OGH 1Ob29/84

OGH1Ob29/8412.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz L*****, vertreten durch Dr. Max Siebenhofer, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1.) Karl L*****, und 2.) Franziska L*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Duldung des Wasserbezugs (Streitwert 20.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 28. Mai 1984, GZ R 258/84-38, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 7. Juni 1982, GZ 2 C 307/80-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger ohne Leistung eines weiteren Entgelts zu gestatten, aus der auf der zu ihrer Liegenschaft EZ 24 KG T***** gehörigen Baufläche 16 bestehenden Wasserleitung Wasser für die EZ 64 KG T***** zu beziehen, und die Herstellung einer Wasserleitung auf dieser Baufläche über den Gemeindeweg ***** zum gekauften Grundstück zu erlauben, abgewiesen wird.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 26.664,76 S bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin 1.898,94 S USt und 1.620 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 28. 9. 1943 verkaufte Maria L***** aus ihrer Liegenschaft EZ 24 KG T***** das Grundstück 297/2 im Ausmaß von 41 a 53 m2 an ihre Tochter Maria K***** und deren Ehegatten Johann K*****. Im Punkt IV des Vertrags räumte sie den Käufern des Grundstücks und deren Besitznachfolgern für immerwährende Zeit und ohne Leistung eines weiteren Entgelts das Recht des Wasserbezugs aus der auf der zu ihrer Liegenschaft gehörigen Baufläche 16 bestehenden Wasserleitung und das Recht zur Herstellung und Erhaltung einer Wasserleitung von dieser Baufläche über den Gemeindeweg ***** zum gekauften Grundstück ein. Diese Dienstbarkeit wurde in der Folge auch verbüchert. Mit Kaufvertrag vom 5. 12. 1949 verkauften die Eheleute Maria und Johann K***** das nunmehr zur Liegenschaft EZ 64 KG T***** gehörige Grundstück 297/2 an ihre Schwester bzw Schwägerin Josefa L*****, die danach die gesamte Liegenschaft EZ 64 KG T***** mit dem Grundstück 297/2 ihrem Sohn, dem Kläger, übergab. Mit Kaufvertrag vom 14. und 17. 4. 1975 erwarben die Beklagten von Rechtsnachfolgern der Maria L***** aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 24 KG T***** die Grundstücke 16 Baufläche, 308, 311, 313, 9/2 und 296, für welche im Grundbuch die EZ 115 KG T***** eröffnet wurde. Der Kläger beabsichtigt, auf dem Grundstück 297/2 ein Bauwerk aufzuführen, und hat um die baubehördliche Bewilligung angesucht.

Er begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm ohne weiteres Entgelt zu gestatten, aus der auf der zu ihrer Liegenschaft EZ 24 KG T***** gehörigen Baufläche 16 bestehenden Wasserleitung Wasser für die Liegenschaft EZ 64 KG T***** zu beziehen und eine Wasserleitung von dieser Baufläche über den Gemeindeweg ***** zum gekauften Grundstück herzustellen. Die Beklagten stellten ihm trotz vertraglicher Verpflichtung kein Wasser zur Verfügung, weshalb ihm von der Baubehörde die beantragte Baubewilligung verwehrt werde. Die Beklagten hätten ihre defekt gewordene eigene Wasserleitung nicht untergehen lassen dürfen.

Die Beklagten wendeten insbesondere ein, die begehrte Leistung sei rechtlich unmöglich, weil das dienstbare Gut untergegangen sei. Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. 1. 1940 sei vom Grundstück 313 aus eine Wasserleitung zu den Bauergütern S***** und E***** angelegt worden; von dieser führe eine Stichleitung zum M*****gut (dem Anwesen der Beklagten). Die Servitutsberechtigten hätten am 24. 3. 1978 die Stichleitung abgeschnitten. Im Verfahren 9 Cg 384/78 des Kreisgerichts Leoben sei hervorgekommen, dass die Stichwasserleitung nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt worden sei. Die Dienstbarkeitsberechtigten hätten den Beklagten zwar den Anschluss bis auf weiteres bewilligt, jedoch die Weitergabe von Wasser an den Kläger untersagt. Bei Einräumung des Wasserbezugsrechts an die Rechtsvorgänger des Klägers sei das M*****gut von einer später defekt gewordenen, heute nicht mehr vorhandenen eigenen Wasserleitung versorgt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig zu dulden, dass der Kläger ohne Leistung eines weiteren Entgelts aus der Wasserleitung, die auf der Baufläche 16 der EZ 115 (früher EZ 24) KG T***** besteht, Wasser für seine Liegenschaft EZ 64 KG T***** bezieht und eine Wasserleitung von dieser Baufläche zum Grundstück 297/2 der EZ 64 KG T***** herstellt; es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands zwar 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Nach Beweiswiederholung (gemäß § 281a ZPO) stellte es fest, bei Abschluss des Kaufvertrags vom 28. 9. 1943 sei das M*****gut (Anwesen der Beklagten) über eine heute nicht mehr vorhandene Leitung mit Wasser versorgt worden. Da diese Wasserleitung in der Folge defekt geworden sei, habe man spätestens anfangs der 50er-Jahre eine etwa 30 bis 40 m lange Stichwasserleitung zum M*****gut an die Wasserleitung zu den Gehöften Gottfried E***** und Friedrich S*****s angeschlossen. Diese sei aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. 1. 1940 angelegt worden, mit welchem Maria L***** den Rechtsvorgängern der beiden das Recht zum Wasserbezug aus einer Quelle ihres Grundstücks 313 Wald (damals EZ 24, jetzt EZ 115 KG T*****) eingeräumt, sich aber für den Fall, dass durch die Fassung der oberen Quelle und durch den Wasserbezug durch die Servitutsberechtigten das Wasser ihrer unterhalb dieser Quelle bestehenden Quelle ganz oder teilweise versiegt und für ihren Bedarf nicht hinreicht, vorbehalten hatte, das für den Besitz in T***** notwendige Wasser unentgeltlich aus der Quelle oder dem Reservoir der Dienstbarkeitsberechtigten und deren Besitznachfolger in einer von ihr herzustellenden Leitung dauernd zu beziehen. Mit dem Bau der Wasserleitung der Servitutsberechtigten habe man in den Jahren 1940/41 begonnen, sie sei bis Kriegsende als Provisorium in Betrieb gewesen; ihre Fertigstellung sei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg am 5. 5. 1946 angezeigt worden. Nicht erwiesen sei, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten die Dienstbarkeitsberechtigten gebeten hätten, bis zur Instandsetzung der eigenen Wasserleitung von der „unteren Quelle" eine Stichleitung an die Servitutswasserleitung von der „oberen Quelle" vorübergehend und gegen jederzeitigen Widerruf anschließen zu dürfen. Das Berufungsgericht habe in dem mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Berufungsverhandlung verbundenen Verfahren R 259/84 (2 C 160/81 des Bezirksgerichts Judenburg) in Stattgebung der Berufung der (auch im vorliegenden Verfahren) Beklagten das Klagebegehren des Gottfried E***** und des Friedrich S*****, die Beklagten seien schuldig, den Anschluss an ihre Wasserleitung und die Entnahme von Wasser aus der diese versorgenden Quelle zu unterlassen, abgewiesen. Daraus folgerte das Berufungsgericht in Analogie zu § 525 ABGB, die Wasserleitungsdienstbarkeit des Klägers erstrecke sich nunmehr auf die bestehende Stichwasserleitung, weil damit der Zweck der Servitut zur Gänze erfüllt werde. Die Wasserversorgung des M*****guts sei gesichert, so dass von einer Unmöglichkeit der Leistung keine Rede sein könne. Das Ergebnis wäre auch nicht anders, wenn man die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 525 ABGB verneinte. Der Vertrag zwischen den Streitteilen sei nämlich im Wege der Vertragsergänzung dahin auszulegen, dass mit der „bestehenden Wasserleitung" im Hinblick auf den Zweck der Dienstbarkeitsbestellung - die Versorgung des Grundstücks des Klägers mit Wasser - nicht gerade nur die damals vorhandene, sondern jede Wasserleitung gemeint sei, die dem Zweck der Dienstbarkeit entspreche. Nach den Regeln des redlichen Verkehrs sei daher davon auszugehen, dass die Dienstbarkeit nicht erlöschen sollte, wenn die vorhandene Leitung durch eine andere Wasserversorgungsanlage ersetzt würde. Das folge nicht zuletzt auch daraus, dass schon im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. 1. 1940, der zur Errichtung der Wasserversorgungsanlage E*****-S***** geführt habe, auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der damals bereits vorhandenen eigenen Wasserleitung zum Gut der Maria L***** hingewiesen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt. Auszugehen ist davon, dass das Anwesen der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags vom 28. 9. 1943, mit welchem den Käufern, also den Rechtsvorgängern des Klägers, auch das umstrittene Wasserbezugs- und -leitungsrecht eingeräumt wurde, über eine derzeit nicht mehr vorhandene Leitung mit Trink- und Nutzwasser versorgt wurde. Nach der insoweit maßgeblichen Vertragsbestimmung (Punkt IV) wurde den Käufern das Recht zum Bezug von Wasser aus der auf der zur Liegenschaft EZ 24 (nunmehr EZ 115) KG T***** gehörigen Baufläche 16 bestehenden Wasserleitung eingeräumt; das Recht erstreckte sich demnach auf die damals vorhandene Wasserleitung, die später offenbar unbrauchbar geworden ist und derzeit jedenfalls nicht mehr besteht. Das M*****gut wurde sodann über eine eigens angelegte Stichwasserleitung, die an die Servitutswasserleitung zu den Anwesen Friedrich S*****s und Gottfried E*****s angeschlossen wurde, mit Wasser versorgt. Die Rechtsgrundlage für die nunmehr rechtskräftig festgestellte (1 Ob 30/84) Befugnis der Beklagten zum dauernden und nicht bloß vorübergehenden Bezug von Wasser aus der Servitutswasserleitung ist nicht ganz eindeutig geklärt: Maria L***** hatte sich zwar im Dienstbarkeitsvertrag vom 18. 1. 1940 für den Fall mangelnder Ergiebigkeit der „unteren" Quelle das Recht vorbehalten, das für den Besitz in T***** notwendige Wasser unentgeltlich aus der Quelle oder dem Reservoir der Dienstbarkeitsberechtigten in einer von ihr herzustellenden Leitung dauernd zu beziehen; zum unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Servitutswasserleitung war sie nach dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung aber nicht berechtigt. Der Anschluss beruht demnach auf einer - möglicherweise stillschweigend erteilten - Gestattung durch die Servitutsberechtigten, die dabei wohl das erwähnte, Maria L***** vorbehaltene Recht zum Wasserbezug vor Augen hatten.

Für das Ausmaß und den Umfang der den Rechtsvorgängern der Beklagten eingeräumten Befugnis zum Anschluss an die Dienstbarkeitswasserleitung müssen gleiche Rechtsgrundsätze gelten wie bei der Dienstbarkeit, weil sie einer solchen inhaltlich zumindest vergleichbar ist. Das Ausmaß eines solchen Rechts und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich somit nach dem Inhalt des Titels, dessen Auslegung vor allem Natur und Zweck des Rechts zur Zeit seiner Einräumung zugrundezulegen sind (JBl 1983, 646; SZ 53/149 ua; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 484; Klang2 II 564). Ist der Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt, richtet sich der Umfang zwar nicht nach den Bedürfnissen des „herrschenden Grundstücks" im Zeitpunkt der Bestellung, sondern nach seinen jeweiligen Bedürfnissen, doch bilden der ursprüngliche Bestand und die ursprüngliche Bewirtschaftung die Schranken ihrer Auswirkung (SZ 54/154; Klang aaO). Der Belastete (hier also die Dienstbarkeitsberechtigten) muss (müssen) daher erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen (EvBl 1966/277; Petrasch aaO).

Diesen Grundsätzen folgend ist die Beurteilung des Ausmaßes des Wasserleitungs-(anschluss-)rechts der Beklagten auf den Bedarf ihres Anwesens bei der Begründung des Rechts abzustellen. Zweck dieses Rechts war es, das M*****gut so, wie es damals bewirtschaftet wurde, mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man das den Beklagten vorbehaltene Recht der Wasserentnahme aus der („oberen") Quelle zugrunde legte: Auch dort ist der Bezug auf „das für den Besitz in T***** notwendige Wasser" eingeschränkt und als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Befugnis festgelegt, dass (die Quelle ganz oder teilweise versiegt und) für dessen Bedarf nicht hinreicht.

Erst einige Jahre nach dieser Dienstbarkeitsbestellung räumte Maria L***** den Rechtsvorgängern des Klägers anlässlich des Verkaufs eines zum M*****gut gehörigen Grundstücks das Recht zum Anschluss an die damals bestandene Wasserleitung der Verkäuferin ein. Eine Mehrbelastung der Dienstbarkeitsberechtigten durch einen weiteren Anschluss an die Stichwasserleitung zum M*****gut war nur zulässig, wenn die Servitutsberechtigten einer solchen - wenigstens stillschweigend - zugestimmt hätten. Eine solche Zustimmung hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht einmal behauptet; dass die Servitutsberechtigten den Beklagten untersagten, das über die Stichleitung bezogene Wasser an den Kläger weiterzugeben (AS 151), lässt vielmehr auf das Gegenteil schließen. Dass die Dienstbarkeitsberechtigten schon angesichts der ungleichen Wasserverteilung, durch die die Versorgung ihrer Höfe nicht mehr gesichert war (AS 152), mit dem Anschluss des Klägers an die Stichleitung der Beklagten nicht einverstanden sein konnten, folgt auch daraus, dass damit ihre eigene Wasserversorgung noch mehr in Frage gestellt war. Dass die Quelle durch den vom Kläger angestrebten Anschluss einer sehr erheblichen Mehrbelastung unterworfen wird, liegt auf der Hand; die Ausübung eines Anschlussrechts der Beklagten würde durch die Wasserleitung des Klägers für die Dienstbarkeitsberechtigten (erheblich) beschwerlicher. Sie könnten sich dagegen erfolgreich mit Klage zur Wehr setzen, so dass sie auch das Verbot der Weitergabe des zugeleiteten Quellwassers zu Recht ausgesprochen haben.

Das Berufungsgericht erblickte in der Stichwasserleitung der Beklagten die Wiederherstellung der früher vorhanden gewesenen eigenen Wasserleitung zum M*****gut im Sinne des § 525 ABGB und gelangt deshalb durch analoge Anwendung dieser Bestimmung zu dem Schluss, dass sich die nach dem Untergang der ursprünglichen Wasserleitung „eingestellte" Dienstbarkeit nunmehr auf die Stichwasserleitung erstrecke. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, dass die auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit durch die Zerstörung jener Objekte, auf die sie sich bezieht (zB das Wohnungsrecht auf das Haus), nicht erlischt, weil dessen Wiederherstellung möglich ist; es ist dann kein dauernder Untergang der dienenden Sache anzunehmen, sondern nur die vorübergehende Unmöglichkeit der Rechtsausübung. Das Wiederaufleben setzt auch nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gestalt voraus; es genügt vielmehr eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen lässt (SZ 50/61 ua; Klang aaO 609). Gerade Letzteres trifft auf die Stichwasserleitung wegen ihrer besonderen Rechtsverhältnisse nicht zu. Der Anschluss der Stichwasserleitung beruht nicht auf einer unmittelbar aus dem Grundeigentum herrührenden Befugnis, sondern ist aus der Gestattung durch die Servitutsberechtigten abgeleitet. Diese sind - wie schon dargelegt - berechtigt, die Wasserentnahme der Beklagten auf den Bedarf des M*****guts einzuschränken, und haben deshalb den Beklagten auch die Weitergabe des Wassers an den Kläger ausdrücklich untersagt. Die Beklagten wären deshalb gar nicht befugt, den Anschluss einer vom Kläger verlegten Wasserleitung an die Stichwasserleitung zu dulden; sie liefen auch bei Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot Gefahr, dass die Servitutsberechtigten die Gestattung widerrufen (vgl hiezu MietSlg 31.223), vor allem wenn deren Wasserversorgung hiedurch nicht mehr gesichert wäre. Der Anschluss der Stichwasserleitung ist somit keine Erneuerung der ursprünglich von der Dienstbarkeit des Klägers betroffenen Wasserleitung, die die Ausübung der Servitut wieder möglich erscheinen ließe. Der Kläger ist deshalb auch nicht berechtigt, aufgrund der ihm eingeräumten Wasserleitungsdienstbarkeit eine von ihm errichtete Wasserleitung zu seinem Grundstück an die Stichwasserleitung anzuschließen. Da sein Leistungsbegehren eine Einheit darstellt, ist es in Stattgebung der Revision der Beklagten zur Gänze abzuweisen.

Ob und inwieweit der Kläger berechtigt wäre, die Erneuerung jener Wasserleitung von den Beklagten zu erzwingen, die von seiner Servitut betroffen war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, weil das Klagebegehren weder darauf gegründet noch auf dieses Ziel gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der im Kostenverzeichnis der Beklagten enthaltende Beweisantrag vom 18. 12. 1981 wurde nicht erstattet.

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