OGH 1Ob251/03y

OGH1Ob251/03y18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Claudia M*****, vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 7.000 sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 2003, GZ 14 R 67/03f-10, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 2003, GZ 33 Cg 18/02p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 416,16 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei als Schülerin einer ersten Klasse einer Wiener Volksschule in einer Pause dadurch verletzt worden, dass sie im Gedränge von einem Mitschüler von einem Sessel heruntergestoßen worden sei, den sie deshalb bestiegen hatte, um die Vorgänge auf den Bildschirmen der im Pausenraum aufgestellten Computer mitverfolgen zu können. Die Lehrerin habe ihre Aufsichtspflicht grob schuldhaft verletzt, wofür im Rahmen der Hoheitsverwaltung die beklagte Partei einstehen müsse. Sie begehrte EUR 7.000 Schmerzengeld.

Die beklagte Partei stellte außer Streit, dass die betroffene Lehrerin bei Erfüllung der ihr nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben - ohne Rücksicht auf ihre dienstrechtliche Stellung - funktionell für den Bund tätig gewesen sei. Eine Haftung der beklagten Partei komme jedoch mangels vorsätzlichen Verhaltens der Lehrerin nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG käme eine Schadenersatzpflicht des Dienstgebers bei einer infolge eines Arbeitsunfalls entstandenen Körperverletzung nur bei Vorsatz in Betracht. Nach § 335 Abs 3 ASVG stehe für die Anwendung des § 333 ASVG der Träger jener Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten dem Dienstgeber gleich. Schüler und Studenten seien durch die 32. ASVG-Novelle in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen worden und seither nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes unfallversichert. Im vorliegenden Fall sei die beklagte Partei zwar nicht Schulerhalter. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei mit dem im § 335 Abs 3 ASVG verwendeten Begriff "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt", nicht nur der Schulerhalter, sondern auch jener Rechtsträger gemeint, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden. Der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG müsse dabei prinzipiell dem Rechtsträger "Bund" gemäß § 335 Abs 3 ASVG bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs auch dann zugutekommen, wenn nicht er, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter sei. Nach einhelliger Meinung sei daher auch im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Schmerzengeldansprüchen ausgeschlossen. Dies folge einerseits daraus, dass der historische Gesetzgeber der 32. ASVG-Novelle bei der Einbeziehung der Schüler und Studenten in das Haftungsprivileg und den Ausschluss der Haftung bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr den Willen dokumentiert habe, auch auf Schmerzengeld gerichtete Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger auszuschließen, andererseits auch aus der Einführung der Integritätsabgeltung mit der 48. ASVG-Novelle. Aus dem Kongruenzgedanken sei kein Gegenargument zu gewinnen. Die Absicht des Gesetzgebers sei erklärtermaßen nicht darin gelegen, nur jene Haftungen auszuschließen, für die gemäß § 332 ASVG kongruente Leistungen aus der Unfallversicherung gebührten; ein solcher Ausschluss wäre gänzlich funktionslos, sei dann doch ohnedies der Geschädigte nicht mehr aktiv legitimiert. Vielmehr liege es im Wesen des Dienstgeberhaftungsprivilegs, dass es inkongruente Leistungen betreffe. Dagegen könnten auch Gleichheitsgrundsatzerwägungen nicht durchschlagen, weil es nicht um eine Feinabstimmung bei jedem einzelnen Anspruch, sondern um die Entscheidung für ein bestimmtes Haftungsregime als Ganzes gehe, bei dem Vorteile und Nachteile nicht für jeden einzelnen Anspruch, sondern nur in der Gesamtheit gegeneinander abgewogen werden könnten. Nach ganz herrschender Judikatur sei auch das Haftungsprivileg als Ganzes sachlich nicht ungerechfertigt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung maßgeblich von der Rechtsfrage abhänge, ob die Haftungsprivilegierung in § 333 ASVG beim Schmerzengeld auf einer sachgerechten Differenzierung beruhe oder gleichheitswidrig sei. Abgesehen davon, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nicht eingehend mit den in jüngster Zeit in der Literatur erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, habe sich im Bereich des Schmerzengelds in den letzten Jahren ein Judikaturumschwung in vielerlei Hinsicht ergeben, der das Schmerzengeld in letzter Zeit zu einem der "dynamischsten Rechtsgebiete" gemacht habe. Da die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung einer Vorschrift im Gesamtzusammenhang der gesamten Rechtsordnung und des Stellenwerts, den die einzelne Vorschrift innerhalb dieser Rechtsordnung einnimmt, geprüft werden müsse, könne dies bei einem Rechtsgebiet, das so im Fluss sei wie derzeit das Recht der Schmerzengeldbemessung, eine neuerliche Überprüfung der Argumente durchaus rechtfertigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei erweist sich - worauf die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht hinweist - als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den maßgeblichen Rechtsfragen auch in jüngerer Zeit auseinandergesetzt und keine Veranlassung gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Dazu geben auch die Ausführungen in der Revision keinen Anlass.

Die Anordnung des § 335 Abs 3 ASVG, mit dem der Schulerhalter einem Dienstgeber gleichgestellt wird, ist eindeutig und lässt eine Interpretation dahin, dass ein Schadenersatzbegehren gegen den Schulerhalter bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sei, nicht zu, zumal im § 335 Abs 1 ASVG ausdrücklich von der vorsätzlichen Verursachung des Arbeitsunfalls die Rede ist (1 Ob 90/00t ua). Dass der Haftungsausschluss nach § 335 Abs 3 ASVG dem Bund als Rechtsträger des Schulwesens bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs aus dem Verhalten eines Lehrers auch dann zugute kommt, wenn nicht der Bund, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhalter ist, hat der erkennende Senat bereits ausführlich begründet und sich dabei auch mit den in der Lehre vertretenen Meinungen auseinandergesetzt (SZ 61/62). Dabei wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nicht sachgerecht wäre, jene Schüler, die Schulen besuchen, deren gesetzlicher Schulerhalter der Bund ist, schlechter zu behandeln, als jene anderer Schulen, weil dem Bund als Träger der Einrichtung das Haftungsprivileg zukäme, sonst aber der Bund nach den allgemeinen Regeln für das Verhalten der Lehrer - im Rahmen der Amtshaftung - einzustehen hätte. Dagegen vermag die Revisionswerberin keine sachlichen Argumente ins Treffen zu führen; auch ein "klarer Gesetzeswortlaut" stünde einer zweckbezogenen sinngemäßen Anwendung im Bereich des Amtshaftungsrechts nicht im Wege.

Die in der Revision aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Oberste Gerichtshof - auch in jüngerer Zeit (7 Ob 178/03g ua) - stets verworfen (vgl nur RIS-Justiz RS0031306, SZ 44/48, 1 Ob 90/00t uva) und insbesondere darauf hingewiesen, dass der Grund für das Haftungsprivileg des Dienstgebers im Sinne einer sachlich berechtigten Differenzierung im sozialen Gesamtsystem liegt, das einem gesetzlich Unfallversicherten unabhängig von den Fragen des Verschuldens oder Mitverschuldens einen meist rasch durchsetzbaren Anspruch zuerkennt; die Einbeziehung sozial schlechter gestellter Personengruppen in dieses Gesamtsystem ist dann aber unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes selbst dann gerechtfertigt, wenn die nach bürgerlichem Recht bestehende Haftpflicht nicht durch eigene Beiträge abgegolten wird (SZ 61/62). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass nunmehr auch die Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) den Entfall eines Schmerzengeldanspruchs als insgesamt weniger gravierend erscheinen lässt. Dazu kommt der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durchaus gewichtige Umstand, dass der Geschädigte auch bei einer ganz unverschuldeten Körperverletzung in den Genuss der Leistungen aus der Unfallversicherung kommt. Ein exakter Ausgleich im Sinne eines "Äquivalents" ist entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zu fordern, um die Regelung des § 333 ASVG als sachlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Schmerzengeldanspruch "seit einiger Zeit in der Judikatur eine nicht unerhebliche Aufwertung erfahren" hat. Es kann insbesondere weiterhin kein Zweifel daran bestehen, dass es bei typisierender Betrachtung für die Mehrzahl von Verletzten wichtiger ist, den entgangenen Verdienst und die notwendigen Heilungskosten - auch in den Fällen unverschuldeter Schädigung - ersetzt zu bekommen, als eine Abgeltung für ideelle Schäden fordern zu können. Im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob dem Geschädigten im Einzelfall der Nachweis eines Verschuldens leicht möglich wäre oder ob die Einbringlichkeit gegenüber dem Schädiger sichergestellt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.

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