Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
a) Gemäß § 250 AußStrG hat das Gericht zweiter Instanz das Verfahren nach §§ 239 bis 242 zu ergänzen oder neu durchzuführen, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält. Einen derartigen Antrag hat die Betroffene nicht gestellt. In der Vorlage des von der Betroffenen mit Rekurs neuerlich vorgelegten Privatgutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - der in Ansehung der Betroffenen zu anderen Ergebnissen als die vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige kam - als eines Beweismittels kann kein Antrag erblickt werden (8 Ob 550/87 = RIS-Justiz RS0008566). Das Rekursgericht hat in Kenntnis des Privatgutachtens aus im einzelnen genannten Gründen eine Ergänzung oder Neudurchführung der Verhandlung - von Amts wegen - nicht für erforderlich erachtet und ist dabei innerhalb des durch § 250 Abs 1 letzter Satz AußStrG eingeräumten Ermessensspielraums geblieben. Die Frage nach dem Ermessensspielraum des Rekursgerichts ist zufolge seiner Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG.
b) Ob eine Regelung iSd § 273 ABGB zu treffen ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; sie soll nur bei zwingender Notwendigkeit, insbesondere wenn das Wohl der behinderten Person gefährdet ist, ergehen (7 Ob 593/89 = RIS-Justiz RS0049109). Die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist (hier § 273 Abs 3 Z 2 ABGB), entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit gleichfalls generellen Aussagen. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, wieso der Umfang jener Angelegenheiten mit deren Besorgung das Erstgericht dem Sachwalter betraute, den entgegen dem Rechtsmittelvortrag ohnehin festgestellten Behinderungen nicht adäquat wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich demnach nicht, Grundprinzipien des Sachwalterschaftsrechts wie das Wohl der Betroffenen wurden nicht außer acht gelassen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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