Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.185 S (darin 3.697,50 S) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Fußballvereine. Sie schlossen am 14. Juli 1995 unter Verwendung eines vom eingetragenen Verein "Österreichischer Fußballbund" (im folgenden nur ÖFB) aufgelegten Formulars einen "Spieler-Leihvertrag" gemäß § 8 des damals geltenden "Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler" (im folgenden nur ÖFB-Regulativ), womit die beklagte Partei einen näher genannten österr. Fußballspieler, der seit seiner Kindheit bei ihr in den verschiedenen Altersklassen gespielt hatte, für die Zeit vom 14. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 um 300.000 S an die klagende Partei "verlieh". Punkt C des Spieler-Leihvertrags lautet: "Endgültiger Erwerb: Der Spieler kann nach Ablauf des Leihvertrages um folgende vereinbarte Ausbildungsentschädigung endgültig erworben werden: Ablösesumme: 800.000 S. ... Der Spieler ist mit einem endgültigen Übertritt nach Ablauf des Leihvertrages einverstanden."
Die Kontrollausschüsse des verleihenden wie des ausleihenden Verbands genehmigten den auch vom Spieler unterfertigten Spieler-Leihvertrag. Der Spieler ging bei Unterfertigung davon aus, dass er nach Ablauf der "Leihfrist" als Berufsspieler bei der klagenden Partei bleiben werde. Im März oder April 1996 teilte ihm der Manager der klagenden Partei mit, diese wolle ihn behalten; seither rechnete der Spieler damit, bei der klagenden Partei "verlängert zu werden" und dort weiterhin spielen zu können.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1996 erklärte der Manager der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei, die im Spieler-Leihvertrag getroffene Vereinbarung sei in Ansehung der Option auf den endgültigen Erwerb des Spielers durch das neue Transfersystem gegenstandslos geworden, der Spieler sei gemäß § 12 Abs 3 des ÖFB-Regulativs "ablösefrei", die klagende Partei werde daher von der ihr im Spieler-Leihvertrag eingeräumten "Kaufoption" keinen Gebrauch machen, habe allerdings die Absicht, den Spieler in der neuen Saison zu verpflichten. Am 3. Juli 1996 unterfertigte der Spieler bei der klagenden Partei einen - dann auch vom damaligen Präsidenten der klagenden Partei unterfertigten - Spielervertrag (gemäß § 23 des ÖFB-Regulativs), nach dessen Inhalt das Vertragsverhältnis am 1. Juli 1996 beginnt und mit 30. Juni 1999 endet, ohne dass es einer Kündigung bedürfte.
Nachdem sich die klagende Partei geweigert hatte, die im Spieler-Leihvertrag vereinbarte "Ausbildungsentschädigung" von 800.000 S zu zahlen, wandte sich die beklagte Partei an den ÖFB, dessen Präsidium den Burgenländischen Fußballverband als neutralen Landesverband ersuchte, in diesem Streitfall eine Entscheidung zu treffen. Mit seinem Beschluss vom 21. August 1997 verpflichtete der Kontrollausschuss des Burgenländischen Fußballverbands die klagende Partei zur Zahlung der vereinbarten "Ausbildungsentschädigung" von 800.000 S binnen 30 Tagen an die beklagte Partei und beantragte beim Verein "Österreichische Fußball-Bundesliga" (im folgenden nur Bundesliga), der neben den Landesfachverbänden Mitglied des ÖFB ist, die klagende Partei bei Nichtbefolgung des Beschlusses zu suspendieren. Die klagende Partei erhob unter Ausschöpfung des in den Vereinsstatuten des ÖFB vorgesehenen dreistufigen Instanzenzugs die gegen den Beschluss zu Gebote stehenden Rechtsmittel, blieb jedoch damit erfolglos: Mit Beschluss vom 27. Oktober 1997 wurde ihrem Protest vom Protestkommitee des Burgenländischen Fußball-Verbands und ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom Rechtsmittelsenat des ÖFB durch einen (im Rahmen der Vereinsschiedsgerichtsbarkeit nicht mehr anfechtbaren) Beschluss vom 4. Dezember 1997 nicht Folge gegeben. Schließlich wurde der beklagten Partei am 16. April 1998 von der Bundesliga der Betrag von 800.000 S "als Darlehensgeberin vorfinanziert"; diese Vorgangsweise war zwischen der Bundesliga und den Streitteilen abgestimmt worden.
Die klagende Partei begehrte die Unwirksamerklärung der Beschlüsse der vereinsschiedsgerichtlichen Gremien (Kontrollausschuss, Protestkomitee des Burgenländischen Fußballverbands und Rechtsmittelsenat des ÖFB) und die Feststellung, der beklagten Partei stehe "kein Recht auf Zahlung" von 800.000 S aufgrund des Spieler-Leihvertrags vom 14. Juli 1995 zu; hilfsweise begehrte sie für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens die Zahlung des von der Bundesliga geleisteten Betrags von 800.000 S an sie (die klagende Partei). Sie führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe die im Spieler-Leihvertrag vereinbarte Option nicht wahrgenommen. Der Vertrag sei am 30. Juni 1996 ausgelaufen; erst nach dessen Ablauf habe sie am 3. Juli 1996 einen Spielervertrag mit dem Spieler abgeschlossen. Überdies seien derartige Ablösezahlungen im Lichte des sogenannten "Bosman-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Dezember 1995, in dem grundsätzlichen Aussagen über das Transferwesen im bezahlten Fußball in Europa getroffen würden, unzulässig.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Das Begehren auf Unwirksamerklärung der Beschlüsse der vereinsschiedsgerichtlichen Gremien sei ein Aufhebungsbegehren iSd § 595 ZPO. Mangels eines dort genannten Aufhebungsgrunds sei es abzuweisen. Zwar sei eine negative Feststellungsklage bei Berühmung eines Rechts grundsätzlich zulässig; weil aber die beklagte Partei den strittigen Betrag von 800.000 S bereits von einem Dritten - im Namen und auf Rechnung der klagenden Partei - erhalten habe, sei ein Leistungsbegehren möglich, weshalb es am Feststellungsinteresse fehle. Das Leistungsbegehren sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die faktische Wahrnehmung des Optionsrechts durch die klagende Partei aufgrund ihrer Vorgangsweise evident sei. Aus dem "Bosman-Urteil" sei für die klagende Partei wegen der Abweichungen im Sachverhalt nichts zu gewinnen. Das von der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Spieler-Leihvertrag an den Tag gelegte Verhalten widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben; es gehe nicht an, eine rechtmäßig zustande gekommene Vereinbarung nach Gutdünken zu ignorieren.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen mit Ausnahme der Feststellung, es sei bereits am 1. Juni 1996 klar gewesen, dass der Spieler bei der klagenden Partei einen Spielervertrag, beginnend mit 1. Juli 1996, bekommen werde. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rspr zur Frage zu, "ob Ablösezahlungen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Spielertransfer auch dann sittenwidrig" seien, "wenn im Einzelfall negative Auswirkungen einer Konkurrenzklausel auf die berufliche Situation des betroffenen" (Fußball)-Spielers "ausgeschlossen werden" könnten.
Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend die "Zulässigkeit des Rechtswegs", die zweite Instanz mit der Begründung, es stehe aufgrund der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Außerstreitstellung fest, dass für den vorliegenden Streitfall kein Schiedsvertrag iSd § 577 ZPO errichtet worden sei, weshalb die von der klagenden Partei bekämpften "Schiedssprüche" bloß als Entscheidungen von gewöhnlichen Vereinsschiedsgerichten zu qualifizieren seien, auf die gemäß § 599 Abs 2 ZPO die Regeln des 4. Abschnitts des 6. Teils der ZPO (§§ 577 ff), insbesondere auch jene über das Aufhebungsverfahren gemäß § 595 ZPO, nicht anzuwenden seien. Entscheidungen von Vereinsschiedsgerichten über privatrechtliche Ansprüche seien nach Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs (SZ 58/178 mwN) von den ordentlichen Gerichten zur Gänze überprüfbar. Diese Auffassung wird im Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.
b) Dass die Bundesliga den Betrag von 800.000 S "vorfinanzierungsweise" (somit als Darlehensgeberin) und in "Abstimmung mit den Parteien" (somit im Einvernehmen mit beiden Parteien) an die beklagte Partei überwies, ist nach der in den Rechtsmittelschriften nicht bekämpften Auffassung der zweiten Instanz als Anweisung iSd §§ 1400 ff ABGB zu beurteilen, womit die klagende Partei als Anweisende die Bundesliga als Angewiesene ermächtigte, die Darlehensvaluta zur Tilgung der (inhaltlich bestrittenen) Schuld aus dem Spieler-Leihvertrag an die beklagte Partei als Anweisungsempfängerin zu leisten, und diese, die Leistung als solche der klagenden Partei einzuheben. Die klagende Partei behauptete die Rechtsgrundlosigkeit der aus dem Spieler-Leihvertrag geleisteten Zahlung und machte damit einen Mangel des Valutaverhältnisses geltend. Nach der Zahlung hat bei einer Ungültigkeit des Valutaverhältnisses die Rückabwicklung zwischen den Streitteilen zu erfolgen. Die von der zweiten Instanz bejahte Berechtigung der klagenden Partei zur Erhebung eines Leistungsbegehrens aus dem Titel des § 1431 ABGB, weil ihr aufgrund des Antrags des Kontrollausschusses des Burgenländischen Fußballverbands bei Nichtzahlung die Suspendierung durch die Bundesliga gedroht habe, und ihr deshalb in Ansehung der Zahlung eine dem Irrtum gleichzustellende Zwangslage zuzubilligen sei, wird in den Rechtsmittelschriften gleichfalls nicht in Zweifel gezogen. Nähere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen sich zudem deshalb, weil die Anweisung der Bundesliga durch die klagende Partei mit der (Ablöse-)Zahlung in Vorlage zu treten (Anweisung auf Kredit), wie noch zu erörtern sein wird, des gebotenen Rechtsgrunds keineswegs entbehrt.
Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz auch das Feststellungsinteresse der klagenden Partei verneint, weil der geltend gemachte Kondiktionsanspruch (§ 1431 ABGB) - bestünde er zu Recht - bereits fällig wäre, sodass das Feststellungs(-haupt-)begehren schon wegen der Subsidiarität gegenüber dem (als Hilfsbegehren ohnehin erhobenen) Leistungsbegehren abzuweisen ist. Infolge der bereits erfolgten Zahlung kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die klagende Partei auch die Unwirksamkeit der Schiedssprüche der Vereinsschiedsgerichte - was das Berufungsgericht mit näherer Begründung verneinte - begehren könnte.
c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts führte die klagende Partei überdies auf Sittenwidrigkeit gestützte Argumente ins Treffen: Ablösesummen, wie sie hier gezahlt worden seien, seien nur in ganz wenigen Fällen nicht sittenwidrig. Das Ablöse- und Transfersystem des Berufsfußballs sei wiederholt kritisiert und als sittenwidrig und daher unzulässig qualifiziert worden (Tomandl/Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern in JBl 1972, 234 und 289; Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im Österreichischen Fußballbund in RdA 1972, 63). Zuletzt habe Holzer das Transferrecht als "perverses System" bezeichnet; es sei längst klargestellt, dass dieses "von A bis Z als sittenwidrig rechtlich unhaltbar" sei (Holzer, Der Fall Bosman und der österreichische Sport in DRdA 1996, 197 [198]). Die genannten Autoren seien im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, dem ÖFB sei es, wie jedem anderen Verein auch, verwehrt, ein dem staatlichen Recht widersprechendes Regime zu entfalten, gleichwie ob dies durch Statuten oder durch andere generelle oder individuelle Akte geschehe. Berufsfußballspieler seien in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer eines Fußballvereins rechtlich als Arbeiter zu qualifizieren und daher nach den für Arbeiter geltenden Rechtsnormen zu behandeln. Die in den Statuten und Spielerregulativen vorgesehenen Übertrittsbeschränkungen stellten Konkurrenzklauseln dar, seien somit vertraglich bedungene Wettbewerbsverbote für die Zeit nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Diese Konkurrenzklauseln seien in Analogie zu § 36 AngG einer Sittenwidrigkeitsprüfung zugänglich. Die Übertrittssperre sei dann sittenwidrig, wenn sie zeitlich oder örtlich übermäßig ist. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn sich die Sperre auf mehr als ein Jahr (das nach § 36 AngG zulässige Maximum) oder in örtlicher Hinsicht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke. Schutzobjekt sei aber ausschließlich das Recht von Berufsfußballspielern auf möglichst uneingeschränkte Berufsausübung. Die "Möglichkeit der Berufsausübung des transferierten Spielers" sei hier überhaupt nicht gefährdet gewesen, seine Verpflichtung "für" die klagende Partei sei nahtlos im Anschluss an die Beschäftigung auf Grund des Spieler-Leihvertrags und unabhängig von einer Ablösezahlung erfolgt. Ein Bedürfnis der Fußballvereine auf Schutz vor der Belastung mit Transfersummen oder Ausbildungskostenentschädigungen sei dagegen zu verneinen. Die von der klagenden Partei vertraglich eingegangene Verpflichtung sei daher gültig. Daran ändere auch das von dem Angestellten der klagenden Partei in seinem Schreiben vom 27. Juni 1995 gebrauchte Argument, der Spieler sei gemäß § 12 Abs 3 (gemeint: Abs 2) des ÖFB-Regulativs ablösefrei, nichts, weil das ÖFB-Regulativ zeitlich erst nach Abschluss des Spieler-Leihvertrags (nämlich ab 1. Juli 1996) in Geltung gesetzt worden sei und die Vereinbarung einer Änderung des Spieler-Leihvertrags, etwa im Zusammenhang mit dem neuen ÖFB-Regulativ, nicht einmal behauptet worden sei. Zu den auf das "Bosman-Urteil" des EuGH gestützten Einwendungen der klagenden Partei gegen die Zulässigkeit der vereinbarten Transfersumme sei auf die zutreffende Begründung der ersten Instanz zu verweisen.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Sittenwidrigkeit eines Vertrags (oder einzelner seiner Bestimmungen) kann sowohl nach § 879 Abs 1 ABGB als auch nach § 879 Abs 3 ABGB nur dann vom Gericht beachtet und geprüft werden, wenn sie geltend gemacht wurde. Dem verletzten Vertragspartner steht es nämlich frei, ungeachtet des Vorliegens von Sittenwidrigkeit das Geschäft als gültig zu behandeln (SZ 46/69, SZ 52/146, SZ 60/35 ua; Krejci in Rummel2 § 879 ABGB Rz 248 f; Apathy in Schwimann2, § 879 ABGB Rz 34 ff). Wenngleich eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit nicht erforderlich ist, sofern nur die dazu relevanten Tatsachen vorgetragen werden, hat im vorliegenden Fall die klagende Partei die Sittenwidrigkeit der in Punkt C des Spieler-Leihvertrags vereinbarten "Ausbildungsentschädigung" weder ausdrücklich noch durch ausreichendes Tatsachensubstrat zum Gegenstand ihres Vorbringens in erster Instanz gemacht, sondern erstmals in der Berufung die "Sittenwidrigkeit des Transfersystems" behauptet. Aber selbst wenn man im Hinweis auf das "Bosman"-Urteil ein solches Vorbringen erblicken wollte, wäre damit aus folgenden Erwägungen für sie nichts gewonnen:
Die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Art 234 EGV idgF) zu der Frage, ob die Grundsätze des "Bosman"-Urteils (C-415/93 = Slg 1995 1-5040 = EuZW 1996, 82 [Westenbruch]) auch auf die Zahlung einer "Ausbildungsentschädigung" für einen Berufsfußballspieler im Verhältnis zwischen zwei Vereinen (und nicht zwischen dem Spieler und einem Verein) zu erstrecken sei, kommt aus zwei Gründen nicht in Betracht: Zum einen ist diese Frage in Wahrheit im erwähnten Urteil bereits mitgelöst worden (Rz 75), sei doch die Anwendung des Art 48 EGV auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Transferregeln die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Vereinen und nicht die Arbeitsverhältnisse zwischen Vereinen und Spielern beträfen; der Umstand, dass die Vereine als Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Einstellung von Spielern von anderen Vereinen Entschädigungen zu zahlen, beeinflusse nämlich die Möglichkeit für die Spieler, eine Beschäftigung zu finden, wie auch die Bedingungen, zu denen diese Beschäftigung angeboten wird. Zum andern handelt es sich im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum Fall Bosman - um einen Sachverhalt, der Österreich als Mitgliedstaat der EU rein intern betrifft; die Bestimmungen des EGV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer können jedoch auf solche Sachverhalte nicht angewendet werden (vgl RZ 88 ff des zitierten Urteils).
Der EuGH hat indes zu den zeitlichen Wirkungen seines Urteils (Rz 139 ff) ausgeführt, zwar könne und müsse der Richter prinzipiell die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift des Gemeinschaftsrechts auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlassung des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht werde, erfüllt sind. Nur ausnahmsweise könne sich der Gerichtshof in Anwendung eines zur Gemeinschaftsrechtordnung (hier: Art 48 EWGV) gehörenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die Möglichkeit für alle Betroffenen einzuschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um gutgläubig begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen; eine solche Einschränkung könne nur vom Gerichtshof in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Besonderheiten der von den Sportverbänden aufgestellten Regeln für die Transfers von Spielern zwischen Vereinen verschiedener Mitgliedstaaten sowie der Umstand, dass dieselben oder entsprechende Regeln sowohl für den Transfer zwischen Vereinen, die demselben nationalen Verand angehören, als auch für die Transfers zwischen Vereinen, die im selben Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Verbänden angehören, einen Zustand der Unsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der genannten Regeln mit dem Gemeinschaftsrecht herbeiführen können. Unter diesen Umständen verböten es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben. Die unmitttelbare Wirkung von Art 48 EWGV könne daher nicht zur Stützung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Urteils (15. Dezember 1995) bereits gezahlt worden ist oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet wird. Eine Ausnahme sei jedoch zugunsten der Personen vorzusehen, die rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen hätten.
Diese zeitlichen Wertungen des EuGH müssen schon zur Vermeidung der Diskriminierung von Inländern auch auf rein nationale Transfers von Berufsfußballspielern und die Verpflichtung zur Zahlung von "Ausbildungsentschädigungen" angewendet werden, die bei einem Sachverhalt, der "einen Mitgliedstaat rein intern" betrifft, vor dem 15. Dezember 1995 bereits geleistet wurden oder die zur Erfüllung einer vor diesem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtung noch geschuldet werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die der klagenden Partei eingeräumte Option, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem vor dem 15. Dezember 1995 abgeschlossenen Spieler-Leihvertrag steht, jedenfalls nicht wegen eines in Anlehnung an das "Bosman"-Urteil begründeten Sittenwidrigkeitsvorwurfs der klagenden Partei als unwirksam beurteilt werden könnte.
d) Unter Option wird das vertragliche Gestaltungsrecht verstanden, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (JBl 1988, 530; SZ 67/137; 1 Ob 61/97w = SZ 70/242 ua; Aicher in Rummel2 § 1072 Rz 33; Apathy in Schwimann2 § 861 Rz 12; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 791). Von einem Optionsrecht spricht man aber auch dann, wenn dem Berechtigten ein längerfristig bindendes Vertragsanbot gemacht wird (Heinrichs in Palandt, BGB59, vor § 145 BGB Rz 23). Die zweite Instanz vertrat die Auffassung, die von der klagenden Partei kurz vor dem Ende der Leihfrist gegenüber der beklagten Partei abgegebene Erklärung, sie wolle vom Optionsrecht (Anbot, den Spieler "endgültig zu erwerben") keinen Gebrauch machen, könne als eine Erklärung, die im Gegensatz zu ihrem gleichzeitig angekündigten und eine Woche später vollzogenen Vertragsabschluss mit dem Spieler gestanden sei, und somit als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") nicht die ihr von der klagenden Partei zugedachte Wirkung entfalten. Diese Auffassung ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO), zumal der Spieler nach § 8 Abs 8 lit b erster Satz des dem Spieler-Leihvertrag zu Grunde gelegten, damals gültigen ÖFB-Regulativs dann, wenn er nicht von der klagenden Partei nach Ablauf der "Leihfrist" endgültig verpflichtet worden wäre, zur beklagten Partei zurückgekehrt wäre. Die klagende Partei hat demnach von der Option trotz ihrer gegensätzlichen Erklärung Gebrauch gemacht, weil sie sonst nicht imstande gewesen wäre, den Spieler vertraglich "endgültig" an sich zu binden.
Es kann daher in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht unterstellt werden, dass der von der klagenden Partei im Wege der Anweisung auf Kredit geleisteten Zahlung von 800.000 S ein ungültiges Rechtsgeschäft zugrunde gelegen sei. Daran muß ihr Kondiktionsbegehren scheitern.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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