OGH 1Ob206/99x

OGH1Ob206/99x28.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg N*****, vertreten durch Dr. Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Kurt N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Utho Hosp und Mag. Wolfgang Wamprechtshamer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 207.228,02 s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Mai 1999, GZ 6 R 71/99z-20, mit dem infolge von Berufungen beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Dezember 1998, GZ 7 Cg 187/97d-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat nach seinem im letzten Absatz des Urteils verdeutlichten Entscheidungswillen nur über das Leistungsbegehren in der Höhe von S 207.228,02 erkannt, nicht jedoch auch über das Feststellungsbegehren, dessen Beurteilung es ausdrücklich der Endentscheidung vorbehielt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch nur dieses Leistungsbegehren zum Gegenstand des angefochtenen (abweislichen) Teilurteils gemacht. Es hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die zu RIS-Justiz RS0109623 genannten Entscheidungen).

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO vom Prozessgericht dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn der Revisionswerber nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den "Abänderungsantrag" an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird somit die Revision der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die gegenständliche Revision für zulässig erklären", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 48/99h; 3 Ob 237/99w; 4 Ob 268/99a uva).

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