OGH 1Ob215/22g; 1Ob180/23m (RS0134258)

OGH1Ob215/22g; 1Ob180/23m9.2.2024

Rechtssatz

Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden.

Rechnungslegung Manifestationsbegehren Stufenklage

 

Normen

EGZPO ArtXLII
EheG §81

1 Ob 215/22gOGH20.12.2022
1 Ob 180/23mOGH09.02.2024

Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T1)<br/>Beisatz: Der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO in Bezug auf das in eine Privatstiftung eingebrachte Ehevermögen bezieht sich auf den nach § 91 Abs 1 EheG einzubeziehenden Wert dieses Vermögens. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20221220_OGH0002_0010OB00215_22G0000_001

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