European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00036.22H.0323.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin 182,76 EUR USt) und den Nebenintervenienten die mit 1.205,96 EUR (darin 200,99 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Revision des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
[2] 1. Wann eine Aufklärungspflicht des Vertragspartners – hier also des beklagten Vertragserrichters und Treuhänders – nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0111165), wobei immer entscheidend ist, inwieweit ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners besteht (RS0111165 [T8]).
[3] 2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass nach von beiden Seiten – also auch vom Kläger als Verkäufer – unterfertigtem Kaufanbot (mit einem Kaufpreis von 225.000 EUR) bei einer Besichtigung des Kaufobjekts diverse Mängel festgestellt wurden. Der Verkäufer und die Käufer (die Nebenintervenienten) vereinbarten daraufhin, dass vor Übergabe der Wohnung durch den Verkäufer noch bestimmte Sanierungsmaßnahmen erfolgen und als Gegenleistung dafür der Betrag von 15.000 EUR (nach Durchführung der Arbeiten) direkt von den Käufern an ihn bezahlt wird (was auch in einer eigenen schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer festgehalten wurde). Der beklagte Rechtsanwalt wurde ersucht diese Vereinbarung in den Kaufvertrag „aufzunehmen“, was er auch tat. Ausdrücklich steht fest, dass sowohl dem Kläger als auch den Käufern bei Unterfertigung des daraufhin vom Beklagten geänderten Kaufvertrags (nun mit einem „Barkaufpreis“ von 240.000 EUR, in dem die 15.000 EUR an Kosten für die Sanierung enthalten waren) klar war, dass der Betrag von 15.000 EUR von den Käufern direkt an den Verkäufer zu entrichten und nicht Bestandteil des „über das Treuhandkonto abzuwickelnden Barkaufpreises“ ist. Vor dem Hintergrund dieser (nach Behandlung der Beweisrüge vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen ist der Standpunkt des Revisionswerbers, es ergebe sich aus dem Sachverhalt, dass er davon ausgehen habe dürfen, es werde „der in der schlussendlich finalen Kaufvertragsfassung vereinbarte Barkaufpreis von 240.000 EUR treuhänderisch abgewickelt“ und sei so gesichert, nicht verständlich. Soweit er sein angebliches Vertrauen darauf bemüht, ignoriert er die zuvor erwähnte Feststellung, dass ihm die Vereinbarung der (außerhalb des Treuhandauftrags abzuwickelnden) Direktzahlung des für die Sanierung vereinbarten Betrags bewusst war. Damit führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0043603 [T2, T8]).
[4] Ausgehend vom gesamten festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte als Treuhänder und Vertragserrichter nicht treuwidrig agiert. Es liegt – vor dem Hintergrund der festgestellten Gespräche und Vereinbarungen, die letztlich zur Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrags führten – auch keine vom Kläger missverstandene und für ihn „ungünstige“ Formulierung vor, die eine Ersatzpflicht des Beklagten als Vertragserrichter begründen könnte. Der Kläger war bei Unterfertigung des Kaufvertrags vielmehr nicht „im Zweifel“, sondern es war ihm (auch noch) bei Unterfertigung des Kaufvertrags „klar“, dass der Betrag für die Sanierungsarbeiten (deren Durchführung im Verfahren strittig geblieben ist) vereinbarungsgemäß von den Käufern direkt an ihn zu entrichten und nicht Bestandteil des „über das Treuhandkonto abzuwickelnden Barkaufpreises“ war.
[5] 3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein auf ein Zuwiderhandeln gegen Aufklärungspflichten oder treuhandwidriges Verhalten gestützter Schadenersatz zuzuerkennen ist und ausschließlich zwischen den (darüber uneinigen) Parteien des Kaufvertrags auszustreiten sein werde, welcher Teil der Sanierungsarbeiten bereits tatsächlich durchgeführt und inwiefern dem Kläger daher der vereinbarte Sanierungskostenersatz zusteht, bedarf damit keiner Korrektur.
[6] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen ihnen die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen als zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverteidigung zu ersetzen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
