OGH 1Ob331/50 (RS0000048)

OGH1Ob331/5027.9.1950

Rechtssatz

Auf Grund eines Exekutionstitels, in dem die Verbindlichkeit zu einer Leistung an den Kläger (Antragsteller) Zug um Zug gegen eine an den Beklagten (Antragsgegner) zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann dieser zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution führen.

Normen

EO §3 IIIA
EO §7 Bc
EO §8 A

1 Ob 331/50OGH27.09.1950

SZ 23/265

8 Ob 213/69OGH21.10.1969
3 Ob 15/77OGH01.03.1977
1 Ob 519/83OGH09.03.1983
3 Ob 136/93OGH15.09.1993
3 Ob 18/02xOGH24.05.2002

Beisatz: Die Verurteilung zur Zug-um-Zug Leistung ist kein iudicium duplex mit einer beiderseitigen Vollstreckbarkeit. (T1)

5 Ob 178/07yOGH05.02.2008

Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T2)

1 Ob 208/11mOGH22.12.2011

Beisatz: Das Urteil ist deshalb auch keine Grundlage für eine grundbücherliche Eintragung. (T3)

6 Ob 132/16dOGH30.08.2016

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0010OB00331_5000000_001

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