einer Dienstbarkeit. (T1)<br/>Beisatz: Notariatsaktsform bei einer Dienstbarkeit im Rahmen eines Kaufvertrages nicht nötig; dass sich diese Dienstbarkeit auf ein unentgeltliches Gehrecht und Fahrrecht bezieht, macht sie nicht auch selbst zu einer unentgeltlichen. (T2) |
5 Ob 339/99k | OGH | 11.01.2000 |
Auch; Beisatz: Entgegen der Rechtsprechung von Instanzengerichten (LGZ Wien RPflSlgG 759 und KG St. Pölten RPflSlgG 1040) bedeutet das Fehlen einer Entgeltvereinbarung in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag noch nicht, dass eine nach § 1 Abs 1 lit d NZwG formpflichtige Schenkung vorliegt. Auch wenn die Einräumung von Dienstbarkeiten entgeltlich erfolgen kann, ist nämlich die Entgeltlichkeit kein Wesensmerkmal des Bestellungsvertrages. (T3) |
2 Ob 11/10x | OGH | 11.11.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Die Einräumung von Dienstbarkeiten kann auch entgeltlich erfolgen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/142 |
Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0010OB00040_8000000_001
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