Normen
1 Ob 293/75 | OGH | 10.11.1975 |
Veröff: EvBl 1976/166 S 322 = JBl 1976,431 = SZ 48/120 |
7 Ob 586/82 | OGH | 29.04.1982 |
nur: Begehrt der Besteller vom Unternehmer die Verbesserung eines Werkes, stellt der Unternehmer sodann jedoch fest, daß der gerügte Mangel nicht die Folge einer mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages, sondern auf andere von ihm nicht zu verantwortende Ursachen zurückzuführen ist, dann muß der Unternehmer, will er den Mangel oder dessen Folgen nur auf Grund eines neuen Werkvertrages mit zusätzlicher Entgeltsverpflichtung des Bestellers beheben, dies dem Besteller mitteilen und von ihm den Abschluß eines solchen Vertrages verlangen. (T1) |
7 Ob 654/83 | OGH | 07.07.1983 |
Auch; Beisatz: Ein solcher neuer Werkvertrag kann aber auch durch schlüssige Handlung oder bedingt (durch das Nichtvorliegen eines Mangels) zustandekommen. (T2) |
8 Ob 99/20x | OGH | 28.01.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00293_7500000_002
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