OGH 1Ob364/98f (RS0111782)

OGH1Ob364/98f23.3.1999

Rechtssatz

Dem durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vertretenen Bund ist ein Recht zum Antrag auf Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 UVG zuzubilligen.

Normen

UVG §15
UVG §19 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4

1 Ob 364/98fOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/50

10 Ob 28/09dOGH16.06.2009

Vgl; Beisatz: Nach §19 Abs 1 Satz 1 UVG hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird oder wenn ein Fall des § 7 Abs1 UVG eintritt, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zu einer entsprechenden Antragstellung ist auch der Bund legitimiert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19990323_OGH0002_0010OB00364_98F0000_001

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