Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ ***** KG ***** mit dem Grundstück Nr.*****.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm das Fischereirecht im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983, LGBl. 1983/33, an jenem Altarm ("Lahn") samt Erweiterung durch den Aushub eines Teiches zustehe, der sich auf dem Grundstück der Beklagten ***** befindet. Er behauptet, Inhaber der Fischereirechte am Fischwasser "K*****-beide Ufer mit Lahnen" von der Gemeindegrenze K*****/W***** bis zur Gemeindegrenze K*****/W***** zu sein. Auf dem oben genannten Grundstück der Beklagten erstrecke sich eine vom Fischereirecht des Klägers umfaßte Lahn. Diese Lahn erstrecke sich auch auf das Grundstück *****, welches im Eigentum des Franz L***** stehe. L***** und die Beklagten hätten die Lahn vertieft und erweitert und dadurch einen Teich geschaffen. Die strittige Lahn sei nie völlig ausgetrocknet gewesen, die errichtete Teichanlage stelle keine künstliche Wasseransammlung oder Teichwirtschaft im Sinne der §§ 3 ff des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983 dar.
Die Beklagten wendeten ein, daß dem Kläger das Fischereirecht ob der von ihnen und L***** geschaffenen Teichanlage nicht zustehe. Das ehemals bestandene Fischereirecht sei zufolge völliger Austrocknung der Lahn und einer an den ehemaligen Fischereiberechtigten geleisteten Entschädigungszahlung erloschen. Weiters behaupteten sie Freiheitsersitzung aufgrund jahrelanger Nichtausübung der Fischereirechte durch den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger. Da sich die errichtete Teichanlage auch über das Nachbargrundstück ***** erstrecke, müsse ein im vorliegenden Rechtsstreit ergehendes Urteil notwendigerweise auch für den Eigentümer des Nachbargrundstücks ***** Wirksamkeit haben, weshalb die Beklagten mit dem Eigentümer des Grundstücks ***** in (notwendiger) Rechtsgemeinschaft stünden und eine einheitliche Streitpartei bildeten. Sie wendeten daher auch den Mangel der Passivlegitimation ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die streitgegenständliche Teichanlage befinde sich teils auf dem Grundstück der Beklagten, teils auf dem des Franz L*****. Sie stünde daher im Miteigentum dieser Personen, weshalb der Kläger das Klagebegehren gegen alle Miteigentümer hätte richten müssen, weil von einer notwendigen, einheitlichen Streitgenossenschaft auszugehen sei.
Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an dieses zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Eigentümer des Wasserbettes sei auch Eigentümer der darüber befindlichen Wasserwelle. Das Wasser in Teichen sei daher regelmäßig Bestandteil der Liegenschaft. Das sich über dem Grundstück der Beklagten befindliche Wasser stünde sohin den Beklagten zu. Daß diese gemeinsam mit Franz L***** hinsichtlich der vom Wasserbett der Teichanlage umfaßten Bereiche ihrer beiden Grundstücke in Abänderung der bis zur Teicherrichtung bestandenen Eigentumsverhältnisse eine ungeteilte Gemeinschaft begründet hätten, sei nicht einmal behauptet worden. Die nicht vorhandene Grenzziehung zwischen den Grundstücken im Bereich des Wassers vermöge an den Eigentumsverhältnissen nichts zu ändern. Da die Grundfläche nicht im Gesamthandeigentum der Beklagten und des Franz L***** stehe, könne auch an der Wasserwelle über dem im Eigentum der Beklagten befindlichen Wasserbett kein Miteigentum des Franz L***** begründet sein. Die Genannten bildeten demnach auch keine einheitliche Streitpartei.
Der von den Beklagten wider diesen Aufhebungsbeschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Grundstück ***** steht unbestrittenermaßen im Miteigentum der Beklagten. Lediglich bezüglich dieses Teils der Lahn, der sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm das Fischereirecht im Sinne des § 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983 zustehe. Er will also seine im § 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 1983 normierte Berechtigung, in dem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Fischwasser Fische, Krustentiere und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen, ausüben. Für dieses Begehren bedarf es aber nicht der Einbeziehung des Eigentümers der benachbarten Liegenschaft Grundstück *****. Das Grundstück ***** steht im Miteigentum der beiden Beklagten. Diese bilden als Miteigentümer eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO. Eine solche liegt vor, wenn sich die Wirkung des im Rechtsstreit ergehenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf beide Miteigentümer erstrecken muß. Dies trifft zu, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen eine Einheitlichkeit der Entscheidung erfordert, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde (EvBl. 1992/6; RZ 1990/32; EvBl. 1962/71; JBl. 1982, 435; GesRZ 1985, 32; SZ 52/35). Ob die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und insbesondere dann zu verneinen, wenn aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht ein allen gemeinsames Begehren abgeleitet werden muß (SZ 52/35). Nur die Personen, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (SZ 53/2). Streitgegenstand ist im vorliegenden Fall das vom Kläger behauptete Fischereirecht in einem Wasser, welches sich auf einem Grundstück der Beklagten befindet. Das Grundstück des Franz L*****, auf welches sich zweifellos auch die gesamte Teichanlage erstreckt, ist nicht verfahrensgegenständlich. Daher bilden die Beklagten und Franz L***** keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.
Welche Vereinbarungen die Beklagten mit Franz L***** bezüglich der in Aussicht genommenen Fischzucht getroffen haben, ist irrelevant, zumal eine solche Vereinbarung nicht das allenfalls bestehende Fischereirecht des Klägers bezüglich eines Fischwassers auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück beeinträchtigen kann. Daß sich Fische - naturgemäß - im Wasser bewegen, ohne Grundstücksgrenzen zu beachten, kann nicht bedeuten, daß bei Inanspruchnahme des Fischereirechtes bezüglich eines bestimmten Grundstückes der Eigentümer des Nachbargrundstückes als Streitgenosse beigezogen werden müßte, nur weil sich das Wasserbett auch auf das Grundstück des Nachbarn erstreckt. Der Kläger begehrt nur die Feststellung, daß ihm in dem Fischwasser, welches sich auf dem Grundstück der Beklagten befindet, das Fischereirecht zustehe, was ihn in der Folge berechtigen würde, auf diesem Grundstück - nicht aber auf dem benachbarten Grundstück des Franz L***** - den Fischfang auszuüben. Es ist keinesfalls denknotwendig, daß die Entscheidung wider die Beklagten ebenso ausfallen mußte wie die Entscheidung in einem gegen Franz L***** geführten Rechtsstreit wegen eines dem Kläger in Ansehung des Grundstücks ***** zustehenden Fischereirechtes. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist demnach frei von Rechtsirrtum.
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben; das Erstgericht wird unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund das Verfahren durchzuführen und neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)