OGH 1Ob38/03z

OGH1Ob38/03z2.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank, *****, Königreich Jordanien, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, und der Nebenintervenientin H***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 65,585.000 JPY (= etwa 453.079,51 EUR) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2002, GZ 5 R 127/02m-81, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Jänner 2002, GZ 16 Cg 10/97p-76, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der bereits rechtskräftigen Abweisung des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens - aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur (allfälligen) Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Vorbemerkung: Soweit tieferstehend ein Teil der Korrespondenz der Streitteile wiedergegeben wird, ist nicht strittig, dass ein Schriftverkehr mit diesem Wortlaut tatsächlich stattfand. Die klagende Partei, eine Gesellschaft nach ägyptischem Recht mit einer Zweigniederlassung für Bankgeschäfte in Jordanien, stand schon seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung mit einer jordanischen Gesellschaft. Diese bestellte bei einer Wiener Handelsgesellschaft Sanitärwaren. Die Geschäftsabwicklung sollte mit Hilfe eines Dokumentenakkreditivs erfolgen. Deshalb eröffnete die klagende Partei am 6. 10. 1994 auf Antrag der jordanischen Gesellschaft ein Akkreditiv unter der Nummer TA 5089/94 und teilte der beklagten Partei, einem Bankunternehmen mit Sitz in Wien, im Wesentlichen

Folgendes mit:

"Bitte avisieren sie mittels vollständigem Telex die .. . (Wiener

Handelsgesellschaft) ..., dass wir zu ihren Gunsten ein

unwiderrufliches, bestätigtes Dokumententakkreditiv Nummer TA 5089/94

auf Anweisung und auf Rechnung der ... (jordanischen Gesellschaft)

eröffnet haben für einen Betrag von höchstens USD 325.000,-- (in Worten ...) eröffnet haben.

(klagenden Partei) ... und mit dem Vermerk: zu verständigen: ... (die

jordanische Gesellschaft) ... .

4. LKW Frachtbrief mit dem Nachweis, dass die Pakete oder Waren von

Deutschland nach Amman an die Order der ... (klagenden Partei) ...

versendet wurden, frachtfrei, und gekennzeichnet mit der

Akkreditivnummer und 'zu verständigen': ... (die jordanische

Gesellschaft) ... . ...

5. Sonstige erforderliche Dokumente:

- Versandliste

- Ursprungszeugnis.

6. Die oben genannten Dokumente zum Nachweis der Verladung der

folgenden Waren: Wasserapparaturen und Sanitärarmaturen ... .

Zusätzliche besondere Anweisungen:

1. Die Kosten nur der ... (britischen Bank) ... gehen zu Lasten des

Eröffners.

2. Nach Erhalt dieses Akkreditivs: 15 % des Gesamtwerts des

Akkreditivs sind auf das Konto von Herrn ... bei uns zu überweisen.

3. Die Vorlage der Dokumente betreffend die erste Lieferung sollte

nicht vor dem 15. Februar 1995 erfolgen.

4. Jede Lieferung sollte nach 45 Tagen ab dem Tag der vorangehenden

Sendung erfolgt sein.

Lieferbedingungen: ...

7. Versicherungspolizze über den Fakturenwert ... .

8. Verladung auf Deck unzulässig.

9. Die Verladung hat spätestens am 10. September 1995 stattzufinden.

10. Teillieferungen sind unzulässig.

11. Umladung ist unzulässig.

12. Bei Bekanntgabe der Bedingungen dieses Akkreditivs ... an den

Begünstigten fügen sie ihre Bestätigung dazu; wir werden daher die

... (britische Bank) ... anweisen, ihre Bestätigung an sie

hinzuzufügen.

13. Die Dokumente sind nach Negoziierung direkt an uns zu

übermitteln, ....

14. Bitte remboursieren sie sich hinsichtlich aller ihrer Zahlungen

im Rahmen dieses Akkreditivs bei unserer Korrespondenzbank ... (der

britischen Bank) ... mit der Bestätigung, dass die Bedingungen des

Akkreditivs erfüllt wurden. Unsere Korrespondenzbank wurde und wird

hiermit ermächtigt, unser USD Konto Nr. ... der Amman Filiale bei ihr

bei Fälligkeit zu belasten, zur Deckung sämtlicher dieser Zahlungen,

und uns davon mittels Telex in Kenntnis zu setzen ... .

  1. 15. Zahlungsbedingungen: Fällig einhundertachtzig Tage nach Sicht.
  2. 16. Verständigen sie uns bitte mittels Telex fünf Werktage vor Leistung einer Zahlung gemäß diesem Akkreditiv, mit der Bestätigung, dass alle Bedingungen und Bestimmungen strikt erfüllt wurden.

    17. Verständigen sie uns bitte mittels Telex am Tag der Versendung der bezughabenden Dokumente.

    18. Negoziierung gemäß diesem Akkreditiv ist auf sie selbst beschränkt.

    19. Ersuchen um Empfangsbestätigung

    Hinweis: Dieses Akkreditiv unterliegt den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive 1993, Fassung ERA Nr. 500."

    Die beklagte Partei, die nicht Bestätigungsbank mit eigener Zahlungspflicht gegenüber der Akkreditivbegünstigten sein wollte, beantwortete dieses Schreiben noch am gleichen Tag folgendermaßen:

    "Wir bestätigen den Erhalt ihrer Dokumentenakkreditiveröffnung vom 6. 10. 1994.

    Akkreditivbetrag: USD 325.000,--

    Wir avisieren dieses Akkreditiv ohne Hinzufügung unserer

    Bestätigung."

    Daraufhin bediente sich die klagende Partei der in der Akkreditiveröffnung vom 6. 10. 1994 genannten britischen Bank als Bestätigungsbank, bei der sie ein USD-Konto, das im Zuge der Akkreditivabwicklung belastet werden sollte, unterhielt. Mit Telex vom 8. 10. 1994 an die beklagte Partei änderte die klagende Partei die bisherigen Akkreditivbedingungen in folgender Weise ab:

"Unser Akkreditiv Nr. TA 5089/94 über den Betrag von USD 325.000,--,

revolvierend bis zu insgesamt USD 1,300.000,-- zugunsten ... (der

Wiener Handelsgesellschaft) ... .

Wir bevollmächtigen sie, die Dokumente wie vorgelegt anzunehmen, mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1) Akkreditiv gültig bis 20. September 1995.
  2. 2) Die Vorlage der Dokumente sollte nicht vor dem 15. Februar 1995 erfolgen, mit Intervallen von 45 Tagen zwischen jeder Tranche.
  3. 3) Überziehung von USD 325.000,-- für jede Tranche.
  4. 4) Konnossement oder LKW Frachtbrief sollte an die Order der ...

(klagenden Partei) ... ausgestellt werden.

5) Endbestimmungsort C & F Hafen Aqaba - Jordanien und oder Amman -

Jordanien.

6) Nach Eingang dieses Akkreditivs bei ihnen sind 15 Prozent des

Gesamtwerts des Akkreditivs auf das Konto von Herrn ... zu

überweisen.

  1. 7) Zahlungsbedingungen: Fällig 180 Tage nach Sicht.
  2. 8) Punkt 7 ist geändert und lautet: 'Versicherung wurde lokal eingedeckt". Eine Versicherungspolizze ist daher nicht erforderlich."

    Mit Telex vom 11. 12. 1995 teilte die klagende Partei der beklagten

    Partei sodann mit:

    "Unser Akkreditiv Nr. TA 5089/94

    Bitte ändern sie das Akkreditiv wie folgt:

    1) Verlängern sie die Frist für gültige Verladung und für Negoziierung bis 20. März 1997.

    2) Zahlungsbedingungen lauten: Bei Sicht.

    Anstatt: Fällig 180 Tage nach Sicht.

    Dementsprechend sind keine Nachsichtwechsel der Begünstigten erforderlich.

    3) Jeder Betrag der übrigen 3 Tranchen soll lauten: Yen 32,792.500,-- anstatt USD 325.000,--, gesamt Yen 98,377.500,-- anstatt USD ...

    4) Alle ihre Kosten sind von den Eröffnern zu zahlen. Ansonsten gleich.

    Heute werden wir die ... (britische Bank) ... anweisen, ihre unwiderrufliche Verpflichtung ihnen gegenüber bis 20. März 1997 zu verlängern, unter Mitteilung per Telex an uns beide."

    Am gleichen Tag verständigte die klagende Partei auch die britische Bank über ihre Mitteilung an die beklagte Partei und hielt wörtlich fest:

"Verlängern sie bitte die Laufzeit ihrer unwiderruflichen

Verpflichtung gegenüber der ... (beklagten Partei) ... gemäß diesem

Akkreditiv bis 20. März 1997 ... ."

Die beklagte Partei richtete im Telex vom 3. 7. 1996 an die klagende Partei folgende Anfrage:

"Unsere Kunden haben uns mitgeteilt, dass für die 3 verbleibenden Tranchen von je Yen 32,792.500,-- keine Verladung und/oder Negoziierung vor dem 10. 12. 96 erfolgen sollte.

Bitte holen sie die Genehmigung des Akkreditiv-Auftraggebers ein und bestätigen sie ihre Zustimmung bis 5. Juli 1996."

Diese Anfrage wurde von der klagenden Partei mit Telex vom 4. 7. 1996 folgendermaßen beantwortet:

"Wir haben die Zustimmung des Akkreditiv-Auftraggebers erhalten und bestätigen, dass wir mit ihrem oben genannten Telex einverstanden sind."

Im Oktober 1995 reichte die Akkreditivbegünstigte die die erste Teillieferung beurkundenden Dokumente bei der beklagten Partei ein. Diese nahm die Dokumente an, zahlte den Akkreditiverlös, leitete die Dokumente an die klagende Partei weiter und nahm bei der britischen Bank Rembours. In der zweiten Hälfte 1996 kam es - aus nicht feststellbaren Gründen - zu "Schwierigkeiten" in der Geschäftsbeziehung der klagenden Partei mit ihrer Auftraggeberin. Die - bei einem Geschäftspartner der Akkreditivbegünstigten in Bulgarien gekauften - Waren laut Akkreditiv wurden in insgesamt vier Teillieferungen an die Auftraggeberin der klagenden Partei gesandt. Die Lieferungen erfolgten mittels LKW als Transportmittel direkt von Bulgarien nach Amann.

Mit Schreiben vom 12. 11. 1996 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit:

"Im Anschluss an unser Telefonat von heute morgen, in dem wir sie um ihre werte Unterstützung hinsichtlich der Möglichkeiten ersuchten, den verbleibenden Betrag unter unserem Akkreditiv ... Nummer 5089/94 ..., ursprünglich eröffnet für den Betrag von USD 1,300.000,--, zu stornieren, angesichts der drängenden unangenehmen Umstände, die wir bei unserer Unterhaltung erörterten; unsere Nachforschungen in diesem Zusammenhang haben Folgendes bewiesen:

  1. 1) Frachtführer ist (unbekannt).
  2. 2) Spediteur ist (unbekannt).
  3. 3) Der Name des LKW-Fahrers und das Kennzeichen des LKWs sind (unbekannt).

    Wir erwarten das Ergebnis ihrer Nachforschungen, von denen sie uns bitte möglichst rasch informieren wollen."

    Die beklagte Partei antwortete im Telefax vom 12. 12. 1996:

    "Wir legen ein Schreiben ihres Kunden des Inhalts bei, dass er die Sendung bereits erhalten hat.

    Wir bedauern mitzuteilen, dass jeder Widerruf des Akkreditivs unmöglich ist.

    Wir möchten ihnen auch mitteilen, dass unser Kunde heute Dokumente für JPY 32,792.500,-- in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs vorgelegt hat.

Wir werden daher bei der ... (britischen Bank) ... mit Valuta 16.

Dezember 1996 für den oben genannten Betrag zuzüglich unserer Kosten

Rembours nehmen."

Die dem Schreiben angeschlossene Bestätigung der

Akkreditivauftraggeberin vom 3. 12. 1996 lautet:

"Wir, ... (die jordanische Gesellschaft) ..., bestätigen nochmals,

dass wir bereits die gesamte Menge Sanitärarmaturen und

Wasserapparaturen um den Gesamtbetrag von USD 1,300.000,-- erhalten

haben, ohne jede Beanstandung hinsichtlich Menge und Qualität und

gemäß dem von der ... (klagenden Partei) ... ausgestellten Akkreditiv

Nr.: 5089/94."

Die beklagte Partei nahm die von der Akkreditivbegünstigen am 12. 12. 1996 eingereichten Dokumente an, zahlte und nahm bei der britischen Bank Rembours für 32,792.500 Yen. Im internationalen Frachtbrief waren als Empfängerin die klagende Partei und als Zeitpunkt der Übernahme des Frachtguts der 20. 10. 1995 angegeben. Die klagende Partei erläuterte der beklagten Partei mit Schreiben vom 12. 12. 1996 ihren Standpunkt folgendermaßen:

"Danke für ihr Fax vom 12. des Monats, das mit vollster Aumerksamkeit gelesen wurde.

1. Wie ihnen vielleicht bei der von unseren Auftraggebern ausgestellten Bestätigung vom 3. 12. 1996 aufgefallen ist, stimmt das Ausstellungsdatum der genannten Bestätigung nicht mit dem Status des Akkreditivs überein. Es erfolgte nämlich bis zum 3. 12. 96 (nur) eine Lieferung unter dem Akkreditiv, wohingegen die Bestätigung besagt, dass der Importeur die Warenmenge für den Wert des Akkreditivs erhalten hat. Dies zeigt Unstimmigkeiten im Umfeld des genannten Akkreditivs an, wie in mehreren Telefonaten unsererseits mit ihnen bestätigt wurde.

2. Da die Versanddokumente im Namen unserer Bank 'konsigniert' an die Order der ... (klagenden Partei) ... ausgestellt und darauf von uns an den Auftraggeber indossiert werden sollten, stellt sich die Frage, wie der Auftraggeber:

A) in seinem Bestätigungsschreiben vom 3. 12. 96 den Erhalt der Waren

für den vollen Akkreditivbetrag angeben konnte und

B) die Ware unter der ersten Lieferung erhalten konnte, ohne dass wir

den Frachtbrief indossierten.

3. Der Akkreditivnachtrag vom 3. 7. 1996, dass vor dem 10. 12. 96 keine Verladung und/oder Negoziierung stattfinden solle, was der vom Importeur mit Datum 3. 12. 96 ausgestellten Bestätigung widerspricht.

4. Zum Wert der bei ihnen am 12. 12. 96 eingegangenen Dokumente, leiten sie diese bitte an uns mit vollsten Details betreffend

Folgendes weiter: A) Speditionsgesellschaft, B) deren Vertreter in Jordanien, C) Art der Versendung (Lastwagen, Schiff), D) falls per LKW - Details des 'internationalen Frachtbriefs'.

Nochmals: Die oben genannten Umstände reflektieren deutlich die Unstimmigkeiten um dieses Akkreditiv, weshalb wird hinsichtlich der Möglichkeiten eines Widerrufs nachgefragt haben."

Schließlich teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit Fax vom 16. 12. 1996 noch mit:

"Bezugnehmend auf unser Fax vom 12. des Monats und in Beantwortung ihres Faxes mit Datum vom 12. des Monats, bedauern wir, mitteilen zu müssen, dass die unter dem Akkreditiv ... TA 5089/94 ... vorgelegten Dokumente nicht mit den Bedingungen des Akkreditivs übereinstimmen, laut Schreiben ihrer Akkreditivabteilung mit Datum vom 10. 12. 1996. Gemäß dem Akkreditivnachtrag vom 3. Juli sollte das Akkreditiv zur Verladung und oder Negoziierung nach dem 10. 12. 1996 zur Verfügung stehen, wogegen die Versanddokumente aber mit dem 18. Oktober 1995 datiert sind!!!! (Fakturen, Versandlisten und Ursprungszeugnis sind alle mit Oktober 1995 datiert).

Angesichts der in unserem Fax vom 12. Dezember 1996 dargelegten Umstände habe wird die ... (britische Bank) ... (Remboursbank) ersucht, die Zahlung auf unsere volle Verantwortung zurückzuhalten. Wir bedauern auch mitteilen zu müssen, dass hier ein offenkundiger Betrugsfall, an dem sowohl der Käufer als auch der Verkäufer beteiligt sind, vorliegt.

Abschließend werden wir mit sofortiger Wirkung dieses Akkreditiv aus unseren Büchern streichen, ohne jede Zustimmung des Auftraggebers oder Begünstigten.

Wir ersuchen um ihre Zusammenarbeit, um jegliche Schädigung oder Beeeinträchtigung unser beider Reputation zu vermeiden."

Die beklagte Partei antwortete mit (undatiertem) Fax:

"Wir nehmen Bezug auf unsere Korrespondenz in der oben angeführten Angelegenheit und teilen ihnen hiermit mit, dass unser Kunde sämtliche seine Rechte gemäß dem in Rede stehenden Akkreditiv zur Gänze an unsere Bank abgetreten hat.

Hinsichtlich ihres Telefaxes vom 16. 12. 1996 möchten wir sie daran erinnern, dass hier überhaupt keine Widersprüche bestehen: Alle in Rede stehenden Dokumente müssen wie vorgelegt angenommen werden; gemäß den Bedingungen sollte das 3. Akkreditiv für Verladung und/oder Negoziierung nach dem 10. 12. 1996 zur Verfügung stehen. Nachdem die Dokumente nach dem 10. 12. 1996 negoziiert wurden, wurden die Dokumente in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Akkreditivs vorgelegt.

Wir möchten betonen, dass ihr Versuch, Zahlung gemäß dem Akkreditiv ohne irgendeinen Nachweis betrügerischer Transaktionen zu umgehen, in der Tat den seit langem bestehenden Internationalen Bankusancen zu diesem Punkt widerspricht.

Ihre vagen Behauptungen hinsichtlich 'offenkundigen Betrugs bei dieser Transaktion, unter Beteiligung sowohl des Käufers als auch des Verkäufers' sind durch keine Beweise gestützt; ihre Zahlungsverweigerung ist daher nicht gerechtfertigt. ... ."

Die klagende Partei entgegnete im Fax vom 26. 12. 96:

"Wir nehmen Bezug auf ihr nicht datiertes Fax zu dem oben erwähnten Akkreditiv. Auch wenn der Auftraggeber die Dokumente annehmen wird; wir allerdings werden die Dokumente nicht annehmen, da sie mit 18.

10. 95 datiert sind (14 Monate alt) und nicht mit Artikel Nr. 43 (A) ERA (500) übereinstimmen.

Die ihnen am 12. 12. 1996 für JPY 32792500/ vorgelegten Dokumente werden daher von uns nicht angenommen, da der LKW-Frachtbrief mit 18. 10. 1995 datiert ist; die Zahlung sollte daher gestoppt werden. Allfällige weitere Lieferungen unter diesem Akkreditiv - die nach dem Bestätigungsschreiben des Auftraggebers vom 3. 12. 1996, das von ihnen mit Fax vom 12. 12. 1996 übermittelt wurde, nicht wahrscheinlich sind - bedürfen auch unserer Zustimmung.

...

Nochmals: Unsere Behauptung von Unstimmigkeiten bzw Unregelmäßigkeiten und/oder Betrug betrifft keinesfalls ihre Bank, selbst wenn der Begünstigte sämtliche seiner Rechte an sie abgetreten hat; ... .

Sie hätten merken sollen, dass das Bestätigungsschreiben des Auftraggebers vom 3. 12. 1996 - dass sie uns übergeben haben - nicht einmal mit dem logischen Geschehensablauf übereinstimmt. Wie sie hätten merken sollen, ist bis zu diesem Zeitpunkt nur eine Lieferung erfolgt und die diesbezüglichen Dokumente wurden von ihnen negoziiert; und der Restbetrag von 75 % des Werts des Akkreditivs war noch nicht einmal in Anspruch genommen.

... ."

Die beklagte Partei antwortete mit Fax vom 31. 12. 1996:

"Wir nehmen Bezug auf ihr Fax mit Datum vom 26. 12. 1996 ... und

müssen festhalten, dass nicht nur der Auftraggeber die Dokumente wie vorgelegt annehmen muss, sondern auch sie als ausstellende Bank, da sie am 8. 10. 1994 einen Nachtrag durchführten, mit dem Sie uns zur Annahme der Dokumente wie vorgelegt ermächtigten.

Nachdem sie in diesem Nachtrag nichts von einer Ausnahme hinsichtlich Art 43 der ERA erwähnten, müssen sie die Dokumente annehmen wie sie sind, auch wenn die Dokumente älter als 14 Monate sind. Wir möchten auch klarstellen, dass wir in dieser Angelegenheit sehr beruhigt sind, da wir zugunsten unserer Kunden vorfinanziert (forfaitiert) haben und wir auch die Dokumente für die anderen beiden Lieferungen halten (dies sollte auch erklären, dass der Auftraggeber den Erhalt der vollen Lieferung bestätigte).

Anders ausgedrückt, wir können keine Refundierung bzw keinen Widerruf akzeptieren, da wir auch die Rechte und Dokumente für den Restbetrag des Akkreditivs halten.

... (Rechtsausführungen zu den ERA 500) ...

Im Anwortschreiben vom 5. 1. 1997 hielt die klagende Partei an ihrer

bisherigen Ansicht fest.

Die beklagte Partei hatte die Akkreditivforderungen der Akkreditivbegünstigten - der Behauptung in der Korrespondenz entsprechend - "zwischenweilig durch Forfaitierung erworben". Sie hatte "keinerlei Anhaltspunkte" dafür, dass "es zwischen dem Auftraggeber der klagenden Partei, der klagenden Partei und dem Begünstigten zu betrügerischen Machinationen gekommen war". Solche "Machinationen oder dolose Mitwirkung von Mitarbeitern der beklagten Partei zu Lasten der klagenden Partei sind nicht feststellbar". Im Zeitpunkt der Klageeinbringung (20. 1. 1997 - Datum der Klagezustellung ebenso 20. 1. 1997) "waren noch die dritte und vierte Teillieferung im Rahmen des ursprünglichen Akkreditives ausständig". Nach Klagezustellung reichte die Akkreditivbegünstigte "wieder die Dokumente bei der beklagten Partei ein, diese leitete sie an die klagende Partei weiter, liquidierte die dritte und vierte Lieferung" und nahm bei der britischen Bank Rembours. Entsprechend dem Vertragsverhältnis mit der Akkreditivauftraggeberin wies die Akkreditivbegünstigte ihren "Subunternehmer in Bulgarien an, die Lieferung an die klagende Partei, und nicht an deren Auftraggeber, durchzuführen". Ob das geschah, gelangte der beklagten Partei nicht zur Kenntnis. Diese wusste über das Schicksal der Warenlieferungen - abgesehen von den "Andeutungen" in den Schreiben der klagenden Partei - nicht Bescheid. Eine mündliche Weisung der klagenden Partei an die beklagte Partei ", anders als bisher im Schriftverkehr vereinbart vorzugehen, oder die Akkreditivauszahlungen zu stoppen", ist nicht feststellbar. Da die beklagte Partei bei der britischen Bank "hinsichtlich der klagsgegenständlichen Beträge" Rembours genommen hatte, wurde die klagende Partei auf ihren US-Dollar-Konten "in gleicher Summe verkürzt". Die klagende Partei erlangte - aus nicht bekannten Gründen - keine Refundierung durch ihre Auftraggeberin. Es ist "nicht hervorgekommen, dass die klagende Partei Lagerhäuser unterhält oder sonst Lagermöglichkeiten in ihren Geschäftsräumlichkeiten für Quantitäten der Waren wie streitgegenständlich hat".

Die klagende Partei begehrte zunächst, die beklagte Partei schuldig zu erkennen,

I. die Annahme von Dokumenten aufgrund des von der klagenden Partei eröffneten Dokumentenakkreditivs TA 5.089/94 zu unterlassen, wenn

A) die Transportdokumente ein Verladedatum mehr als 21 Tage vor dem Tag der Einreichung der Akkreditivdokumente auswiesen, oder

B) in den Transportdokumenten ein Verladedatum vor dem 10. 12. 1996

ausgewiesen sei;

II. den Rembours bei der britischen Bank zu unterlassen, wenn

A) die Transportdokumente ein Verladedatum mehr als 21 Tage vor dem Tag der Einreichung der Akkreditivdokumente auswiesen, oder

B) in den Transportdokumenten ein Verladedatum vor dem 10. 12. 1996

ausgewiesen sei;

III. die Zahlung an die Akkreditivbegünstigte oder an deren Zessionarin - die beklagte Partei - aufgrund eingereichter Akkreditivdokumente zu unterlassen, wenn

A) die Transportdokumente ein Verladedatum mehr als 21 Tage vor dem Tag der Einreichung der Akkreditivdokumente auswiesen, oder

B) in den Transportdokumenten ein Verladedatum vor dem 10. 12. 1996

ausgewiesen sei.

Der mit der Klage verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung deren Begehrens wurde abgewiesen. Mit dem am 22. 9. 1999 bei Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 7) änderte die klagende Partei ihr Begehren dahin. dass sie die Zahlung von 65,585.000 JPY (= etwa 453.079,51 EUR) sA forderte. Sie brachte - ohne wesentliche substantielle Ergänzung durch die Nebenintervenientin - dazu vor:

Die beklagte Partei sei zur Zahlung an die Akkreditivbegünstigte selbst nicht verpflichtet gewesen. Die klagende Partei habe die Zahlung an diese allerdings nur im Fall der Einreichung nicht akkreditivkonformer Dokumente ablehnen dürfen. Die von der Akkreditivbegünstigten im Zuge des revolvierenden Akkreditivs eingereichten Dokumente hätten zahlreiche Ungereimtheiten aufgewiesen. So hätte nicht die Akkreditivauftraggeberin, sondern die klagende Partei Warenempfängerin sein sollen. Die "Verladung und Negoziierung" hätte vor dem 10. 12. 1996 nicht erfolgen dürfen. Deshalb sei die beklagte Partei im November 1996 angewiesen worden, an die Akkreditivbegünstigte nicht zu zahlen und den Rembours bei der britischen Bank zu unterlassen. Die beklagte Partei sei als beauftragte Zahlstellenbank verpflichtet gewesen, alle Weisungen der klagenden Partei als Akkreditivbank zu befolgen, selbst wenn diese im Verhältnis zur Akkreditivbegünstigten rechtswidrig gewesen wären. Die beklagte Partei habe aber sogar noch am 29. 1. 1997 und am 20. 3. 1997 weisungswidrig je 32,792.500 JPY - nur diese Zahlungen seien Gegenstand der Klage - an die Akkreditivbegünstigte gezahlt und bei der britischen Bank dafür Rembours genommen, obwohl sie bereits am 20. 1. 1997 auch klageweise auf Unterlassung - also auf Befolgung der Weisung - in Anspruch genommen worden sei. Durch die Inanspruchnahme des Rembours habe sich die beklagte Partei titellos Geld der klagenden Partei angeeignet und mit eigenem Geld vermengt, um auf diese Weise den der Akkreditivbegünstigten zur Abwicklung der Warenlieferungen gewährten Kredit zu decken. Sie habe sich dadurch ungerechtfertigt bereichert, weshalb die klagende Partei - trotz des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen - Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 1041 ABGB habe, decke doch das Vertragsverhältnis eine solche Bereicherungshandlung nicht. Primär bestehe daher ein Bereicherungsanspruch. Das Klagebegehren sei jedoch auch aus dem Titel des Schadenersatzes gerechtfertigt. Es bestehe überdies der Verdacht, dass Mitarbeiter der beklagten Partei die Ermächtigung, Geld von einem Konto der klagenden Partei im Zuge des Rembours abzurufen, missbraucht und dadurch das Tatbild des § 153 Abs 2 StGB verwirklicht hätten. Deshalb könne der Schadenersatzanspruch gemäß § 1489 ABGB jedenfalls noch nicht verjährt sein. Die beklagte Partei hätte nicht zahlen dürfen, weil die von der Akkreditivbegünstigten eingereichten Dokumente nicht akkreditivkonfom gewesen seien. Durch die Zahlungen seien daher nicht Verbindlichkeiten der klagenden Partei erfüllt worden. Die beklagte Partei habe - mangels Vertragsbeziehungen zur Akkreditivbegünstigten - auch keine "eigene Leistung" aus dem Akkreditiv erbracht. Die klagende Partei sei entreichert, weil sie weder von der britischen Bank noch von der Akkreditivauftraggeberin Ersatz erlangen könne. Gegen letztere bestünde ein Anspruch nur dann , wenn die Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten. Gerade das sei aber nicht der Fall. Soweit sich die beklagte Partei auf eine ihr von der Akkreditivbegünstigten abgetretene "Gegenforderung" berufe, mangle es an der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Akkreditivbegünstigte hätte ihre strittige Forderung in Jordanien einklagen müssen. In Österreich fehle für eine solche, "auch kompensando eingewendete Forderung der Gerichtsstand". Daher müsse die Frage, ob der Akkreditivbegünstigten eine Akkreditivforderung gegen die klagende Partei zustehe, die sie an die beklagte Partei habe abtreten können, vor einem jordanischen Gericht geklärt werden (ON 37 S. 1 ff).

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, nur der britischen Bank könne ein allfälliger Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht zustehen. Diese habe den Rembours vorbehaltlos geleistet und diese Leistung einem Konto der klagenden Partei angelastet. Eine solche Belastung hätte allerdings unterbleiben müssen, weil die britische Bank den Rembours aufgrund der von der klagenden Partei erteilten Weisung, nicht zu zahlen, hätte ablehnen können. Sie - die beklagte Partei - habe nicht weisungswidrig gehandelt, weil eine Weisung entsprechend den Behauptungen der klagenden Partei nicht erteilt worden sei. Auch die Unterlassungsklage sei nicht als solche Weisung aufzufassen gewesen. Ungeachtet dessen wäre die behauptete Weisung wegen der Unwiderruflichkeit des Akkreditivs rechtswidrig gewesen. Die klagende Partei sei auch nicht berechtigt gewesen, der beklagten Partei die Inanspruchnahme des Rembours zu untersagen. Die von der Akkreditivbegünstigten eingereichten Dokumente seien akkreditivkonform gewesen. Die klagende Partei habe die beklagte Partei zur Annahme der "Dokumente wie vorgelegt" ermächtigt. Es habe nur "keine Verladung und/oder Negoziierung vor dem 10. 12. 1996" erfolgen sollen. Eine allfällige Unklarheit dieser Klausel falle der klagenden Partei zur Last. Die Akkreditivauftraggeberin habe bestätigt, alle Waren mängelfrei erhalten zu haben. Die klagende Partei habe daher gegen diese Anspruch auf Refundierung der ihr von der britischen Bank angelasteten Beträge. Sie sei demnach weder entreichert noch geschädigt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der beklagten Partei könne auch deshalb nicht eingetreten sein, weil die Akkreditivbegünstigte "ihre Ansprüche aus dem Akkreditiv" der beklagten Partei "zahlungshalber zur Abdeckung" von ihr "vorfinanzierter Beträge abgetreten" habe. Da die eingereichten Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprochen hätten, habe die beklagte Partei - zur Tilgung ihrer Forderung gegen die Akkreditivbegünstigte - "Anspruch auf Zahlung aus dem Akkreditiv" erlangt. Sie habe daher "nur das erhalten", was ihr "auf Grund der getroffenen Vereinbarungen" zugestanden sei (ON 35 S. 7 f). Durch die Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte habe sie nur einen Aufwand getätigt, den die klagende Partei sonst selbst hätte machen müssen. Die klagende Partei habe das Zahlungsbegehren erstmals im Schriftsatz vom 25. 8. 2000 (ON 31) nicht ausschließlich auf Bereicherung, sondern auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 7. 9. 2000 habe die klagende Partei ihr Begehren auch aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet. Die dreijährige Verjährungsfrist sei damals schon verstrichen gewesen, seien doch der klagenden Partei Schaden und Schädiger jedenfalls seit März 1997 bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es sei zunächst nur auf Bereicherung gestützt worden. Als die klagende Partei Vorbringen zum Rechtsgrund des Schadenersatzes erstattet habe, sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Eine Verjährungsfrist von 30 Jahren komme nicht in Betracht, weil es an Anhaltspunkten mangle, dass die klagende Partei durch eine Untreuehandlung nach § 153 Abs 2 StGB geschädigt worden sei. Ein Anspruch gemäß § 1041 ABGB könne der klagenden Partei wegen der Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen nicht zustehen, habe die klagende Partei doch behauptet, habe sie doch behauptet, sie sei durch eine Vertragsverletzung verkürzt worden. Wäre ein Verwendungsanspruch in solchen Fällen zu bejahen, so konkurrierten solche Ansprüche immer mit vertraglichen Schadenersatzansprüchen. Dem Klagebegehren könnte aber auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn der erhobene Schadenersatzanspruch nicht verjährt wäre. Die beklagte Partei sei von der klagenden Partei weder mündlich noch schriftlich angewiesen worden, an die Akkreditivbegünstige nicht zu zahlen. Aufgrund des - nach österreichischem Recht zu beurteilenden - Auftragsverhältnisses zwischen den Streitteilen hätte die beklagte Partei Weisungen der klagenden Partei an sich zwar befolgen müssen, das gelte jedoch nicht für die rechtswidrige Weisung, ein unwiderrufliches Akkreditiv nicht zu honorieren.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren - abgesehen von der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens - statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Nach dessen Ansicht bediente sich die klagende Partei der beklagten Partei als Zahlstellenbank. Diese Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen sei ein Auftragsverhältnis. Es sei - nach dem hier noch anwendbaren § 38 Abs 1 zweiter Satz IPRG - nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen, in dem die beauftragte Bank ihre Niederlassung habe. Daraus folge die Anwendung österreichischen Rechts. Diese Rechtsfolge trüge auch der § 36 IPRG, wenn das Rechtsverhältnis zwischen der Akkreditiv- und der Zahlstellenbank nicht als Bankgeschäft zu beurteilen wäre. Für die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen seien daher die §§ 1002 ff ABGB und die Bestimmungen der ERA 500, deren Anwendbarkeit die beklagte Partei nicht bestritten habe, maßgebend. Die Zahlstellenbank habe keine eigene Leistungspflicht aus dem Akkreditiv gegenüber dem Begünstigten. Sie stehe nur in einem Vertragsverhältnis mit der Akkreditivbank und müsse deren Weisungen selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis zum Begünstigten rechtswidrig wären. Sie habe Anspruch auf Provision und Aufwandersatz und könne auch die Bevorschussung des zu leistenden Akkreditivbetrags verlangen. Die Akkreditivbank könne sich zur Leistung des Aufwandersatzes an die Zahlstellenbank einer Remboursbank bedienen. Sei eine solche benannt worden, so müsse die Zahlstellenbank ihren Aufwandersatzanspruch zunächst gegen die Remboursbank geltend machen. Gemäß § 1014 ABGB - Art 11 ERA 500 enthalte insoweit keine Sonderregelung - sei dem Mandatar der in Erfüllung des Mandats getätigte notwendige und nützliche Aufwand zu ersetzen. Weisungswidrige Aufwendungen seien jedoch nicht ersatzfähig. Die beklagte Partei sei von der klagenden Partei am 29. 1. 1997 und am 20. 3. 1997 - den Zeitpunkten der Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte - bereits ausdrücklich angewiesen gewesen, nicht zu zahlen. Wäre aus "den schriftlichen Urkunden eine entsprechende Weisung" noch nicht "herauszulesen", so sei jedenfalls die Unterlassungsklage, die der beklagten Partei bereits vor der ersten Zahlung zugestellt worden sei, als Weisung aufzufassen, Zahlungen an die Akkreditivbegünstigte nicht zu leisten. Nach den Begehren der Unterlassungsklage, dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem erstatteten Vorbringen und den vorgelegten Urkunden könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Zahlungen der beklagten Partei an die Akkreditivbegünstigte und die Inanspruchnahme des Rembours "weisungs- und somit auftragswidrig" gewesen seien. Die Bedingungen, von denen die Leistungsverweigerung in den Klagebegehren abhängig gemacht worden sei, seien eingetreten gewesen. Deutlicher als durch die Unterlassungsklage iVm dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung habe die klagende Partei ihren Standpunkt, "das Akkreditiv sei nicht zu honorieren, kaum ausdrücken" können. Die beklagte Partei habe schon wegen der "eklatanten Weisungswidrigkeit" ihres Verhaltens keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Gesetzliche Schutzpflichten der Zahlstellenbank gegenüber dem Akkreditivbegünstigten seien zweifelhaft. Eine allfällige "Schutzpflichtverletzung durch Befolgung der Weisungen" der klagenden Partei wäre allerdings schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Zahlstellenbank kein Verschulden zurechenbar gewesen wäre, hätte sie doch bloß eine Weisung ihrer Vertragspartnerin, der Akkreditivbank, befolgt. Der getätigte Aufwand sei nach der Interessenlage der klagenden Partei weder notwendig noch nützlich gewesen. Es stehe fest, dass die klagende Partei von der Akkreditivauftraggeberin keine Zahlung erlangt habe. Der Grund hiefür sei belanglos. "Dass es der Begünstigten gelungen wäre, aufgrund der eingegangenen Akkreditivverpflichtung Direktzahlungen von der Klägerin zu erlangen, die Beklagte somit insofern einen nützlichen Aufwand" gemacht habe, stehe nicht fest. Das Akkreditivverhältnis sei in Ermangelung einer behaupteten und festgestellten Rechtswahl nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Akkreditivbank ihre Niederlassung habe. Die Akkreditivbegünstigte "hätte daher ihre Ansprüche gegenüber der Klägerin gestützt auf jordanisches Recht in Jordanien verfolgen müssen". Nicht "überblickbar" sei, welchen Erfolg eine solche Klage gehabt hätte. Der in Anspruch genommene Rembours sei eine Leistung der klagenden Partei an die beklagte Partei gewesen, habe doch die britische Bank auf Rechnung der ersteren unter Belastung deren USD-Kontos geleistet. Die Remboursbank habe die Zahlungen "nicht aus eigenem Vermögen ... tätigen" sollen. Sie sei unwiderruflich zur Leistung verpflichtet gewesen. Diese Zahlungen seien im Verhältnis zur klagenden Partei nicht weisungswidrig gewesen. Einer Zession des Anspruchs auf den Akkreditiverlös an die beklagte Partei "komme demnach hier ebenso wie der Frage, ob die eingereichten Dokumente akkreditivkonform" gewesen seien, "keine entscheidende Bedeutung zu". Die "Vereinnahmung eines nicht zustehenden Aufwandes nach § 1014 ABGB" begründe mangels einer unmittelbaren Leistung iSd § 1431 ABGB einen Verwendungsanspruch. Das Vertragsverhältnis der Streitteile schließe diesen Anspruch nicht aus, "weil das Auftragsverhältnis die Vereinnahmung des in Wahrheit nicht zustehenden Aufwandersatzanspruches nicht" rechtfertige. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die Beurteilung, ob das Verhalten der beklagten Partei weisungswidrig gewesen sei, habe keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Die Revision ist - nach den tieferstehenden Ausführungen - zulässig; sie ist im Rahmen ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Aktivlegitimation

Die beklagte Partei hält im Revisionsverfahren an ihrer Auffassung fest, der klagenden Partei könne der geltend gemachte Verwendungsanspruch schon deshalb nicht zustehen, weil der Rembours nicht von ihr, sondern von der britischen Bank geleistet worden sei. Die Unrichtigkeit dieses Standpunkts begründete zutreffend bereits das Berufungsgericht. Mit diesen Gründen setzt sich die beklagte Partei nicht auseinander. Sie schreibt nur ihr - nicht stichhältiges - Prozessvorbringen ohne weiterführende Argumente fort.

2. Weisung an die Zahlstellenbank

2. 1. Die beklagte Partei verficht nach wie vor den Standpunkt, die

klagende Partei habe sie gar nicht angewiesen, Akkreditivleistungen

nicht zu erbringen und demnach auch nicht Rembours zu nehmen. Die

behauptete Weisung sei weder der vorprozessualen Korrespondenz noch

der Unterlassungsklage zu entnehmen. Der Unterlassungsanspruch sei

überdies "nicht weiterverfolgt" worden. Wäre daher die

Unterlassungsklage doch als Weisung aufzufassen gewesen, so habe die

klagende Partei "von dieser Weisung wieder Abstand genommen". Die

Akkreditivleistungen seien demzufolge nicht weisungswidrig - und daher auch nicht rechtswidrig - erbracht worden.

2. 2. Zur Lösung der Weisungsfrage bedarf es keiner rechtlichen Beurteilung der vorprozessualen Korrespondenz der Streitteile, weil der erkennende Senat der Ansicht des Berufungsgerichts beitritt, dass die beklagte Partei spätestens mit Zustellung der Unterlassungsklage angewiesen wurde, (weitere) Akkreditivleistungen nicht zu erbringen und deshalb auch keinen Rembours in Anspruch zu nehmen. Das konnte nach dem behaupteten Klagegrund und den erhobenen Begehren nicht zweifelhaft sein. Insoweit genügt daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO ein Verweis auf die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichts. Das Argument, eine allenfalls in der Unterlassungsklage zu erblickende Weisung sei nach Honorierung des Akkreditivs widerrufen worden, ist nicht stichhältig, erfolgte die Klageänderung doch lediglich deshalb, weil die beklagte Partei die streitverfangenen Akkreditivleistungen - in Missachtung der durch die Unterlassungsklage ausgesprochenen Weisung - erbracht und in der Folge Rembours genommen hatte.

3. Pflicht der Zahlstellenbank zu weisungsgemäßem Verhalten

Das Berufungsgericht führte - gestützt auf die Entscheidung 1 Ob

16/01m - aus, die Rechtsbeziehung der Akkreditivbank zur

Zahlstellenbank sei ein Auftragsverhältnis und unterliege nach dem

hier anwendbaren Kollisionsrecht österreichischem Recht. Diese

zutreffende Beurteilung der Rechtslage wird im Revisionsverfahren von

keiner der Parteien in Zweifel gezogen. Die beklagte Partei setzt

sich ferner nicht gegen die - gleichfalls richtige - Ansicht des

Berufungsgerichts zur Wehr, die Zahlstellenbank müsse Weisungen der

Akkreditivbank an sich selbst dann befolgen, wenn sie im Verhältnis

zum Akkreditivbegünstigen rechtswidrig wären. Das bedarf somit ebenso

keiner weiteren Begründung.

4. Verwendungsanspruch der Akkreditiv- gegen die Zahlstellenbank

4. 1. Prozessstandpunkt der klagenden Partei

Die klagende Partei versucht im Revisionsverfahren, mit großem

Begründungsaufwand nachzuweisen, ihr stehe wegen des durch das

weisungswidrige Verhalten der beklagten Partei erlittenen

Vermögensnachteils sowohl ein Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB

als auch ein Schadenersatzanspruch ex contractu zu. Der

Bereicherungsanspruch ergebe sich aus der titellosen Benützung ihres

Geldes durch die beklagte Partei, um deren Kreditforderung gegen die

Akkreditivbegünstigte zu decken. Der Schadenersatzanspruch folge aus

der grob schuldhaften Verletzung einer Rechtspflicht aus dem

Auftragsverhältnis durch die beklagte Partei. Somit sei aber der

Bereicherungsanspruch gegenüber dem Schadenersatzanspruch - entgegen

der Ansicht der Revisionswerberin - nicht subsidiär.

4. 2. Rechtsprechung

Am Beispiel einer vertraglich verbotenen Untervermietung erläuterte

der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 544/95 (= SZ 68/115)

unter Berufung auf Vorjudikatur und Stimmen aus dem Schrifttum, ein

Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB folge aus jeder dem

Zuweisungsgehalt eines Rechts widersprechenden Nutzung. Ein

derartiger Anspruch entstehe "gerade auch dann, wenn vertragliche

Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden". Er

sei "zwar im Verhältnis zu vertraglichen oder Ansprüchen aus

Geschäftsführung ohne Auftrag subsidiär (ergänzende Funktion der

Verwendungsklage)", die Möglichkeit, die Auflösung eines

Dauerschuldverhältnisses wegen vertragswidrigen Verhaltens zu

erwirken, schließe jedoch - entgegen der Entscheidung JBl 1990, 320 -

den Verwendungsanspruch als speziellen Bereicherungsanspruch nicht

aus. Die in der Entscheidung SZ 52/110 vertretene Auffassung, der

Schadenersatzanspruch gegen einen Mehrfachzedenten verdränge einen

Verwendungsanspruch, sei später nicht aufrecht erhalten worden. Der

Oberste Gerichtshof habe auch festgehalten, zwischen Verwendungs- und

Schadenersatzansprüchen bestehe Konkurrenz (zur Konkurrenz auch etwa

4 Ob 66/01m = ÖBl 2002, 309).

In der Folge schrieb der Oberste Gerichtshof dennoch stets die - auch

in der Entscheidung 3 Ob 544/95 nicht in Zweifel gezogene - Leitlinie

fort, die Verwendungsklage nach § 1041 ABGB stehe dann nicht zu, wenn

die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem

Vertragsverhältnis zwischen den Parteien oder zu einem Dritten habe

(4 Ob 26/00b = MR 2000, 313; 1 Ob 220/99f; 7 Ob 102/99x; 4 Ob

2021/96a = SZ 69/89). Somit entfalle ein solcher Anspruch

insbesondere bei einer durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten

und dem Bereicherten gedeckten und insofern gerechtfertigten

Vermögensverschiebung (4 Ob 26/00b = MR 2000, 313; 6 Ob 294/00d = JBl

2002, 247; 7 Ob 102/99x; 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89). Die

Verwendungsklage sei "ein subsidiäres Mittel nur für den Fall, dass

ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis zur

Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden" könne (4 Ob

2021/96a = SZ 69/89). Im mehrpersonalen Verhältnis mangle es an einem

Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen

Vertrag zwischen dem Berechtigten und einer Mittelsperson sowie einen

Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Dritten gerechtfertigt sei (6 Ob

174/00g = SZ 73/132; 1 Ob 353/97m = SZ 71/128).

Der in § 1041 ABGB verwendete Begriff "Sache" sei im weiten Sinn des

§ 285 ABGB auszulegen (3 Ob 133/01g; 4 Ob 66/01m = ÖBl 2002, 309).

Der Tatbestand erfasse demnach auch Forderungsrechte, weshalb die

Einziehung fremder Forderungen - soweit nicht Vertragsansprüche

vorgingen - unter § 1041 ABGB falle (3 Ob 133/01g; 4 Ob 66/01m = ÖBl

2002, 309). Zweck des Verwendungsanspruchs sei es, eine

ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, der keine bewusste Zuwendung

des Verkürzten an den Bereicherten, sondern eine Verwendung zu

fremdem Nutzen zugrundeliege, rückgängig zu machen oder

auszugleichen. Dieser Anspruch beruhe nach heutigem Verständnis vor

allem auf der Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung aus

fremden Sachen und auf dem Gedanken der Rechtsfortwirkung. Das

Eigentumsrecht des Verkürzten finde durch die Kraft seines

Zuweisungsgehalts im Verwendungsanspruch sein schuldrechtliches

Äquivalent (1 Ob 220/99f). Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB sei

daher jede dem Recht des Eigentümers, also dessen "Zuweisungsgehalt"

widersprechende Nutzung (3 Ob 133/01g; 4 Ob 66/01m = ÖBl 2002, 309; 1

Ob 220/99f). Die soeben referierte Begründung zur "Subsidiarität" der

Verwendungsklage nach § 1041 ABGB trägt auch die Rechtsprechung zu §

1042 ABGB (1 Ob 122/00y; 4 Ob 518/96 = SZ 69/40).

4. 2. 1. Stellungnahme

Nach den Revisionsausführungen soll der Verkürzte bei aufrechtem

Vertragsverhältnis wegen eines bestimmten Vermögensnachteils aus der

durch den Vertrag zwischen ihm und dem Bereicherten nicht gedeckten

und daher nicht "gerechtfertigten" Vermögensverschiebung nur

Schadenersatz infolge schuldhafter Vertragsverletzung begehren

können. Nach der gegenteiligen Ansicht der klagenden Partei

konkurriert mit diesem Schadenersatzanspruch ein Verwendungsanspruch,

der die Herausgabe der - hier nach Art und Höhe übereinstimmenden -

ungerechtfertigten Bereicherung des anderen Vertragspartners zum

Inhalt hat. Zu erörtern wäre demnach, ob nach der - insbesondere

durch Wilburg und Apathy (siehe dazu 3 Ob 259/00k) beeinflussten -

Rechtsprechung der Mangel einer vertraglichen Rechtfertigung für eine

konkrete Vermögensverschiebung einen Verwendungsanspruch auch immer

dann stützen könnte, wenn der Streitfall nach den getroffenen

vertraglichen Absprachen, mit denen gerade die Voraussetzungen der

streitverfangenen Vermögensverschiebung im Einzelnen geregelt wurden,

lösbar wäre, und ob hier die von der Beauftragten aus dem Vermögen

der Auftraggeberin weisungswidrig in Anspruch genommenen Mittel

allenfalls auch einer vertraglichen Herausgabepflicht (dazu im

Einzelnen Strasser in Rummel, ABGB3 § 1009 Rz 23) unterlägen.

Nach den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen stand der

beklagten Partei an sich das vertraglich eingeräumte Recht auf Erstattung ihres Aufwands bei Honorierung des Akkreditivs im Weg des Rembours aus Mitteln der klagenden Partei zu. Nunmehr streiten die Parteien darüber, ob sich die beklagte Partei dieses Rechts vertragskonform oder nicht vertragskonform bediente. Da die beklagte Partei den Rembours, wie bereits unter 2. 2. und 3. ausgeführt wurde, weisungswidrig und daher in Verletzung einer Vertragspflicht in Anspruch nahm, stünde der klagenden Partei - davon keiner eigenen Leistungspflicht betroffen - zum Ausgleich eines dadurch allenfalls verursachten Vermögensnachteils zweifellos ein vertraglicher Ersatzanspruch zu; einen solchen hat sie übrigens gleichfalls geltend gemacht. Diesem gegenüber könnte der Verwendungsanspruch hier allenfalls insoweit subsidiär sein, als der vertragsbrüchige Vertragspartner den Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB gar nicht anträte oder ein solcher Beweis scheiterte, eine Einschränkung, die, selbst wenn man sonst der undifferenzierten Ansicht der beklagten Partei folgte, jedenfalls zu machen wäre.

Im österreichischen Schrifttum zum Dokumentenakkreditiv wird den soeben erörterten Fragen - soweit überblickbar - nicht nachgegangen. Ob der erhobene Verwendungsanspruch - bei Zutreffen der von der klagenden Partei unterstellten Anwendbarkeit österreichischen Rechts - gegenüber einem - hier nach Art und Höhe inhaltsgleichen - vertraglichen Schadenersatzanspruch oder aus sonstigen Gründen subsidiär wäre, wenn die Vertragsparteien bei aufrechtem Vertrag darüber uneins sind, ob die Inanspruchnahme der Vermögensmittel eines Vertragspartners durch den anderen vertragskonform oder nicht vertragskonform erfolgte, bedarf, wie weiter unten unter 6. 2.

darzustellen sein wird, keiner Lösung. Demnach erübrigt sich auch

eine - die zugrundeliegenden Sachverhalte in der Vergleichbarkeit

wertende - Stellungnahme zur jüngeren Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs zur Konkurrenz von Bereicherungs- und

Schadenersatzansprüchen mangels "Subsidiarität" der ersteren (4 Ob

66/01m = ÖBl 2002, 309 [Forderungseinziehung durch einen

Nichtberechtigten]; 2 Ob 5/00z = SZ 73/11 [Kondiktion gegen den

Leistungsempfänger wegen unwirksamen Vertrags]; 3 Ob 544/95 = SZ

68/115 [vertraglich verbotene Untervermietung]; 1 Ob 557/91 = EvBl

1991/169 [Leistungskondiktion nach vertragswidriger Verwendung des

einem bestimmten Aufwand gewidmeten Vorschusses]; 7 Ob 615/89 = wbl

1990, 55 [Leistungskondiktion gegen den stillen Gesellschafter nach

Auflösung der Gesellschaft wegen Entnahme überhöhter Gewinnanteile

während deren Bestands]; 5 Ob 65/88 = wobl 1989, 49 [unrichtige

Aufteilung der Baukosten einer Wohnungseigentumsanlage durch einen

Dritten, die bestimmten Miteigentümern einen Aufwand, den sie bei

richtiger Aufteilung selbst hätten tragen müssen, ersparte]). Nicht

zu erörtern ist ferner, ob die uneingeschränkte Konkurrenz zwischen

Verwendungs- und vertraglichem Schadenersatzanspruch - wie das

Erstgericht meinte - bereits deshalb ausschiede, weil andernfalls die

Regelung über die Verjährung eines solchen Schadenersatzanspruchs

jeder praktischen Bedeutung entkleidet wäre.

5. Schadenersatzanspruch der Akkreditiv- gegen die Zahlstellenbank -

Verjährung

Es wurde bereits unter 2. 2. erörtert, dass die beklagte Partei

weisungswidrig Dokumente als Grundlage für die Erbringung von

Akkreditivleistungen akzeptierte und den Rembours in Anspruch nahm,

obgleich sie nach den Ausführungen zu 3. verpflichtet gewesen wäre,

auch eine im Verhältnis zum Begünstigten rechtswidrige Weisung der

klagenden Partei zu befolgen. Aus diesem vertragswidrigen Verhalten

könnte den bisherigen Erwägungen zufolge ein Schadenersatzanspruch

der klagenden Partei in Betracht kommen. Da die beklagte Partei die

Verjährungseinrede gegen den vertraglichen Schadenersatzanspruch

weiterhin aufrechterhält, ist vor Erörterung aller sonstigen

relevanten Fragen des Schadenersatzrechts zu klären, ob das

Erstgericht den Klageanspruch insofern zutreffend schon wegen

Verjährung abwies.

Für den Erfolg des Klagebegehrens ist es stets entscheidend, auf

welche Tatsachen der Kläger seine Forderung gründete. Er hat die

rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die er seinen

Anspruch stützt, knapp, aber vollständig anzugeben

(Substantiierungstheorie). Die von ihm behauptete Rechtsfolge muss

sich aus diesem Vorbringen schlüssig ableiten lassen. Lediglich dann,

wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe

beschränkt wurde, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus

anderen Gründen stattzugeben, ist es doch nicht befugt, einer Partei

etwas zuzuerkennen, was sie nicht beantragte. Ein solches aliud liegt

auch dann vor, wenn der begehrte und derjenige Leistungsgegenstand,

der gegebenenfalls zugesprochen werden könnte, zwar gleichartig sind,

aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. Maßgebend für

den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind daher die Tatsachen, die

den Klagegrund tragen. Dessen unrichtige rechtliche Qualifikation

gereicht dem Kläger dann nicht zum Nachteil, wenn er alle

anspruchsbegründenden Tatsachen vortrug und unter Beweis stellte (1

Ob 198/02b = ÖBA 2003, 452; ebenso etwa 4 Ob 66/01m = ÖBl 2002, 309;

1 Ob 557/91 = EvBl 1991/169).

Klagegegenstand sind die durch die Inanspruchnahme des Rembours gedeckten Leistungen vom 29. 1. 1997 und 20. 3. 1997 (ON 7). Erst durch den nach diesen Zeitpunkten erfolgten Rembours könnte im Vermögen der klagenden Partei ein Schaden eingetreten sein. Die Klageänderung in Form der Ersetzung des Unterlassungs- durch das Zahlungsbegehren erfolgte mit dem am 22. 2. 1999 eingelangten Schriftsatz (ON 7), dessen Inhalt in der Verhandlungstagsatzung vom 31. 5. 1999 (ON 14 S. 1) vorgetragen wurde. Mit der Qualifikation des Zahlungsanspruchs als Verwendungsanspruch ist keine Erklärung der klagenden Partei verknüpft, sie stütze das Klagebegehren ausschließlich auf den Titel der Bereicherung. Die Lösung der Verjährungsfrage hängt somit nur davon ab, ob die klagende Partei noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Tatsachen behauptete, die einen Schadenersatzanspruch rechtfertigen könnten. Schon im Schriftsatz, mit dem die Klageänderung erklärt wurde, behauptete die klagende Partei ausdrücklich, die beklagte Partei habe weisungswidrig Akkreditivleistungen erbracht und sodann Rembours genommen. Diese habe damit "vertragswidrig" gehandelt und sich so Vermögen der klagenden Partei angeeignet. Es bestehe ferner der Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen durch Mitarbeiter der beklagten Partei. Bereits dieses Vorbringen genügte zur Beurteilung des Zahlungsbegehrens (auch) unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, sodass von einer Verjährung des Klageanspruchs als Schadenersatzanspruch keine Rede sein kann. Es gilt daher zu prüfen, ob dem Klagebegehren - da die Anspruchsverjährung zu verneinen ist - aus anderen Erwägungen ein Erfolg versagt ist.

6. Voraussetzungen des Schadenersatz- und des Verwendungsanspruchs 6. 1. Es wurde schon erörtert, dass die beklagte Partei als Zahlstellenbank, soweit sie weisungswidrig Dokumente als Grundlage für Akkreditivleistungen annahm und für ihre Aufwendungen an die Begünstigte Rembours nahm, als Beauftragte der klagenden Partei als Akkreditivbank dieser gegenüber vertragsbrüchig war. Sie handelte dabei auch schuldhaft, konnte doch der Inhalt der Weisung der klagenden Partei für sie gar nicht zweifelhaft sein. Dennoch könnte die klagende Partei mit ihrem Ersatzanspruch nur dann durchdringen, wenn sie infolge des weisungswidrigen Verhaltens der beklagten Partei den von ihr behaupteten Vermögensschaden in der Tat erlitten hätte. Das wäre indes zu verneinen, hätte die klagende Partei Leistungen, wie sie die beklagte Partei als Zahlstellenbank an die Begünstigte oder an sich als deren Zessionarin durch Einziehung der Akkreditivforderungen im Wege des Rembours erbrachte, im selben Zeitraum in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen selbst erbringen müssen. Dann wäre das weisungswidrige Verhalten der beklagten Partei in ergebnisorientierter Betrachtung gar kein schädigender Eingriff in das Vermögen der klagenden Partei, hätte sich diese doch ihren Vertragspflichten aus der Eröffnung des Akkreditivs der Begünstigten oder der Zessionarin der Akkreditivforderungen gegenüber und deshalb auch dem Rembours an die Zahlstellenbank im Ergebnis nicht entziehen können. 6. 2. Hätten die von der Akkreditivbegünstigten eingereichten und von der beklagten Partei angenommenen Dokumente den Akkreditivbedingungen entsprochen und deshalb im Verhältnis der klagenden Partei als Akkreditivbank zur Begünstigten die Erbringung von Akkreditivleistungen gerechtfertigt, so hätte die beklagte Partei gerade solche Leistungen als Zessionarin der Akkreditivforderungen selbst fordern können. Einerseits könnte dann die klagende Partei durch die weisungswidrige Inanspruchnahme des Rembours zwecks Erfüllung ihrer Akkreditivleistungspflicht nicht entreichert sein, andererseits könnte aber auch die beklagte Partei aus dem Rembours keinen - mangels vertraglicher Deckung - ungerechtfertigen Nutzen gezogen haben. Überdies könnte jedenfalls insoweit auch ein vertraglicher Herausgabeanspruch nach Auftragsrecht nicht bestehen. Die von der Remboursbank zu Lasten der US-Dollar-Konten der klagenden Partei in Anspruch genommenen Beträge wären dann durch das Akkreditivverhältnis und die daraus ableitbare Forderungsberechtigung der beklagten Partei als Zessionarin der Akkreditivforderungen vertraglich gedeckt, sodass insofern ein Verwendungsanspruch gegen die beklagte Partei nach der unter 4. 2. referierten Rechtsprechung zweifellos ausschiede. Nicht das Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen, sondern das aus der Rechtsstellung der Begünstigten abgeleitete vertragliche Forderungsrecht der beklagten Partei, das sie zur Einziehung der Akkreditivforderungen berechtigte, wäre dann der die streitverfangene Vermögensverschiebung tragende Rechtsgrund. Hätte die beklagte Partei dagegen weisungswidrig zu Lasten der klagenden Partei Rembours genommen, um dadurch die ihr abgetretenen Akkreditivforderungen einzuziehen, obgleich Akkreditivleistungen mangels Erfüllung der Akkreditivbedingungen nicht hätten erbracht werden dürfen, so müsste deren Zahlungsbegehren schon aufgrund des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs, der den unter 5. Angestellten Erwägungen zufolge nicht verjährt ist, erfolgreich sein. Aus diesem Grund muss den unter 4. 2. 1. aufgeworfenen Fragen nicht weiter nachgegangen werden.

7. Aufrechnung

7. 1. Die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse sind nach dem durch inländisches Kollisionsrecht berufenen nationalen Recht zu beurteilen. Maßgebend ist regelmäßig jene Rechtsordnung, die für die Hauptforderung gilt, gegen die aufgerechnet wird (1 Ob 77/01g mwN). Nach den Erwägungen unter 3. unterläge die von der klagenden Partei geltend gemachte vertragliche Schadenersatzforderung, gegen die nach den Revisionsausführungen aufgerechnet werden bzw worden sein soll, der Beurteilung nach österreichischem Recht. Gleiches gälte für den erhobenen Verwendungsanspruch, sollte der von der beklagten Partei in Anspruch genommene Rembours auf eines ihrer Inlandskonten überwiesen worden sein, ist doch insofern der Ort des Eintritts der Bereicherung ausschlaggebend (4 Ob 66/01m = ÖBl 2002, 309; Schwimann aaO § 46 IPRG Rz 4). Dieser Ort ist im Fall der Überweisung auf ein Bankkonto der Ort der kontoführenden Bank (Schwimann aaO § 46 IPRG Rz 4). Allfällige Aufrechnungshindernisse wären somit nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Soweit die klagende Partei - offenkundig zur prozessualen Aufrechnung - einwendet, es mangle die inländische Gerichtsbarkeit, weil die klagende Partei "im Inland weder Sitz, noch Niederlassung oder Vermögen" habe, ist ihren Ausführungen nicht beizutreten. Die beklagte Partei könnte die an sie abgetretenen oder von ihr eingelösten Akkreditivforderungen mittels Widerklage geltend machen und sich insofern - im Einklang mit dem die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit regelnden § 27a Abs 1 JN - auf den Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 Abs 1 JN berufen, genügt doch für den Widerklageanspruch bereits ein tatsächlicher - selbst rein wirtschaftlicher - Zusammenhang mit dem Klageanspruch. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, so begründet den erörterten Gerichtsstand auch die bloße Kompensabilität der beiden Ansprüche nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (Simotta in Fasching² I § 96 Rz 4 JN mwN). Die Akkreditivforderungen stünden mit dem Klageanspruch im Verhältnis der Konnextität, gleichviel welcher der von der klagenden Partei ins Treffen geführten Rechtsgründe zuträfe. Könnte aber die beklagte Partei die klagende Partei deshalb mittels Widerklage im Inland in Anspruch nehmen, so könnte die örtliche Zuständigkeit des inländischen Prozessgerichts - und damit dessen internationale Zuständigkeit - zur Verhandlung und Entscheidung über eine in prozessualer Rechtsverteidigung vorgetragene Aufrechnungseinrede, auf deren Grundlage - wie im Fall der Widerklage - über die Rechtmäßigkeit der Gegenforderung abzusprechen ist, nicht verneint werden.

7. 2. Vor dem unter 6. erläuterten Hintergrund stellt sich - nach einer Variante - die von den Streitteilen erörterte Frage, ob die beklagte Partei mit den ihr von der Begünstigten abgetretenen Akkreditivforderungen gegen den von der klagenden Partei geltend gemachten Schadenersatz- bzw Verwendungsanspruch habe aufrechnen können bzw aufrechnen könnte, nicht: Hätte die beklagte Partei durch die streitverfangenen Leistungen unter ausschließender Inanspruchnahme des Rembours eine Vertragspflicht der klagenden Partei gegenüber der Begünstigten oder der Zessionarin deren Akkreditivforderungen erfüllt, so stünde der klagenden Partei gegen die beklagte Partei gar kein Schadenersatz- oder Verwendungsanspruch, gegen den aufgerechnet worden sein bzw werden könnte, zu. Hätte die beklagte Partei die von der Begünstigten eingereichten Dokumente als Voraussetzung von Akkreditivleistungen entgegen den Akkreditivbedingungen angenommen und - als Zessionarin - auf deren Grundlage vermeintliche Akkreditivforderungen durch Inanspruchnahme des Rembours eingezogen, so könnten, da ein Anspruch auf Erfüllung von Akkreditivforderungen nicht bestanden hätte, durchsetzbare Akkreditivansprüche gegen die klagende Partei durch Abtretung auf die beklagte Partei gar nicht übergegangen sein. Unter solchen Voraussetzungen könnten durch Zahlungen an den Begünstigten auch berechtigte Akkreditivforderungen nicht eingelöst worden sein. Daran müsste sowohl eine materiell-rechtliche als auch eine prozessuale Aufrechnung scheitern.

7. 3. Zur Aufrechnungsfrage ist überdies anzumerken: Es ist unklar, ob und - bejahendenfalls - an wen die beklagte Partei die streitverfangenen Zahlungen leistete. Es mangelt dazu sowohl an konkreten Tatsachenbehauptungen als auch an Feststellungen. Sollte sie im Weg von Gutschriften auf dem Kreditkonto der Akkreditivbegünstigten an diese geleistet haben, so hätte sie - unter Berücksichtigung des bereits erstatteten Vorbringens - offenkundig den wegen Forfaitierung der Akkreditivforderungen zu leistenden Kaufpreis entrichtet und - im Fall gültiger Akkreditivforderungen - diese als Zessionarin mittels des in Anspruch genommenen Rembours eingezogen. Getilgte Akkreditivforderungen könnten aber - ungeachtet des von der klagenden Partei ins Treffen geführten Aufrechnungsverbots gemäß § 1440 ABGB - nicht zur Aufrechnung herangezogen werden. Wäre daher die Lösung der Aufrechnungsfrage streitentscheidend, so könnte sich die beklagte Partei - jedenfalls auf dem Boden des bisher erstatteten Vorbringens - mit ihrer Aufrechnungsbehauptung nicht durchsetzen. Allenfalls käme - ungeachtet bisheriger Erwägungen auf dem Boden des schon erstatteten Vorbringens - die Aufrechnung mit durch Zahlungen an die Begünstigte eingelösten Akkreditivforderungen in Betracht. Nach der Korrespondenz zwischen den Streitteilen wurde die klagende Partei als Akkreditivschuldnerin vor den Zahlungen mit undatiertem Schreiben zwischen 16. und 26. 12. 1996 jedoch von der Abtretung der Forderungen der Begünstigten aus dem Akkreditiv und mit Schreiben vom 31. 12. 1996 nochmals von der "Forfaitierung" - also dem durch die Abtretung der betroffenen Forderungen abgewickelten Forderungskauf (siehe dazu Martinek/Oechsler in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch [2001] § 103 Rz 14, 19) - verständigt.

8. Abtretung

Die beklagte Partei unterstellt offenkundig, dass die nach Art 49 der "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive 1993, Fassung ERA Nr. 500" (im Folgenden nur: ERA 500) - diesen Richtlinien unterliegt auch das streitverfangene Akkreditiv - an sich mögliche Abtretung der Akkreditivforderung "gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts" nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Nach dem hier noch anwendbaren § 45 IPRG unterliegt jedoch die Abtretung der Akkreditivforderung - wie gleich unten unter 9. erörtert - auch im Verhältnis zwischen Inländern jordanischem Recht (allgemein dazu Avancini aaO 4/135 FN 364; ebenso Schwimann aaO § 45 IPRG Rz 1 f; siehe ferner zum maßgebenden Grundsatz 8 Ob 364/97f = SZ 71/115 mwN). Sollten daher nach jordanischem Recht Akkreditivforderungen auch an die Zahlstellenbank als Beauftragte der Akkreditivbank abtretbar sein und könnte dieser als Zessionarin - bei dem im Anlassfall maßgebenden Sachverhalt - die Gläubigerstellung verschafft worden sein, so wären die schon erörterten rechtlichen Lösungen maßgebend.

9. Akkreditivleistungspflicht

Jede der bisher erörterten Varianten setzt die Klärung der Frage voraus, ob die klagende Partei als Akkreditivbank leistungspflichtig war und ob daher die beklagte Partei durch den Rembours nur das in Anspruch nahm, was die klagende Partei im bedeutsamen Zeitraum als Akkreditivleistungen ohnehin hätte erbringen müssen. Nach den hier noch anwendbaren kollisionsrechtlichen Bestimmungen des IPRG sind die Rechtsbeziehung zwischen Akkreditivbank und Akkreditivbegünstigter mangels behaupteter und festgestellter Rechtswahl an sich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Bank ihre Niederlassung hat (1 Ob 554/94 = SZ 67/111). Daraus zog das Berufungsgericht allerdings den unzutreffenden Schluss, der Anspruch der Begünstigten sei in jeder Hinsicht nach jordanischem Recht zu beurteilen, unterliegt doch das hier maßgebende Akkreditiv in erster Linie den ERA 500. Jordanisches Recht kann demnach nur soweit relevant sein, als der Streitfall nicht schon auf dem Boden der ERA 500 lösbar ist. Die Frage nach dem auf das Akkreditiv anwendbaren nationalen Recht ist somit - abgesehen von der zuvor erörterten Abtretungsfrage - von geringer praktischer Bedeutung (siehe dazu Griß-Reiterer, Analyse der Rechtsprechung zum Dokumentengeschäft, ÖBA 1999, 175, 178). Auch die klagende Partei zieht nicht in Zweifel, dass sie gemäß Art 9 ERA 500 verpflichtet war, auf das von ihr eröffnete unwiderrufliche Akkreditiv unter der Voraussetzung der Vorlage akkreditivkonformer Dokumente - also solcher, durch die die Erfüllung der Akkreditivbedingungen beurkundet werden, - die zugesagten Zahlungen zu leisten. Sie behauptet jedoch, die eingereichten Dokumente seien nicht akkreditivkonform gewesen, sodass sie ihrer Auftraggeberin Akkreditivleistungen nicht anlasten könne. Ausschlaggebend ist somit, ob die von der Begünstigten zur Inanspruchnahme der Akkreditivleistungen eingereichten Dokumente akkreditivkonform waren. Bei Bejahung dieser Frage könnte der klagenden Partei wegen ihrer Akkreditivleistungspflicht - nach allen bisherigen Erwägungen - weder ein vertraglicher Schadenersatz- noch ein Verwendungsanspruch zustehen. Wäre diese Frage dagegen zu verneinen, so haftete die beklagte Partei für jenen Schaden, den die klagende Partei durch den - dann - akkreditivwidrigen Rembours an die Zahlstellenbank als Zessionarin erlitten hat, stünde ihr doch dann für solche Leistungen kein äquivalenter Anspruch auf Aufwandersatz aus dem Deckungsverhältnis zur Akkreditivauftraggeberin zu. Die aktuellen Akkreditivbedingungen wurden in den Fernschreiben vom 8. 10. 1994, 11. 12. 1995, 3. 7. 1996 und 4. 7. 1996 festgelegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Streitteile den Begriff "Negoziierung", wie aus ihren im Prozess vorgetragenen Standpunkten folgt (ON 1 S. 7; ON 85 S. 7), nicht im streng technischen Sinn - als Einlösung eines Sicht- oder Diskontierung eines Nachsichtwechsels durch die Zahlstelle als bezogene Bank (siehe dazu Avancini aaO Rz 4/77, 4/80, 4/81) -, sondern als Annahme der zur Erbringung der Akkreditivleistungen eingereichten Dokumente verstanden. Nach den zuletzt maßgebenden Akkreditivbedingungen war in Zusammenschau der Korrespondenz - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - erforderlich, dass die Dokumente "wie vorgelegt anzunehmen" waren und bei deren "Sicht" zu zahlen war, allerdings mit folgenden "Ausnahmen" (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat):

a) für die verbleibenden drei Tranchen sollte "keine Verladung und/oder Negoziierung vor dem 10. 12. 96" erfolgen;

  1. b) der Endtermin für Handlungen nach a) war der 20. 3. 1997;
  2. c) die LKW-Frachtbriefe mussten "an die Order der klagenden Partei" ausgestellt sein;
  3. d) der "Endbestimmungsort musste Amman/Jordanien" lauten und
  4. e) die Fakturen mussten ein Lieferintervall von 45 Tagen "zwischen jeder Tranche" ausweisen.

    Dieser Zusammenschau der für das Revisionsverfahren bedeutsamen Akkreditivbedingungen liegt die Erwägung zugrunde, dass die klagende Partei im Fernschreiben vom 8. 10. 1994 die Ausnahmen von der Pflicht zur Annahme der Dokumente "wie vorgelegt" beschrieb und sich daher der in ihrem Fernschreiben vom 11. 12. 1995 enthaltene Vermerk "Ansonsten gleich" nur auf die in ersterem Schreiben formulierten Bedingungen beziehen kann, die durch das Letztere nicht abgeändert wurden. Durch das Fernschreiben vom 4. 7. 1996 wurde schließlich nur noch eine der bisherigen Bedingungen dahin abgeändert, dass "keine Verladung und/oder Negoziierung vor dem 10. 12. 96 erfolgen sollte". Deren Auslegung bildet einen zentralen Streitpunkt. Die Bestimmung enthält zwei Alternativen, die sinnvollerweise nur so zu verstehen sind, dass entweder die "Verladung" und die "Negoziierung" nicht vor dem 10. 12. 1996 erfolgt sein durften oder zwar die "Verladung", nicht aber auch die "Negoziierung" vor diesem Zeitpunkt als akkreditivkonform anzusehen sind. Anhaltspunkte für ein anderes, am Verhältnis zwischen Auftraggeberin und Begünstigter, das nach der Korrespondenz Anlass für die erörterte Änderung war, orientiertes Verständnis fehlen. Aus den festgestellten Tatsachen ist insbesondere kein Interesse daran ableitbar, dass Lieferungen vor dem 10. 12. 1996 keinesfalls akkreditivkonform sein sollten. Insoweit besteht auch keine Diskrepanz gegenüber der Bestätigung der Akkreditivauftraggeberin vom 3. 12. 1996, "die gesamte Menge" an Waren "ohne jede Beanstandung" erhalten zu haben.

    Nach Ansicht der klagenden Partei ist nicht davon auszugehen, dass die Dokumente - nach Änderung der Akkreditivbedingungen - "wie vorgelegt anzunehmen" (Hervorhebung durch den erkennenden Senat) gewesen seien, habe doch das Berufungsgericht die "erstrichterlichen Feststellungen auf den Seiten 30 bis 36 ... nicht übernommen". Die klagende Partei übergeht dabei jedoch die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen auf S. 21 des Ersturteils. Ihr ist ferner in Erinnerung zu rufen, dass sich die Pflicht der Bank zur Prüfung der eingereichten Dokumente im Regelfall nur auf deren formelle Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen erstreckt. Die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung im Verhältnis zwischen dem Akkreditivauftraggeber und dem Akkreditivbegünstigen und die inhaltliche Richtigkeit der eingereichten Dokumente sind dagegen nicht zu prüfen (Avancini aaO Rz 4/122, 4/123; Canaris, Bankvertragsrecht³ Rz 957 ff). Feststellungen, nach denen die Inanspruchnahme des Akkreditivs als evidenter Rechtsmissbrauch anzusehen wäre (siehe dazu Avancini aaO Rz 4/61; Canaris aaO Rz 1015 f), wurden nicht getroffen.

    10. Ergebnis

    Es mangelt an Feststellungen, welche Dokumente die Akkreditivbegünstigte und wann sie solche einreichte, um die Zahlungen vom 29. 1. 1997 und 20. 3. 1997 zu erwirken. Diese Zahlungen sind - nach bisher erstattetem Vorbringen in Verbindung mit der Korrespondenz zwischen den Streitteilen - als Leistung des Kaupreises für forfaitierte Akkreditivforderungen aufzufassen. Diese Forderungen wären von der beklagten Partei kraft ihrer Gläubigerstellung als Zessionarin durch Inanspruchnahme des Rembours nach Annahme akkreditivkonformer Dokumente eingezogen worden. Für diese rechtliche Konsequenz ist wesentlich, dass das von der klagenden Partei eröffnete Akkreditiv als solches nach Art 48 und Art 49 ERA 500 nicht übertragbar war und es deshalb der Annahme akkreditivkonformer Dokumente, die durch die Begünstigte bei der beklagten Partei als Zahlstellenbank einzureichen waren, bedurfte, um Akkreditivleistungsansprüche zu begründen. Somit ist aber nach allen bisherigen Erwägungen noch nicht beurteilbar, ob das weisungswidrige Verhalten der beklagten Partei überhaupt zu einem ersatzfähigen Schaden im Vermögen der klagenden Partei führen konnte. Die Urteile der Vorinstanzen können deshalb keinen Bestand haben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die bisher unterbliebenen streitentscheidenden Feststellungen - die sich auch unter den vom Berufungsgericht nicht übernommenen "Feststellungen" nicht finden - nachzuholen und die Rechtssache auf der Grundlage dieser Sachverhaltsvervollständigung neuerlich zu entscheiden haben. Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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