OGH 1Ob249/56 (RS0026124)

OGH1Ob249/5613.6.1956

Rechtssatz

Mietverhältnisse, die vertragsgemäß nach Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollen, können nach mehr als halbjähriger Dauer nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Vermieter ein ihm gehöriges Gebäude, in dem sich das Postamt befindet, für seine Betriebszwecke benötigt und das ohne Ersatzanbot gekündigte Gebäude für die Unterbringung des Postamtes zur Verfügung stellen will.

Normen

ABGB §1113
MG §19 Abs1

1 Ob 249/56OGH13.06.1956

Veröff: JBl 1957,101 = ImmZ 1957,127

4 Ob 105/16vOGH24.05.2016

Vgl; Beisatz: KlGG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19560613_OGH0002_0010OB00249_5600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)