1 Ob 293/98i | OGH | 30.10.1998 |
6 Ob 91/12v | OGH | 13.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Besondere Sorgfaltspflichten können sich aber nicht nur aus der Übernahme einer „Führerrolle“, sondern ganz allgemein aus der Übernahme von Pflichten ergeben. Sie können somit auch zwischen „gleichrangigen“ Gruppenmitgliedern bestehen. (T1); Beisatz: Dabei ist schadenersatzrechtlich lediglich die freiwillige Pflichtenübernahme entscheidend; die rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien als bloße Gefälligkeit oder Vertrag ist demgegenüber für die Bejahung von dessen Existenz und vor allem auch für den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab ohne Bedeutung. (T2); Beisatz: Hier: Die hinsichtlich Können und Erfahrung klar überlegene Beklagte hat durch ihre Erklärung, den Kläger in die Kletterhalle „mitzunehmen“, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. (T3) |
7 Ob 171/14v | OGH | 26.11.2014 |
Auch; Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T4)<br/>Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T5); Veröff: SZ 2014/118<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00293_98I0000_001
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