Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei leitet ihren Amtshaftungsanspruch aus einem rechtswidrigen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ab, mit dem der klagenden Partei erteilte rechtskräftige Baubewilligungen (Errichtung von Geschäftsgebäuden eines Einkaufszentrums) aufgehoben wurden. Der von der beklagten Partei erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die ins Treffen geführte Alternativbegründung des Bescheids rechtlich einwandfrei wäre (RIS-Justiz RS0022889 [T3, T5]) und zwingend zum selben Ergebnis geführt und denselben Schaden zu Lasten der klagenden Partei (endgültiges Scheitern des Bauprojekts nach Rückwidmung der betroffenen Flächen in Grünland) verursacht hätte (RS0111706). Diese Konsequenzen lassen sich aber dem erstinstanzlichen Vorbringen der beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0111707) Schädigerin, die Mängel der Bauansuchen erwähnte (unter anderem undatierte Baubeschreibungen) und ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsvorschriften den Schluss zog, der Bescheid wäre deshalb mit Sicherheit aufgehoben worden, nicht ausreichend deutlich entnehmen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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