Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei erkennt selbst, daß der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 557/94 (SZ 67/188 = WBl 1995, 165 = ZfRV 1995, 72 = JUS Z 1793) aussprach, daß Warenlieferungen eines österreichischen Exporteurs ins Ausland für sich allein noch keine ausreichende Inlandsbeziehung darstellen, um die inländische Gerichtsbarkeit für die Kaufpreisklage des Exporteurs zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN vorliegt. Bei vergleichbarem Sachverhalt (Warenlieferungen ins Ausland) verneinte der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 548/94 (RdW 1995, 219 = ZfRV 1995, 72 = JUS Z 1738) überdies die inländische Gerichtsbarkeit auch in Ansehung des Gerichtsstands gemäß § 87a JN, weil das Vorliegen rein formaler Voraussetzungen wie des urkundlichen Nachweises der Bestellung und der tatsächlichen Warenübernahme die für die Rechtsverfolgung in Österreich erforderliche Inlandsbeziehung nicht in ausreichender Weise verstärkt.
Soweit sich die klagende Partei für ihren Prozeßstandpunkt auf die Entscheidung EvBl 1985/23 beruft, übersieht sie, daß nach der jetzt herrschenden Indikationentheorie allein ein inländischer Gerichtsstand ohne Vorliegen einer weiteren und als ausreichend anzusehenden Nahebeziehung zum Inland für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht genügt (SZ 67/188; SZ 62/101; SZ 60/277; SZ 60/106 uva).
Die im § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses geregelten Voraussetzungen liegen daher hier nicht vor, weshalb das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen ist.
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