OGH 1Ob35/01f

OGH1Ob35/01f27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Anfechtung eines Vergleichs (Streitwert 68.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 22 R 452/00b-24, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 4. Oktober 2000, GZ 6 C 84/00d-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht entzog dem Kläger die Verfahrenshilfe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Verfahrenshilfe "zur Gänze für erloschen erklärt wird". Im Übrigen sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den §§ 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 273/99z mwN). Der angefochtene Beschluss gründet sich auf § 68 Abs 1 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

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