Normen
EGZPO ArtXLII
EheG §81
1 Ob 215/22g | OGH | 20.12.2022 |
1 Ob 180/23m | OGH | 09.02.2024 |
Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T1)<br/>Beisatz: Der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO in Bezug auf das in eine Privatstiftung eingebrachte Ehevermögen bezieht sich auf den nach § 91 Abs 1 EheG einzubeziehenden Wert dieses Vermögens. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20221220_OGH0002_0010OB00215_22G0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)