OGH 1Ob221/69 (RS0030263)

OGH1Ob221/6911.12.1969

Rechtssatz

Zur Frage, ob bei Beschädigung eines praktisch fabriksneuen Personenkraftwagens Anspruch auf Beistellung eines fabriksneuen Ersatzfahrzeuges besteht (unter Heranziehung deutscher Lehrmeinungen).

Auto

 

Normen

ABGB §1323 A

1 Ob 221/69OGH11.12.1969

Veröff: ZVR 1971/254 S 339 (dort falsch mit 2 Ob 221/69 zitiert)

2 Ob 258/74OGH28.11.1974
2 Ob 65/82OGH20.04.1982

Auch; Beisatz: Nur bei schwerer Havarie. (T1)

2 Ob 162/06xOGH23.03.2007

Beisatz: Bei erheblicher Beschädigung eines Neuwagens (hier: Kfz fünfeinhalb Wochen alt mit einer Fahrleistung von 813 km) ist die Abrechnung ausnahmsweise auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wobei der Restwert vom Neuwagenpreis in Abzug zu bringen ist. (T2)

2 Ob 158/07kOGH26.06.2008

Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Beisatz: Bei Vorliegen einer „erheblichen Beschädigung" (auch: „schweren Havarie") eines Neuwagens, wovon inbesondere dann auszugehen ist, wenn durch den Schaden für die Sicherheit des Fahrzeugs bedeutsame Teile betroffen sind kann dem Geschädigten dessen Weiterbenützung ungeachtet der rechnerischen Wirtschaftlichkeit einer Reparatur nicht zugemutet werden. (T3);Bem: Vgl RS0123963 betreffend die erhebliche Beschädigung eines Fahrzeugs, das die Kriterien eines Neuwagens nicht mehr erfüllt. (T4); Veröff: SZ 2008/91

Dokumentnummer

JJR_19691211_OGH0002_0010OB00221_6900000_001

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