OGH 1Ob2/95 (RS0057191)

OGH1Ob2/9523.6.1995

Rechtssatz

Das Gericht entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines von den Parteien im Wasserrechtsverfahren in seinem gesamten Wortlaut übereinstimmend als Vertragstext formulierten Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG im außerstreitigen Verfahren, hingegen bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen von anläßlich eines wasserrechtlichen Verfahrens beurkundeten, die Voraussetzungen eines solchen Übereinkommens aber nicht erfüllenden Übereinkommen, etwa auch von beiderseitigen Parteienerklärungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich ein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben, als bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins außerstreitige Verfahren (§ 1 AußStrG) im streitigen Verfahren.

Normen

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3
WRG §117

1 Ob 2/95OGH23.06.1995
1 Ob 305/00kOGH30.01.2001

Auch

1 Ob 164/21fOGH14.12.2021

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_003

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