Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Rechtliche Beurteilung
Inwieweit § 2 FamLAG auf den eine HTL besuchenden, volljährigen Beklagten anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Die Bezugnahme der Revision auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Studienerfolg ist mangels (Hochschul-)Studiums des Unterhaltsberechtigten nicht entscheidungsrelevant. Während der beruflichen Grundausbildung liegt die Unterhaltsverplichtung grundsätzlich auf der Hand (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 88 f mwN). Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verliert, dass es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist es im Rahmen der Einzelfallbeurteilung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die Frage der Fehlstunden nicht Bedacht nahmen, sondern lediglich auf den - sich nach den Vorentscheidungen im Zeitverlauf verbessernden - Schulerfolg des Unterhaltsberechtigten. Ob trotz der Wiederholung von Schulstufen eine ernsthafte Verfolgung des Ausbildungsziels vorliegt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, deren Lösung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist; eine grobe Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.
Im Übrigen entfernt sich die Revision von den Feststellungen der Vorinstanzen. Sie ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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