OGH 1Ob2412/96d

OGH1Ob2412/96d29.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in den Verlassenschaftssachen nach dem am ***** verstorbenen Heinrich W*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, und der am ***** verstorbenen Josephine W*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge Revisionsrekurses der Legatarin Cornelia K*****, vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17.Oktober 1996, GZ 1 R 435/96w-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom 4.Oktober 1996, GZ 2 A 217/95d-39, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die beiden verstorbenen Ehegatten waren deutsche Staatsangehörige und hatten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Alleinerbin ist die Tochter, die die Ausfolgung des in Österreich befindlichen beweglichen Nachlasses, bestehend aus einem Sparbuch und einem Wertpapierdepot, begehrte. Über Antrag einer Legatarin sperrte das Erstgericht mit Beschlüssen ON 2 und ON 12, das Sparbuch und das Wertpapierdepot, die in die Verlassenschaft fielen. Letzteres wurde in der Folge mit Beschluß ON 35 der Erbin ausgefolgt, weil das Sparbuch für die Legatsforderung ausreichende Sicherheit biete.

Infolge Nachweises der Berichtigung des Legats hob das Erstgericht auch die Sperre des Sparbuchs auf und ordnete dessen Ausfolgung an die Erbin an. Die über den Kapitalsbetrag hinaus von der Legatarin geltend gemachten Zinsen sowie die Kosten des Verfahrens zur Durchsetzung des Legates seien nach den Bestimmungen der §§ 137 ff AußStrG nicht sicherungsfähig.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem dagegen erhobenen Rekurs der Legatarin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die §§ 137 und 138 AußStrG behandelten Ansprüche und Forderungen, die gegen den Erblasser oder gegen den Nachlaß bestehen. Sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht stelle das Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben dar. Für allfällige Verzugsfolgen aus der nicht rechtzeitigen Entrichtung des Legats habe der säumige Erbe selbst einzustehen, es lägen diesfalls keine Ansprüche gegen den Erblasser oder die Verlassenschaft vor.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Legatarin ist mangels Beschwer unzulässig.

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof teilte die Erbin mit Schreiben vom 26.2.1997 unter Vorlage entsprechender Belege mit, daß sie die begehrten Zinsen und Kosten bezahlt habe. Mit Schriftsatz vom 10.3.1997 gab der Rechtsvertreter der Legatarin bekannt, daß die Erbin die offenen Forderungen erfüllt habe, „sodaß der Ausfolgung der gesperrten Vermögenswerte aus der Sicht der Legatarin....... kein Hindernis entgegensteht“.

Es steht somit fest, daß noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Revisionsrekurs der Legatarin deren einziges Interesse an der Aufrechterhaltung der Sperre des Sparbuches dadurch weggefallen ist, daß der zu sichernde Betrag von der Erbin zur Gänze beglichen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels das Vorliegen eines Rechtschutzinteresses. Die Beschwer muß zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung darüber noch fortbestehen. Das Rechtschutzinteresse fehlt immer dann, wenn die Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme und durch sie die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers in keiner Hinsicht verbessert werden könnte (SZ 39/179; SZ 42/62; NZ 1985, 207; ÖA 1992, 22; 1 Ob 602/95).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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