Rechtssatz
Überschreitet die Schuldenhaftung eines Erblassers möglicherweise den Wert der Verlassenschaft in Millionenhöhe, reicht eine Belehrung der Erben durch den Gerichtskommissär, daß sie bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch persönlich "dran" seien, nicht, da diese Belehrung auch für die bedingte Erbserklärung gilt und nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Erbe bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch mit seinem eigenen Vermögen über den Wert der Verlassenschaft hinaus haftbar ist. Amtshaftung hat daher einzutreten.
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0010OB00021_8800000_001
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