OGH 1Ob252/97h (RS0108314)

OGH1Ob252/97h27.8.1997

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten zu bestellen, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Daß die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.

Normen

AußStrG §238 Abs2

1 Ob 252/97hOGH27.08.1997
6 Ob 2/98gOGH12.02.1998

Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Unterbringung in einem Pflegeheim. (T1)

10 Ob 60/00xOGH04.04.2000

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00252_97H0000_002

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