Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist seit 1982 Eigentümerin einer Liegenschaft in Schruns. Die klagende Partei betreibt dort aufgrund eines zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile 1974 abgeschlossenen Hauptmietvertrags einen Supermarkt. Der Mietvertrag hat ua folgenden Wortlaut:
„§ 2 Mietdauer und Kündigung:
(1) Das Mietverh-ältnis hat am 15.6.1974 begonnen, an welchem Tag die Mieträumlichkeiten schlüsselfertig ohne Einrichtungen der ... (Rechtsvorängerin der klagenden Partei) ... übergeben worden sind. Der Mietervertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Der Mietvertrag ist für beide Teile unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum 15.Juni eines Jahres kündbar. Eine Kündigung seitens des Mieters ist erstmals zum 15.Juni 1989, die Kündigung seitens des Vermieters zum 15.Juni 1999 möglich ... .
§ 8 Vorkaufsrecht, Vormietrecht:
(1) Die ... (Rechtsvorgängerin der beklagten Partei) ... räumt hiemit der ... (Rechtsvorgängerin der klagenden Partei) ... das Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB für den Fall des Verkaufes oder einer anderweitigen Veräußerrung bezüglich des Bestandobjektes, welches durch eine Grundteilung eine eigene Grundparzelle erhalten wird, ein. Auf eine Verbücherung dieses Vorkaufsrechtes wird verzichtet.
(2) Die ... (Rechtsvorgängerin der beklagten Partei) ... räumt ferner der ... (Rechtsvorgängerin der klagenden Partei) ... bei ordentlicher Kündigung durch den Vermieter ein Vormietrecht für den ersten Fall der Neuvergabe ein … .“
Die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG wurde nicht vereinbart. Weder die beklagte Partei noch ihre Rechtsvorgängerin boten der klagenden Partei den Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags im Sinne des § 49 Abs 2 MRG an. Das Gebäude, in dem sich das Bestandobjekt befindet, wurde von der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei von Anfang August 1973 bis Ende Dezember 1974 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel, insbesondere Wohnbauförderungsmittel, neu errichtet. Die beklagte Partei beabsichtigt, das Bestandverhältnis zum 15.Juni 1999 aufzukündigen.
Die klagende Partei begehrte die Feststellung, „daß das zwischen den Streitteilen bestehende Bestandverhältnis über die in der Beilage ./A beschriebene Bestandfläche ... dem Mietrechtsgesetz“ unterliege und „durch ordentliche Kündigung seitens des Vermieters auch nach oder zum 15.6.1999 nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes iSd §§ 29, 30 und 31 MRG sowie allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1117 und 1118 ABGB gekündigt oder aufgelöst werden“ könne. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, die beklagte Partei bestreite, daß das Bestandverhältnis unter die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes falle. Da sie jedoch beabsichtige, im Supermarkt nicht unerhebliche Investitionen zu tätigen, habe sie ein rechtliches Interesse auf alsbaldige Feststellung im Sinne des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, das Bestandverhältnis unterliege nicht den Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG. Aufgrund der Beschaffenheit der vertraglichen Vereinbarungen habe keine Anbotspflicht gemäß § 49 Abs 2 MRG bestanden, um die künftige Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen auf das Vertragsverhältnis zu vermeiden. Der klagenden Partei fehle es im übrigen an einem Feststellungsinteresse. Für deren Klage bestehe kein unmittelbarer Anlaß. Mit Gerichtsurteil könne auch nicht die Rechtslage am 15.Juni 1999 vorweggenommen werden. Zu berücksichtigen sei weiters, daß die klagende Partei sowohl ein Vorkaufsrecht als auch ein Vormietrecht eingeräumt erhalten habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren soweit statt, als es feststellte, „daß das zwischen den Streitteilen bestehende Bestandverhältnis über die in Beilage ./A beschriebene Bestandfläche ... den Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG (BGBl Nr. 520/1981 in der geltenden Fassung)“ unterliege. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen die Ansicht, daß ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei nicht verneint werden könne, weil ein solches immer dann gegeben sei, wenn - wie hier - „ein aktueller Anlaß zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses“ bestehe. Das Feststellungsurteil sei für die klagende Partei auch von „rechtlich-praktischer Bedeutung“, weil es der Klärung eines für das weitere Verhalten der Streitteile bedeutsamen „Einzelelementes des Bestandverhältnisses“ diene. Daran könne das vertraglich eingeräumte Vorkaufs- und Vormietrecht nichts ändern. Ein derartiges Recht komme nämlich etwa dann nicht zum Tragen, wenn die beklagte Partei beabsichtige, die Bestandräume künftig selbst zu verwenden. Nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien die Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG auf das Bestandverhältnis nicht anwendbar gewesen. Gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG würden nun aber die Kündigungsbeschränkungen im grundsätzlichen auch für Mietgegenstände in Gebäuden gelten, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel aufgrund einer nach dem 30.Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden seien. Es sei allerdings für derartige Fälle die Übergangsregelung gemäß § 49 Abs 2 MRG getroffen worden. Diese finde jedoch auf befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 1.Jänner 1982 hinausreichenden Bestandzeit keine Anwendung, weil es dem Vermieter in diesen Fällen freistehe, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen, zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden. Hier sei ein Mietvertrag mit beiderseitigem Kündigungsverzicht zu beurteilen. Diese Konstruktion entspreche einem Vertrag auf bestimmte Zeit, an den sich ein solcher auf unbestimmte Zeit anschließe. Die Beendigung des Bestandvertrags könne nur durch Aufkündigung erfolgen, sodaß der Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum nichts am grundlegenden Charakter des Vertragsverhältnisses als eines auf bestimmte Zeit ändere. § 49 Abs 2 MRG sei daher im vorliegenden Fall anwendbar. Da die Vermieterin der Mieterin aber bis zum 31.Dezember 1984 kein Anbot auf Abschluß eines „Zeit-Mietvertrages“ gemacht habe, unterliege das Bestandverhältnis jetzt den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes auch in der Fassung des dritten Wohnrechtsänderungesetzes. Dem Klagebegehren sei daher in einer verdeutlichten und knapperen Fassung Folge zu geben gewesen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen, ein Begehren auf Feststellung der Anwendbarkeit der Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes sei zulässig. Daran habe die klagende Partei wegen der durch die beklagte Partei „behaupteten Rechtsanmaßung“, das Bestandverhältnis zum 15.Juni 1999 aufzukündigen, auch ein rechtliches Interesse. Ein aktueller und ausreichender Anlaß von rechtlich-praktischer Bedeutung liege in der Absicht der klagenden Partei, Investitionen im Bestandobjekt zu tätigen, die „zu einem frustrierten Aufwand“ würden, hätte die beklagte Partei entsprechend ihrer Ankündigung die rechtliche Möglichkeit, das Bestandverhältnis zum 15.Juni 1999 aufzukündigen, ohne daß die klagende Partei den Schutz des § 30 MRG genieße. Für die „Alsbaldigkeit“ des Feststellungsinteresses komme es nicht auf den Zeitraum bis zur möglichen Beendigung des Bestandverhältnisses, sondern auf die zeitliche Nähe zum aktuellen Anlaß (beabsichtigte Investitionen in das Bestandobjekt) an.
Mietverhältnisse über Räume, die - wie hier - nach dem 31.Dezember 1967 durch Neubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel geschaffen worden seien, seien gemäß § 1 Abs 3 Z 1 MG von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen gewesen. Auf solche Mietobjekte fänden allerdings jetzt gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG die dort genannten gesetzlichen Bestimmungen - also auch jene über den Kündigungsschutz - Anwendung. Da jedoch über solche Bestandobjekte vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes abgeschlossene „Zeitmietverträge“ von beliebiger Dauer gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG durch Zeitablauf aufgelöst worden seien, habe der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung des § 49 Abs 2 MRG der Unbilligkeit begegnen wollen, daß sich der Kündigungsschutz sonst im Ergebnis nur auf unbefristete Verträge bezogen hätte, obgleich der Vermieter auch in solchen Fällen im Vertrauen auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechtslage davon habe ausgehen dürfen, daß das Bestandverhältnis ohne Bedachtnahme auf gesetzliche Kündigungsbeschränkungen beendet werden könne. Hätte aber der Mieter ein bis 30.Juni 1982 gestelltes Anbot des Vermieters auf Abschluß eines „Zeitmietvertrags“ nicht angenommen, wäre das Bestandverhältnis von den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes nicht erfaßt worden. Die Bestimmung des § 49 Abs 2 MRG gelte jedoch nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 1.Jänner 1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen freistehe, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen, zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Mietverhältnis zu beenden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei ein Anbot des Vermieters auf Abschluß eines zumindest bis 31.Dezember 1984 befristeten „Zeitmietvertrags“ erforderlich, wenn weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG noch eine Bestandsdauer vereinbart worden sei, die sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes (1.Jänner 1982) hinaus erstrecke. Aus der Wendung „noch eine Bestandsdauer vereinbart“ sei abzuleiten, daß es allein darauf ankomme, ob die Bestandsdauer über den Stichtag 1.Jänner 1982 hinaus wirksam sei, also das Hauptmietverhältnis - nur auf ein solches sei § 49 Abs 2 MRG anwendbar - bis zu diesem Zeitpunkt von keiner Vertragspartei „zur Beendigung gebracht werden“ könne. Als „vereinbarte Bestandsdauer“ komme nicht nur die Befristung eines Mietverhältnisses über den 1.Jänner 1982 hinaus in Betracht, sondern es entspreche dem durch das Gesetz geregelten Tatbestand auch der hier zu beurteilende Sachverhalt von wechselseitig und unwiderruflich vereinbarten Kündigungsverzichten. Diese Vertragskonstruktion sei einem befristeten, über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksamen Mietvertrag gleichzusetzen. Um nicht in ein bestehendes vertragliches Recht der klagenden Partei einzugreifen, hätte die beklagte Partei nur einen zumindest bis 15.Juni 1999 befristeten Mietvertrag anbieten können; diese wäre also gar nicht in der Lage gewesen, einen bis zum 31.Dezember 1984 befristeten Mietvertrag entsprechend dem Tatbestand des § 49 Abs 2 MRG anzubieten. Auf das Bestandverhältnis der Streitteile seien somit die Kündigungsschutzbestimmungen des § 30 MRG nicht anzuwenden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach der Übergangsregelung des § 49 Abs 2 MRG galten für einen vor dem 1.Jänner 1982 abgeschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen und für den weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG noch „eine Bestandsdauer vereinbart“ wurde, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes hinaus wirksam war, die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG, sofern es der Vermieter bis 30.Juni 1982 unterlassen hatte, dem Hauptmieter einen befristeten Hauptmietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG anzubieten, der zumindest bis 31.Dezember 1984 wirksam gewesen sein mußte. Nahm der Hauptmieter ein derartiges Anbot binnen sechs Monaten nach dessen Zugang nicht an und wurde auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer geschlossen, galten für das Hauptmietverhältnis wie bisher die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG ebenso nicht.
Aufgrund der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz (425 BlgNR 15. GP 21) sollte nach dem dort vorgeschlagenen § 41 Abs 3 folgende gesetzliche Regelung erfolgen:
„Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach dem 31.Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch vereinbart, daß der Mietvertrag durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt, so kann der Vermieter vom Hauptmieter den Abschluß eines befristeten Mietvertrags im Sinn des § 27 Abs 1 Z 3 lit a begehren; stimmt der Hauptmieter diesem Begehren des Vermieters binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zugang des Begehrens nicht zu, so gelten für dieses Mietverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des § 28 nicht.“
In den erläuternden Bemerkungen dazu (425 BlgNR 15. GP 45) wird ua dargelegt, daß die Übergangsregelung des Abs 3 die „Eingliederung“ der Hauptmietverträge in das Mietrechtsgesetz zum Gegenstand habe, „für die derzeit weder die Kündigungsbeschränkungen, noch das im Interesse der sozialen Sicherheit statuierte Gebot der ausdrücklichen Deklaration der in Aussicht genommenen Mietdauer (§ 27 Abs 1 Z 1 lit a und c) gegolten“ hätten. Dabei werde dem Vermieter und dem Mieter „ein (korrespondierendes) Wahlrecht“ eingeräumt, um eine Klarstellung zu ermöglichen, „ob für das betroffene Altmietverhältnis eine ausdrücklich vorbestimmte Vertragsdauer, die Beschränkung des Kündigungsrechts auf wichtige Gründe (§ 28) oder der bisherige Rechtszustand gelten“ solle.
Gesetz wurde allerdings nicht die durch die Regierungsvorlage beabsichtigte, sondern die eingangs dargestellte Regelung, die der Ausschußbericht (880 BlgNR 15. GP 6) im Rahmen der Stellungnahme zu § 49 MRG wie folgt erläuterte:
„Diese Vorschrift ist die Nachfolgebestimmung des § 41 Abs 2 bis 4 der Regierungsvorlage. Die wesentliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage besteht darin, daß in den hier bezogenen Fällen das Anbot auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrages mindestens bis 31.Dezember 1984 wirken muß.“
Der hier bedeutsame, aber nicht Gesetz gewordene Vorschlag der Regierungsvorlage, die Übergangsregelung auf Fälle zu beziehen, bei denen „weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch vereinbart“ worden sei, „daß der Mietvertrag durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung“ erlösche, wurde also durch die dann verwirklichte Regelung ersetzt, die auf Hauptmietverträge über bestimmte Bestandobjekte anzuwenden war, nach deren Inhalt „weder die Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart“ worden war, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus Wirksamkeit entfaltete. Dieser auffallende terminologische Unterschied zwischen einem Mietvertrag, der „durch den Ablauf einer bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt“, und einem solchen, für den bloß „eine (zu ergänzen: bestimmte) Bestandsdauer vereinbart“ wurde, war nach dem Ausschußbericht somit offenkundig keine „wesentliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage“. Dem Gesetzgeber muß gleichwohl bewußt gewesen sein, daß die eindeutig auf befristete Mietverträge bezogene Formulierung der Regierungsvorlage aber doch durch eine solche ersetzt wurde, die die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 49 Abs 2 MRG auch bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen schon dann ausschloß, wenn eine „Bestandsdauer“ vereinbart wurde. Die Tatsache, daß diese Änderung nicht als wesentlich angesehen wurde, spricht für eine Auslegung dieser schließlich Gesetz gewordenen Bestimmung dahin, daß Regelungsgegenstand - unabhängig von dem von den Parteien des Hauptmietvertrags gewählten, für die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers indes nicht wesentlichen vertragstechnischen Mittels - nur eine über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“ sein sollte. Wurde aber, wie es hier geschah, ein Mietvertrag „auf unbestimmte Dauer“ gekoppelt mit einem auf bestimmte Zeit wirksamen Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien abgeschlossen, so erzielten die Parteien damit schließlich dasselbe Ergebnis, als wäre bis zum Ablauf des für den Kündigungsverzicht vereinbarten Zeitraums ein befristetes Bestandverhältnis begründet worden. Eine bestimmte „Bestandsdauer“ im Sinne des Gesetzes wird also sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet. Es entspricht daher auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, daß ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer, der jedoch auch die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts beider Vertragsparteien für einen bestimmten Zeitraum enthält, bis zum zunächst vereinbarten Ende der beiderseitigen Bindung als auf bestimmte Zeit und erst danach als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen sei (MietSlg 24.733; ImmZ 1965, 121; NZ 1965, 55; NZ 1964, 137). Während der Verwaltungsgerichtshof dieses Ergebnis bloß aufgrund der im Abgabenrecht - unabhängig von der gewählten rechtlichen Konstruktion - gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 23 BAO; NZ 1965, 55) erzielt, ergibt sich aus dem durch seinen Zweck erklärbaren Wortlaut des § 49 Abs 2 MRG im hier bedeutsamen Abschnitt, daß es dem Gesetzgeber, wie die oben dargestellte Entstehungsgeschichte der behandelten Regelung belegt, nur auf eine bestimmte „Bestandsdauer“ ankam, ohne die Erfüllung dieses Erfordernisses auf das rechtstechnische Mittel eines befristeten Mietvertrags im Sinne des § 1113 ABGB zu beschränken.
Dagegen läßt sich auch nicht die Entscheidung 1 Ob 590/85 (MietSlg 37.593) ins Treffen führen, weil sich der erkennende Senat dort nicht mit der hier zu lösenden Auslegungsfrage zu befassen hatte. Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch schon in 6 Ob 614/85 (MietSlg 38.602/32) aus, daß der Vermieter dem Mieter nach dem Zweck der in § 49 Abs 2 MRG getroffenen Übergangsbestimmung kein diesen beschwerendes Anbot, das bisherige Bestandverhältnis zu novieren, machen dürfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem bestehenden Hauptmietvertrag seien nämlich deshalb ausgeschlossen, weil es sonst der Vermieter jederzeit in der Hand hätte, „durch ein dem Mieter unzumutbares Anbot die in der sonst den Vermieter begünstigenden Übergangsregelung enthaltene Schutzbestimmung zugunsten des Mieters - nämlich die Mindestdauer bis 31.12.1984 - zu unterlaufen“. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Ein Anbot der beklagten Partei im Sinne des § 49 Abs 2 MRG hätte sich daher hier auf einen befristeten Mietvertrag bis (mindestens) zum 15.Juni 1999 beziehen müssen. Damit wäre aber nichts anderes erreicht worden, als durch den vereinbarten Kündigungsverzicht bereits gewährleistet war, nämlich eine im Sinne des Gesetzes über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksame „Bestandsdauer“, die bis zum 31.Dezember 1984 jedenfalls nicht geendet hätte. Verlangte man bei dieser Sachlage noch ein Anbot des Bestandgebers auf Abschluß eines befristeten Hauptmietvertrags, bedeutete das einen Vertragsformalismus um seiner selbst Willen, weil dieser für die Verwirklichung des Zwecks des § 49 Abs 2 MRG gar keine Bedeutung mehr hätte. Anderenfalls müßte man dem aufgrund der Entscheidung 6 Ob 614/85 nicht zu billigenden, aber vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in 48 R 395/88 (MietSlg 40.609) erzielten Ergebnis das Wort reden, daß ein Anbot des Vermieters auf Abschluß eines befristeten Mietvertrags bis 31.Dezember 1984 selbst dann den Erfordernissen des § 49 Abs 2 MRG genügte, wenn ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Kündigungsverzicht vereinbart gewesen sei. Für den Prozeßstandpunkt der klagenden Partei ist demnach auch nichts aus der Entscheidung 4 Ob 517/92 (WoBl 1992, 145) zu gewinnen, weil auch dort das hier zu lösende spezifische Auslegungsproblem nicht maßgebend war.
Nicht verständlich ist das Argument der Revisionswerberin, die auch hier vertretene Auslegung des § 49 Abs 2 MRG widerspreche dem Grundsatz, „daß aus der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder einer Vereinbarung nicht Vorteile erlangt werden“ könnten. Sei nämlich „der unbefristete Hauptmietvertrag mit wechselseitigem Kündigungsverzicht nicht als zulässigerweise befristetes Mietverhältnis iSd § 29 MRG anzusehen“, liege „somit auch kein wirksam befristetes Mietverhältnis iS einer vereinbarten Bestandsdauer vor“. Der erkennende Senat vermag nicht zu erkennen, auf welche Weise hier der bereits vor dem 1.Jänner 1982 in einem durch die Rechtsordnung erlaubten Rahmen abgeschlossene Mietvertrag durch eine bestimmte Auslegung des § 49 Abs 2 MRG als jetzt rechtswidrige Vereinbarung angesehen werden könnte. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das in richtiger Auslegung des Gesetze bereits vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis auch keine „geradezu perverse Rechtsfolge zum Inhalt“, die darin liege, „daß der auf eine Kündigung verzichtende Vermieter bei Kündigungsverzicht durch den Mieter besser gestellt“ werde „als die Partei, die als Vermieter nicht auf die Kündigung verzichtet“ habe. Es kann eben nur dann von einer über den 1.Jänner 1982 hinaus wirksamen Vereinbarung über die Bestandsdauer im Sinne des § 49 Abs 2 MRG gesprochen werden, wenn der sich aus den Kündigungsverzichten beider Vertragsparteien ergebende Überlappungszeitraum erst nach dem 1.Jänner 1982 endete und jedenfalls auch der Vermieter durch seinen Kündigungsverzicht mindestens bis 31.Dezember 1984 an den Hauptmietvertrag gebunden war.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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