OGH 1Ob38/82 (RS0050051)

OGH1Ob38/8210.11.1982

Rechtssatz

Beim schadenstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich nicht unmittelbar um Setzen oder Unterlassen von Befehlsmaßregeln oder Zwangsmaßregeln handeln. Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist.

Normen

AHG §1 Ba

1 Ob 38/82OGH10.11.1982

Veröff: SZ 55/173

1 Ob 35/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453

1 Ob 27/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178

1 Ob 28/91OGH20.11.1991

Auch; nur: Erforderlich ist nur, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist. (T1) <br/>Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = ÖBl 1993,139 = MR 1992,156 (M Walter)

1 Ob 44/94OGH27.03.1995

Veröff: SZ 68/60

6 Ob 33/95OGH28.09.1995

nur T1

1 Ob 318/01yOGH30.09.2002

Beisatz: Hier: Festsetzung und Einhebung von Umlagen und Beiträgen durch die Beklagte. (T2)

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0010OB00038_8200000_002

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