Normen
KO aF §46 Abs1 Z5
1 Ob 251/71 | OGH | 28.10.1971 |
Veröff: SZ 44/165 |
1 Ob 714/79 | OGH | 30.10.1979 |
Vgl auch; Veröff: SZ 52/154 = EvBl 1980/77 S 243 = JBl 1980,258 |
8 Ob 1004/93 | OGH | 08.07.1993 |
Auch; nur: Eine grundlose Bereicherung der Masse ist gegeben, wenn in die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung irgendein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist. (T1) Beisatz: Vor der Konkurseröffnung entstandene Bereicherungsansprüche sind gewöhnliche Konkursforderungen, weil hier der Gemeinschuldner, nicht aber die Masse bereichert ist. (T2) |
8 Ob 157/99t | OGH | 22.12.1999 |
Vgl auch; Veröff: SZ 72/211 |
9 Ob 63/01g | OGH | 11.07.2001 |
Auch; Beisatz: Die Bereicherung muss eine grundlose sein und auf einen der Bereicherungstatbestände des ABGB gestützt werden können. (T3) |
8 Ob 46/02a | OGH | 07.03.2002 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein Werkstättenvorschuss des Haftpflichtversicherers, der vor Konkurseröffnung geleistet wurde, begründet keine Masseforderung. (T4) |
8 Ob 131/07h | OGH | 10.07.2008 |
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist verpflichtet, Sachen, die nicht zur Masse gehören, auszuscheiden. Dies umfasst aber auch die Verpflichtung, Sachen, die sich nie in der Masse befunden haben und auch nicht zur Masse gehören, nach Konkurseröffnung gar nicht in diese aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Irrtümliche Überweisung auf ein Konkursanderkonto. (T6); Bem: Siehe auch RS0123756. (T7) |
1 Ob 53/12v | OGH | 31.01.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
5 Ob 216/13w | OGH | 25.07.2014 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00251_7100000_003
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