Rechtssatz
Lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die von der Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen.
7 Ob 178/02f | OGH | 09.09.2002 |
Vgl; Beisatz: Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiter-)Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T1) |
1 Ob 159/03v | OGH | 01.08.2003 |
Beisatz: Zu diesen Wohnungsbenützungskosten zählen zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen sowie Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung. (T2) |
1 Ob 84/04s | OGH | 01.07.2004 |
Beisatz: Hier: Kreditraten und Tilgung des Gehaltsvorschusses. (T3); Veröff: SZ 2004/100 |
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB02223_96K0000_002