OGH 1Ob331/59 (RS0056272)

OGH1Ob331/5911.11.1959

Rechtssatz

Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. § 37 Abs 2 EheG stellt nicht auf den Ausgleich von Härten ab.

Normen

EheG §37 Abs2

1 Ob 331/59OGH11.11.1959
6 Ob 348/64OGH13.01.1965
7 Ob 395/65OGH12.01.1966

nur: Das Begehren auf Aufhebung der Ehe ist sittlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Aufhebungsgrund im Laufe der Jahre seine Bedeutung verloren oder wenn er sich auf die Gestaltung der Ehe in keiner Weise ungünstig ausgewirkt hat. (T1); Beisatz: Um aber eine Bewährung der Ehe oder eine Bewährung des Aufhebungsgegners in der Ehe feststellen zu können, muss die Ehe eine gewisse Zeit bestanden haben. (T2)

7 Ob 297/74OGH09.01.1975

Beisatz: Bewährung (T3) Veröff: SZ 48/1

3 Ob 91/08sOGH03.09.2008

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Mögliche Abschiebung aus Österreich kann im Rahmen des § 37 Abs 2 EheG nicht berücksichtigt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19591111_OGH0002_0010OB00331_5900000_001

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