OGH 1Ob2/55 (RS0000108)

OGH1Ob2/5514.11.2012

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich ist auch in der Form möglich, dass auf den Inhalt eines im Akte erliegenden außergerichtlichen Übereinkommen Bezug genommen und dies zum Inhalte des gerichtlichen Vergleiches erhoben wird.

Normen

EO §1 Z5 IIE
ZPO §204 D

1 Ob 2/55OGH12.01.1955
3 Ob 5/89OGH25.01.1989

Veröff: RZ 1989/53 S 139

8 Ob 217/98iOGH12.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit abgewiesen, da die Antragsteller zweifelsfrei einen gerichtlichen Vergleich schließen wollten, ihn auch schlossen und das Erstgericht die Antragsteller auch in diesem Sinn verstand. (T1)

4 Ob 243/01sOGH16.10.2001

Beisatz: Der gerichtliche Vergleich muss in diesem Fall die Vereinbarung zumindest in der Weise festhalten, dass eine Ausfertigung zum Akt genommen wird. (T2)

3 Ob 176/12xOGH14.11.2012

Beisatz: Hier: Notariatsakt, dessen Abschluss in einer Scheidungstagsatzung (bloß) festgehalten wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00002_5500000_001

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