Spruch:
Zur Hereinbringung einer Geldforderung kann nicht gemäß § 350 EO. die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten an einer von diesem gekauften Liegenschaft begehrt werden.
Auf Grund eines Exekutionstitels, in dem die Verbindlichkeit zu einer Leistung Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden.
Entscheidung vom 27. September 1950, 1 Ob 331/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Innere - Stadt; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Auf Grund des rechtskräftigen vollstreckbaren Erkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Februar 1949 ist die betreibende Partei schuldig, den verpflichteten Parteien die Liegenschaft Grundbuch B., EZ. 853, Zug um Zug gegen Bezahlung von 60.133.10 S samt 4% Zinsen von 10.133.10
S seit 1. Oktober 1946 und von 50.000 S seit 6. Jänner 1948, bzw. gegen Einverleibung eines vollstreckbaren Pfandrechtes für den oben genannten Betrag samt Anhang zurückzustellen. Demnach ist der Exekutionstitel gar nicht gegen die verpflichteten Parteien, sondern gegen die betreibende Partei gerichtet und lediglich ihre Leistungspflicht von offenbar wahlweise, Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistungen der Verpflichteten abhängig gemacht. Es fehlt daher überhaupt an einem Exekutionstitel gegen die Verpflichteten, insbesondere ist aber, wie schon erwähnt, nach dem Erkenntnis der Rückstellungskommission die betreibende Partei zur Rückstellung der Liegenschaft an die Verpflichteten und Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft verpflichtet, nicht aber ist darin die Verbindlichkeit der Verpflichteten ausgesprochen, ihr Eigentumsrecht auf dieser Liegenschaft einverleiben zu lassen. Hievon abgesehen, handelt es sich nach dem Antrag der betreibenden Partei um eine Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen die Verpflichteten. Die betreibende Partei könnte beim Exekutionsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Verpflichteten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 EO. erwirken. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in älteren Entscheidungen (so GlUNF. 1585) die Anwendung dieser Vorschrift auch bei Exekutionen zur Hereinbringung von Geldleistungen zugelassen. Er ist jedoch später von dieser Ansicht abgegangen (E. v. 21. Oktober 1931, 2 Ob 974/31, NotZtg. 1931, S. 216) und hat sich der auch von der herrschenden Lehre vertretenen gegenteiligen Meinung angeschlossen (vgl. Pollak, ZPR.,
2. Aufl., S. 1022, Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., II, S. 1085). Solange das Eigentum der Verpflichteten auf der Liegenschaft nicht einverleibt ist, käme, sofern gegen die Verpflichteten überhaupt ein Exekutionstitel für die Geldleistung vorhanden wäre, eine Exekutionsführung nach § 328 EO. in Frage.
Demnach ist die Abweisung des Exekutionsantrages der betreibenden Partei durch das Rekursgericht auf jeden Fall gerechtfertigt und mußte daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.
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