Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Entsprechung der Vorjudikatur (6 Ob 532/94 = ÖBA 1995, 230; vor allem 4 Ob 1534/95 = RZ 1996/10 = ZIK 1995, 153 mwN) und der Lehre (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 225) vertraten die Vorinstanzen die Rechtsauffassung, zwar seien Zug-um-Zug-Geschäfte der Anfechtung nach § 30 und auch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO entzogen, bei den von der späteren Gemeinschuldnerin als Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin nach § 58 Abs 2 ASVG eingezahlten Sozialversicherungsbeiträgen fehle aber von vornherein der für Zug-um-Zug-Geschäfte essentielle Leistungsaustausch, weil die Leistungen aus der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung (§ 4 Abs 1 ASVG) einem Versicherten unabhängig von der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber zu erbringen seien und die nur zur (Mit-)Finanzierung der Leistungen dienende öffentlich-rechtliche Beitragspflicht keine Gegenleistung im bürgerlich-rechtlichen Sinn sei.
Zwar dient die außerordentliche Revision auch dazu, um beachtliche Argumente gegen eine bestehende Rspr ins Treffen zu führen, doch sieht sich der erkennende Senat in Kenntnis der Rechtsausführungen der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse nicht veranlaßt, unter der angeregten Befassung eines verstärkten Senats von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen.
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