Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich hat derjenige, der die Vertragsanpassung anstrebt (hier: der Kläger), den Beweis zu erbringen, daß der Gegner auch zu den vom Vertrag abweichenden Bedingungen abgeschlossen hätte. In erster Linie ist also der hypothetische Wille der Parteien zu ermitteln (7 Ob 554/89; 4 Ob 549/88; SZ 54/88; SZ 53/108). Der Wille der beklagten Partei war indes nicht feststellbar. Dann ist aber maßgeblich, wie "normale Parteien" redlicherweise gehandelt hätten (SZ 59/126; SZ 54/88; SZ 53/108; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 872). Es ist davon auszugehen, daß ein redlicher Verkäufer, der - wie hier - eine bestimmte Wohnungsgröße garantiert, den Kaufpreis bei gegebener geringerer Wohnnutzfläche entsprechend gemindert hätte. Den Beweis des Gegenteils - wie das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte (Seite 12 des Berufungsurteils) - hätte bei dieser Sachlage tatsächlich die beklagte Partei erbringen müssen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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