OGH 1Ob284/70 (RS0013978)

OGH1Ob284/7017.12.1970

Rechtssatz

Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. Bei Nebenpunkten kommt es nach herrschender Lehre darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung hierüber geschlossen worden wäre, was dann der Fall sein wird, wenn die Nebenpunkte - wie bei der Punktation - durch Gesetz oder Verkehrssitte ergänzbar sind und von den Parteien kein Vorbehalt einer diesbezüglichen Einigung gemacht wurde.

Normen

ABGB §861
ABGB §869
ABGB §885

1 Ob 284/70OGH17.12.1970
4 Ob 592/76OGH11.01.1977

nur: Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. Dies gilt uneingeschränkt jedoch nur, wenn sich die Abweichung auf Hauptpunkte des Antrages bezieht. (T1)

5 Ob 538/81OGH23.06.1981

Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1982,652

3 Ob 550/82OGH23.06.1982

nur: Wird ein Versprechen unter anderen Bedingungen angenommen, als unter welchen es gegeben wurde, entsteht kein Vertrag. (T2)

8 Ob 701/89OGH26.07.1990

Auch; Beisatz: Das Schweigen des Offerenten auf eine ganz unwesentliche Abweichung in der Annahme seines Offertes kann als Zustimmung gewertet werden. (T3)

1 Ob 611/90OGH12.09.1990

Vgl

7 Ob 14/11aOGH06.07.2011
3 Ob 103/12mOGH08.08.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19701217_OGH0002_0010OB00284_7000000_001

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