OGH 1Ob20/82 (RS0036149)

OGH1Ob20/8219.5.1982

Rechtssatz

Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen (Hier: Teilanfechtung statt aufgetragener Totalabfechtung eines aus zwei Punkten bestehenden Beschlusses) liegt keine Versäumung vor. Eine Wiedereinsetzung wegen schlechter rechtsfreundlicher Vertretung ist nicht möglich. Eine dennoch wegen "Versäumung der Frist für die rechtzeitige Anfechtung" bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht ins Leere und ist vom OGH nicht zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Wiedereinsetzung ergangene Entscheidung des Rekursgerichts ist wegen Verletzung der Teilrechtskraft nichtig.

Normen

ZPO §144
ZPO §146 I
ZPO §411 E
ZPO §477 B2a

1 Ob 20/82OGH19.05.1982
1 Ob 45/98vOGH30.06.1998

Auch; nur: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen liegt keine Versäumung vor. (T1)

9 Ob 44/08yOGH20.08.2008

Vgl auch; nur: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. (T2); Beisatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 144 ff ZPO setzt eine Säumnis voraus, nämlich eine Versäumung, die auf Zufall oder Parteifehler, nicht jedoch auf einem Gerichtsfehler basiert. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820519_OGH0002_0010OB00020_8200000_001

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