OGH 1Ob2010/96m

OGH1Ob2010/96m26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1. Harald R*****, und 2. Josefine H*****, zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr.Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur als Verfahrenshelfer, wegen 91.500,07 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgerichts vom 14.Februar 1996, GZ 1 R 78/96-17, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs und außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Gericht zweiter Instanz wendet, ist es schon gemäß § 519 Abs 1 ZPO unzulässig, weil dieser Beschluß des Berufungsgerichts weder mit Rekurs noch mit ordentlicher oder außerordentlicher Revision anfechtbar ist (EFSlg 57.844, 73.033 uva;

zuletzt 1 Ob 1650/95; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1905;

Rechberger/Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes4 Rz 878; Kodek in Rechberger, Zivilprozeßordnung, § 519 ZPO Rz 2).

Im übrigen wird in der außerordentlichen Revision, die sich inhaltlich mit der gleichen Frage wie die verworfene Berufung wegen Nichtigkeit befaßt, keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, die einer meritorischen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann nach ständiger Rechtsprechung der Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek aaO § 503 ZPO Rz 3 mwN).

Das Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei ist demnach als unzulässig zurückzuweisen (§ 519 Abs 1, § 508a Abs 2, § 510 Abs 3 ZPO).

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