OGH 1Ob20/11i

OGH1Ob20/11i23.2.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Mag. Klaus Michael Fürlinger und Mag. Hans Peherstorfer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 1.308 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Dezember 2010, GZ 4 R 149/10z-10, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2010, GZ 31 Cg 99/09h-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei leitet ihren Amtshaftungsanspruch aus einem rechtswidrigen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ab, mit dem der klagenden Partei erteilte rechtskräftige Baubewilligungen (Errichtung von Geschäftsgebäuden eines Einkaufszentrums) aufgehoben wurden. Der von der beklagten Partei erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die ins Treffen geführte Alternativbegründung des Bescheids rechtlich einwandfrei wäre (RIS-Justiz RS0022889 [T3, T5]) und zwingend zum selben Ergebnis geführt und denselben Schaden zu Lasten der klagenden Partei (endgültiges Scheitern des Bauprojekts nach Rückwidmung der betroffenen Flächen in Grünland) verursacht hätte (RS0111706). Diese Konsequenzen lassen sich aber dem erstinstanzlichen Vorbringen der beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0111707) Schädigerin, die Mängel der Bauansuchen erwähnte (unter anderem undatierte Baubeschreibungen) und ohne Bezugnahme auf konkrete Rechtsvorschriften den Schluss zog, der Bescheid wäre deshalb mit Sicherheit aufgehoben worden, nicht ausreichend deutlich entnehmen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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