OGH 1Ob281/99a

OGH1Ob281/99a23.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Norbert S*****, wider die beklagte Partei Norbert B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin in Wien, wegen 9.383,40 S sA (AZ 2 C 2869/97z) und 46.917 S sA (AZ 2 C 1863/98k) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 17. Mai 1999, GZ 21 R 142/99b-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 3. Februar 1999, GZ 2 C 1863/98k, 2 C 2869/97z-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der klagende Rechtsanwalt stellte dem Beklagten für anwaltliche Tätigkeiten ein Honorar von 93.834 S in Rechnung. Über Antrag des Beklagten wurde über dessen Vermögen mit Beschluss vom 28. Juni 1996 der Konkurs eröffnet; der in der Tagsatzung vom 28. November 1996 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommene Zwangsausgleich - nach dessen Inhalt die Konkursgläubiger binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs eine Quote von 40 % erhalten sollten - wurde mit Beschluss vom 18. Februar 1997 bestätigt. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 8. September 1997 die Beklagtenvertreterin unter Setzung einer 14-tägigen Frist auf, die 40 %-ige Zwangsausgleichsquote zu bezahlen.

Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von a) zu AZ 2 C 2869/97z des Erstgerichts 46.917 S sA (als die Hälfte seines Honoraranspruchs) und nach Klageeinschränkung zufolge einer Teilzahlung zuletzt 9.343,40 S sA sowie b) nach fruchtlosem Verstreichen der im Schreiben vom 8. September 1997 gesetzten Frist zu AZ 2 C 1863/98k des Erstgerichts weiterer 46.917 S sA. Beide Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache mit insgesamt 56.300,40 S sA statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil das Schreiben des Klägers vom 8. September 1997 nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten Mahnung nach § 156 Abs 4 KO erfülle.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Klägers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das einen Anwendungsfall des § 502 Abs 2 ZPO deshalb verneinte, weil zunächst die Hälfte einer einheitlichen Honorarforderung eingeklagt, später die andere Hälfte mit eigener Klage geltend gemacht worden sei und beide Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien, jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist dies in beiden Rechtsstreitigkeiten nicht der Fall. Der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 3 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist dies nach stRspr für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (4 Ob 569/95, 1 Ob 242/98i uva, zuletzt 1 Ob 108/99k; RIS-Justiz RS0037173, RS0037271; Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 1 mwN aus der Rspr). Es findet somit keine Zusammenrechnung der Streitwerte statt; auf die Zulässigkeit der Revision ist vielmehr jeder einzelne durch getrennte Klage geltend gemachte Anspruch gesondert zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie hier - ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Teilklagen geltend gemacht wird (1 Ob 205, 206/75; RIS-Justiz RS0037271). Denn die Wirkung der Verbindung iSd § 187 ZPO erschöpft sich in der ausschließlich der Verfahrensökonomie dienenden gemeinsamen Verhandlung und, sofern die Verbindung nicht vorher wieder aufgehoben wurde (§ 404 Abs 2 ZPO), der gemeinsamen Entscheidung der sonst selbstständig bleibenden einzelnen Rechtssachen. Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg auf § 55 Abs 3 JN berufen, wei diese Bestimmung auf einen nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anwendbar ist (SZ 64/150 mit ausführlicher Begründung).

Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die von der zweiten Instanz als iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblich erachtete Rechtsfrage eingegangen werden könnte.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.

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