Rechtssatz
Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. Dementsprechend hat er das Entstehen einer Zugehörigkeit von Forderungen zur Masse, wenn diese Forderungen keinerlei Bezug zur Masse oder zum Gemeinschuldner haben - also unstrittig eine Grundlage dafür, dass der Gemeinschuldner diese Forderung im Sinne des § 1 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung noch „erlangt", nicht besteht- zu unterbinden. Er hat abgrenzbare Forderungen, soweit die Zugehörigkeit zur Masse entgegen dieser allgemeinen Verpflichtung des Masseverwalters nach der Konkurseröffnung begründet wurde, wieder auszuscheiden. Dies gilt daher auch, soweit bloß durch das irrtümliche Anführen einer unrichtigen Kontonummer eine unstrittig nicht dem Gemeinschuldner zustehende und für diesen bestimmte Geldforderung auf das Anderkonto („Treuhandkonto") des Masseverwalters gelangt.
Normen
KO §44 Abs1
KO §44 Abs2
KO §81
KO §81a Abs2
8 Ob 131/07h | OGH | 10.07.2008 |
Beisatz: Im gegenständlichen Fall stellte das Erstgericht fest, dass es seit dem Eingang der Fehlüberweisung auf dem Konkursanderkonto keine Ein- und Ausgänge mehr gegeben hatte und der Kontostand jedenfalls den von der Klägerin geforderten Betrag überstieg. Der Oberste Gerichtshof bejahte daher den Aussonderungsanspruch. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_0080OB00131_07H0000_003
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