Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht entzog dem Kläger die Verfahrenshilfe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Verfahrenshilfe "zur Gänze für erloschen erklärt wird". Im Übrigen sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe - also solche nach den §§ 63 bis 72 ZPO - absolut unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (1 Ob 273/99z mwN). Der angefochtene Beschluss gründet sich auf § 68 Abs 1 ZPO. Das Rechtsmittel richtet sich demnach gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Der unzulässige Revisionsrekurs ist somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
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