OGH 1Ob242/99s

OGH1Ob242/99s27.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Baugesellschaft m. b. H., vertreten durch Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 584.526,95 S sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 1999, GZ 1 R 35/99w-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. November 1998, GZ 23 Cg 161/98x-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.603,22 S (darin 3.600,53 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Bestimmten Werkleistungen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin lagen "Anbotsunterlagen" zugrunde, denen "an oberster Stelle in unübersehbarer Weise die Wendung 'Auftraggeber: ... (die beklagte Partei) ... im Namen und auf Rechnung des Magistrates der Stadt Wien'" zu entnehmen ist. Auf S. 1 des Leistungsverzeichnisses fand sich "in deutlicher, unübersehbarer Form" u. a. folgender Wortlaut:

"AUSSCHREIBUNG

AUSSCHREIBENDE STELLE: ... (die beklagte Partei) ...

IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG: MAGISTRAT DER STADT WIEN vertreten durch: ... (die beklagte Partei) ...

FACHPLANUNG: ... ."

Das Anbot und das Leistungsverzeichnis wurden namens der nunmehrigen Gemeinschuldnerin unterfertigt. Deren Vertreter unterschrieb in der Folge auch den "Gegenbrief" der beklagten Partei vom 27. Juni 1995 mit nachstehender Einleitung:

"Im Namen und auf Rechnung des Magistrates der Stadt Wien erteilen wir Ihnen aufgrund Ihres Anbotes vom 20. 12. 1994 gemäß den beiliegenden Besonderen Vertragsbedingungen den Auftrag für ... Mit der Bitte um Unterfertigung und Rücksendung beiliegenden Gegenbriefes zum Zeichen Ihres Einverständnisses, verbleiben wir ... ."

Es ist nicht feststellbar, daß "zwischen den Streitteilen" bis einschließlich Anfang Jänner 1997 "jemals thematisiert worden wäre, die beklagte Partei agiere entgegen obiger Textierung doch nicht im Namen und auf Rechnung des Magistrates der Stadt Wien, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung".

Die Parteien des Werkvertrags hatten einen Haftrücklaß vereinbart. Nach Legung der Schlußrechnung faxte die Werkunternehmerin am 8. Jänner 1997 folgendes an ihre Bank:

"Betrifft: Bankgarantie für Haftrücklaß

Wir ersuchen um Ausstellung einer Bankgarantie für ... (die Werkunternehmerin) ... an ... (die beklagte Partei) ...

Projekt: ... laut Auftrag vom 27. 6. 1995 und unserer Schlußrechnung ... Haftrücklaß 5 % ÖS 584.526,95 ... ."

Die Bank übernahm mit Schreiben vom 8. Jänner 1997 - dem voranstehenden Anbot entsprechend - die Garantie "unter Bezugnahme auf das gegenständliche Bauvorhaben zur Freimachung eines Haft/Deckungsrücklasses" von 584.526,95 S. Die Garantie wurde von der beklagten Partei mit Schreiben vom 25. Mai 1998 "unter Hinweis auf noch zu behebende Mängel zur Gänze in Anspruch" genommen, worauf die Bank den garantierten Betrag auf ein ihr von der beklagten Partei bekanntgegebenes Konto überwies. Der Schriftverkehr über die Bankgarantie enthält "keinen ausdrücklichen Hinweis, daß die beklagte Partei 'im Namen und auf Rechnung des Magistrates der Stadt Wien' agiere".

Der Masseverwalter begehrte nach Klageänderung den Zuspruch von 584.526,95 S sA und brachte vor, die beklagte Partei habe die Bankgarantie zu Unrecht in Anspruch genommen, weil das Werk der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mängelfrei sei. Der Masse stehe daher ein Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei als Garantiebegünstigte zu, die bei Abschluß des Garantievertrags nicht offengelegt habe, als Vertreterin der Stadt Wien einzuschreiten.

Die beklagte Partei wendete ein, das Bauprojekt im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien abgewickelt zu haben und schon deshalb nicht passiv legitimiert zu sein. Streitgegenstand sei ein Rückforderungsanspruch aus dem Valutaverhältnis. Die Garantin habe materiell nicht an die Bevollmächtigte, sondern an die Geschäftsherrin, die Stadt Wien, geleistet. Überdies sei das Werk "grob mangelhaft", sodaß der Abruf der Bankgarantie zu Recht erfolgt sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht konnte die beklagte Partei nicht annehmen, daß die Werkunternehmerin die Bankgarantie nicht zugunsten der Bauherrin, sondern zu ihren Gunsten als Vertreterin bestelle, wäre sie doch bei Werkmängeln andernfalls gar nicht abrufbar gewesen, da Gewährleistungsansprüche nur der Bauherrin, dagegen nicht deren Vertreterin zustünden. Es fehle an Anhaltspunkten für einen Parteiwillen, daß solche Ansprüche nicht der Werkbestellerin zustehen sollten bzw die beklagte Partei die auf sie "lautende Bankgarantie ... nur nach vorheriger Abtretung der Ansprüche" der Vertretenen habe abrufen dürfen. Daher habe die Werkunternehmerin mit der Bankgarantie ohnehin die Bestellerin begünstigen wollen. Der Garantiebetrag sei zwar von der beklagten Partei als Vertreterin abgerufen, jedoch für die Werkbestellerin in Anspruch genommen worden. Gegen die beklagte Partei bestehe mangels Leistungszuwendung kein Kondiktionsanspruch. Auch ein Verwendungsanspruch müsse an der für den Geldfluß maßgeblichen Vertragsbeziehung im Valutaverhältnis scheitern.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, der Rückforderungsanspruch aus einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantie stehe "grundsätzlich dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung" zu. Im mehrpersonalen Verhältnis finde die Rückabwicklung zwischen denjenigen Personen statt, die "nach dem Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und ... Empfänger der Leistung" seien. Sie habe "bei einem Fehlschlag ... in derselben Zweckbeziehung" zu erfolgen, die der Zuwendung zugrunde liege, solle doch "jeder die Risken für denjenigen Partner tragen", "mit dem ihn das mangelhafte Kausalverhältnis" verbinde. Werde ein Garant zu Unrecht in Anspruch genommen, so sei der Rückabwicklungsstreit - bei gültigem Garantievertrag - zwischen den Parteien des Kausalverhältnisses auszutragen; dieses bestehe hier zwischen der Stadt Wien und der Werkunternehmerin. Haftrücklaßgarantien dienten in typischer Weise der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen aus dem Grundverhältnis. Deshalb habe für die Garantieauftraggeberin nicht zweifelhaft sein können, daß nur die Stadt Wien gewährleistungsberechtigt sei und der Kondiktionsanspruch aus einer zu Unrecht abgerufenen Garantie nur gegen sie entstanden sein könne. Daß die beklagte Partei die Stadt Wien als Werkbestellerin vertreten habe, sei gegenüber der Werkunternehmerin offengelegt worden. Der allfällige Mangel der Offenlegung der Stellvertretung im Garantieverhältnis sei belanglos. Daran ändere die Abstraktheit der konkreten Garantie nichts, weil diese bei einem Streit aus dem Valutaverhältnis nicht ins Gewicht falle, seien doch dabei gerade die "im Verhältnis zwischen Garanten und Begünstigen abgeschnittenen Einwendungen" zu klären. Demnach könne die Masse einen Kondiktionsanspruch nur gegen die Stadt Wien haben. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil vom Obersten Gerichtshof "ein gleichgelagerter Fall" bisher noch nicht entschieden worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision in der Sache ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückabwicklung im Valutaverhältnis fehlt, wenn die Garantieleistung - wie im Anlaßfall - an einen Vertreter des Begünstigen als Partei des Garantievertrags erbracht wurde; das Rechtsmittel des Masseverwalters ist jedoch nicht berechtigt.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beweisrüge des Klägers nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zur rechtlichen Wertung festgestellter Urkundeninhalte verwies es ferner auf die Behandlung der Rechtsrüge. Der Kläger erblickt eine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darin, daß das Gericht zweiter Instanz auf seine Beweisrüge "nicht näher eingegangen" sei und deshalb aus vorliegenden Urkunden nicht festgestellt habe, daß nicht die Stadt Wien, sondern die beklagte Partei des Garantievertrags sei.

Das Erstgericht traf aus Urkunden alle für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen. Da die Auslegung des reinen Wortlauts von Urkunden nicht Beweiswürdigung, sondern rechtliche Beurteilung ist, konnte das Berufungsgericht zur Erörterung solcher bedeutsamer Rechtsfragen nur auf die Erledigung der Rechtsrüge verweisen. Demnach kann die behauptete Nichtigkeit - fehlende Entscheidungsgründe - nicht vorliegen. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Somit ist die Revision, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

II. Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung 1 Ob 208/99s jüngst mit einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis in einer mehrpersonalen Beziehung zu befassen. Dort wird dargelegt, daß eine derartige Abstraktionsvereinbarung die Verschiebung des nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf sonst - jedenfalls beim Fehlen von Mängeln im Garantieverhältnis und in Ermangelung einer (evident) rechtsmißbräuchlichen Garantieinanspruchnahme - dem Garantieauftraggeber zustehenden Bereicherungsanspruchs gegen den Garantiebegünstigten auf den Garanten bewirkt. Näher erörtert wird auch die dispositive Rechtslage, die, wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, im Anlaßfall von Bedeutung ist.

II. 1. Der Rechtsmittelwerber unterstellt selbst, daß der Kondiktionsanspruch aus einer vom Begünstigten zu Unrecht in Anspruch genommenen abstrakten Garantie nach der Zweckbeziehung des Valutaverhältnisses an sich dem Auftraggeber zusteht, weil letzterer dem Garanten den abgerufenen Garantiebetrag ersetzen müsse und "zwischen Begünstigtem und Garanten nach wie vor der gültige Garantievertrag" bestehe. Diese Ansicht steht im Einklang mit den Erläuterungen zur dispositiven Rechtslage in der Entscheidung 1 Ob 208/99s. Der Kläger ist jedoch ferner der Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei hier gegen die Vertreterin der Werkbestellerin im Valutaverhältnis als alleinige Begünstigte des Garantievertrags zu richten, weil nur sie Partei des Garantievertrags geworden sei. Dafür spreche im Grundsätzlichen, daß "Einwände (Anm: des Garanten) hinsichtlich des Valutaverhältnisses nur bei mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Bankgarantie zulässig" seien, weshalb "dieser grundsätzliche Einwendungsausschluß e contrario auch für die andere Vertragsseite gelten" müsse und "ein fehlendes Valutaverhältnis (Anm: offenkundig zwischen dem bloßen Vertreter des Werkbestellers und dem Werkunternehmer) auch nicht von - laut Garantievertrag - Begünstigtem als Begründung für die Weigerung der Rückabwicklung herangezogen werden" könne, gehe es doch in einem solchen Fall um die Beurteilung eines Garantievertrags "mit einem nochmals erhöhten Abstraktionsgrad". Es ist daher noch zu klären, ob der Kondiktionsanspruch infolge ungerechtfertigten Abrufs des Garantiebetrags unter solchen Voraussetzungen gegen den Garantiebegünstigten als Vertreter des Werkbestellers besteht.

II. 2. Die Werkunternehmerin erwirkte als Garantieauftraggeberin die Ausstellung einer Bankgarantie zugunsten der beklagten Partei. Sie wußte aber im Zeitpunkt des Garantieauftrags, daß die von ihr als Begünstigte bezeichnete beklagte Partei nicht selbst Werkbestellerin ist, sondern in allen Belangen nur in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Ihr war demnach klar, daß die Garantiesumme zwar von der beklagten Partei als Vertreterin abgerufen, jedoch - als unmittelbare Wirkung der Stellvertretung - nur für die Werkbestellerin zur Deckung allfälliger Forderungen aus dem Valutaverhältnis in Anspruch genommen werden kann und jede Leistung der Garantin in das Vermögen der Werkbestellerin fließen wird. Dabei sollte die Garantieleistung dem Zweck dienen, allfällige Ansprüche der durch die Begünstigte vertretenen Werkbestellerin aus dem Valutaverhältnis zu decken. Die Benennung der Begünstigten erfolgte daher vor dem Hintergrund ihrer Rechtsstellung als rechtsgeschäftliche Vertreterin.

Nun ist aber die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung - so auch die aus einem rechtsgrundlos abgerufenen Garantiebetrag, wie schon unter II. erläutert wurde - zwischen denjenigen Personen vorzunehmen, die nach dem jeweiligen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (1 Ob 2375/96p; SZ 69/89; SZ 58/19). Der Kondiktionsanspruch steht somit dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger zu.

Wenn auch der Garantievertrag im Anlaßfall in Ermangelung einer Offenlegung der Stellvertretung zwischen der Vertreterin und der Garantin zustandegekommen sein mag, so ist das in einer mehrpersonalen Garantiebeziehung jedenfalls nicht für Rückabwicklungsfragen von Belang, die - wie hier - allein das Valutaverhältnis betreffen. Die Stellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters als persönlich Begünstigter des Garantievertrags kann vielmehr - entsprechend den zutreffenden Hinweisen in der Revisionsbeantwortung - nur dann spezifische Bedeutung erlangen, wenn entweder der Garantievertrag selbst an Mängeln leidet (siehe dazu Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 43 Vorbem zu §§ 1431 ff; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 15a Vor § 1431) oder dem Garanten nach Zahlung trotz offenkundig rechtsmißbräuchlichen Garantieabrufs, falls in diesem Punkt Wilhelm (Unrechtmäßig gezogene Garantie - Rückforderungsanspruch der Garantin, ecolex 1998, 612) zu folgen wäre, kein Aufwandersatzanspruch gegen seinen Auftraggeber aus dem Garantiedeckungsverhältnis zustünde und die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Leistung deshalb nicht im Valuta-, sondern im Garantieverhältnis zu erfolgen hätte. Solche Rechtsfragen stellen sich im Anlaßfall jedoch nicht, weshalb auch nicht zu beantworten ist, ob die Garantin einen allenfalls aus dem Garantieverhältnis entspringenden Rückabwicklungsanspruch mangels Offenlegung der Stellvertretung direkt gegen die rechtsgeschäftliche Vertreterin des Vertragspartners der Garantieauftraggeberin als Begünstigte geltend machen könnte.

Hier wird der Kondiktionsanspruch der Sache nach auf das Valutaverhältnis gestützt. Es kann daher nur dieses für die Rückabwicklung einer angeblich rechtsgrundlosen Leistung der Garantin an die Begünstigte als rechtsgeschäftliche Vertreterin maßgeblich sein, diente doch die Inanspruchnahme der Garantie aus der Sicht der durch die Garantiebegünstige vertretenen Werkbestellerin allein dem Zweck, einen Anspruch gegen die Garantieauftraggeberin aus dem Valutaverhältnis zu tilgen. Die Garantiebegünstigte hatte nach dem Willen der Werkvertragsparteien lediglich die Funktion einer zum Geldempfang geeigneten Machthaberin im Sinne des § 1424 ABGB, auf deren Bankkonto als Zahlstelle (SZ 61/64; SZ 54/28) die Garantieleistung mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der vertretenen Werkbestellerin zu überweisen war.

Entgegen der unter II. 1. referierten Ansicht des Klägers kann daher der wegen eines ungerechtfertigten Garantieabrufs geltend gemachte Bereicherungsanspruch gerade nicht vom Valutaverhältnis abstrahiert und deshalb auch nicht die rechtsgeschäftliche Vertreterin, die nicht Partei des Valutaverhältnisses ist, auf deren Bankkonto als Zahlstelle aber die Garantieleistung an die Geschäftsherrin überwiesen wurde, als Kondiktionsschuldnerin in Anspruch genommen werden.

Ist daher, wie zusammenzufassen ist, der Garantiebegünstigte im Verhältnis zum Garantieauftraggeber rechtsgeschäftlicher Vertreter dessen Vertragspartners im Valutaverhältnis, so kann der nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf im Valutaverhältnis entstandene Kondiktionsanspruch nur gegen den Geschäftsherrn geltend gemacht werden.

Somit haftet aber der Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger könne ein Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis nur gegen die von der beklagten Partei im Werkvertrags- und Garantieverhältnis vertretene Stadt Wien zustehen, kein Rechtsirrtum an, weshalb der Revision nicht Folge zu geben ist.

II. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.

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