OGH 1Ob247/99a (RS0113586)

OGH1Ob247/99a28.3.2000

Rechtssatz

Ein Briefkasten, der für mehrere Abgabestellen bestimmt ist, ist kein solcher im Sinn des § 17 Abs 2 ZustG.

Normen

ZustG §17 Abs2

1 Ob 247/99aOGH28.03.2000
9 ObA 53/06vOGH07.06.2006

Auch; Beisatz: § 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektiven Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird. Eine solche Zuordnung zur konkreten Abgabestelle wurde hier festgestellt. (T1)

8 ObA 40/06zOGH11.05.2006

Auch; Beis wie T1

9 ObA 51/06zOGH11.08.2006

Beisatz: §17 Abs2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektive Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird. (T2)

6 Ob 79/20sOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Besteht für mehrere Abgabestellen (etwa für mehrere Wohnungen) nur ein Briefkasten, so kann dieser einer Abgabestelle nicht objektiv zugeordnet werden. Ob der Briefkasten mit einem Namensschild versehen ist, ist für die objektive Zuordnung aber nicht entscheidend. (T3)<br/>Beisatz: Der Fall der mangelnden objektiven Zuordenbarkeit zu einer Abgabestelle ist aber von der Fallkonstellation zu unterscheiden, dass mehrere Personen eine gemeinsame Abgabestelle haben; an einer solchen kann jeder von ihnen wirksam zugestellt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00247_99A0000_001

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