OGH 1Ob36/93

OGH1Ob36/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Mory und Dr.Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei T***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen Unterlassung (Streitwert S 40.000,--), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9.September 1993, GZ 1a R 290/93-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 26.Februar 1993, GZ 1 C 52/93d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat das vom Kläger mit S 40.000,-- bewertete Klagebegehren, die Beklagte sei bei sonstiger Exekution schuldig, jegliches Befahren des Grundstückes Nr.***** mit Baufahrzeugen, Baumaschinen, Lastkraftwagen udgl., insbesondere das Befahren zum Zwecke der Vornahme von Arbeiten zur Verlegung einer neuen, der Einleitung des Wassers des S*****baches in den Speicher G***** dienenden Rohrleitung, sowie jegliche Grabungs-, Baggerungs-, Erdbewegungs- und sonstige Arbeiten mit derartigen Maschinen auf Grundstück ***** zum Zwecke der Verlegung einer neuen, derartigen Rohrleitung zu unterlassen, ebenso wie das Begehren, die Beklagte sei insbesondere schuldig, auf jenem Teil des Grundstücks Nr.*****, auf welchem sich bisher die sogenannte S*****bachbeileitung befunden hat, jegliche Verlegung neuer Rohrleitungen zu unterlassen, abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls nicht zulässig sei.

Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers ist nicht zulässig.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (SZ 63/117; SZ 57/42; EvBl. 1987/133; 1 Ob 526/93 uva). Daß das Berufungsgericht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt hätte, wurde seitens des Revisionswerbers nicht behauptet, und liegt eine solche Verletzung auch nicht vor. Wenn sich der Kläger auf die von Steininger in RZ 1989, 236 ff vertretene Ansicht beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Rechtsansicht Steiningers vom Obersten Gerichtshof bereits in SZ 63/117 ausdrücklich abgelehnt wurde.

Damit ist der berufungsgerichtliche Bewertungsausspruch bindend und keiner Überprüfung zugänglich. Demgemäß ist die unzulässige Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängig wäre.

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