OGH 1Ob21/88 (RS0007906)

OGH1Ob21/8828.6.1988

Rechtssatz

Überschreitet die Schuldenhaftung eines Erblassers möglicherweise den Wert der Verlassenschaft in Millionenhöhe, reicht eine Belehrung der Erben durch den Gerichtskommissär, daß sie bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch persönlich "dran" seien, nicht, da diese Belehrung auch für die bedingte Erbserklärung gilt und nicht deutlich zum Ausdruck bringt, daß der Erbe bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung auch mit seinem eigenen Vermögen über den Wert der Verlassenschaft hinaus haftbar ist. Amtshaftung hat daher einzutreten.

Normen

ABGB §1299 D
AHG §1 Cd1a
AußStrG §116 Abs1

1 Ob 21/88OGH28.06.1988

JBl 1989,42

9 ObA 129/92OGH08.07.1992

Vgl auch; Beisatz: Organhaftungsprozeß zu 1 Ob 21/88. (T1)

5 Ob 40/15sOGH24.02.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_0010OB00021_8800000_001

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