OGH 1Ob22/95 (RS0087633)

OGH1Ob22/956.9.1995

Rechtssatz

Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, so dass rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne weiteres entschuldigt.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/156

1 Ob 362/98mOGH23.02.1999

nur: Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. (T1); Veröff: SZ 72/29

1 Ob 231/03gOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/118

1 Ob 89/20zOGH23.07.2020

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung technischer Fragen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_007

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